Eignungs- und Preisprüfung sind originäre Aufgaben der Vergabestelle!

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2023 - Verg 8/23 GWB § 182 Abs. 4; VgV § 42 Abs. 1, § 60; VwVfG § 80 Abs. 2, 3

Sowohl die Eignungsprüfung als auch die Preisprüfung gehören zu den originären Aufgaben der Vergabestelle, so dass es zur Beantwortung der damit verbundenen typischen Fragestellungen und zur Rechtsverteidigung im Nachprüfungsverfahren nicht ohne Weiteres eines anwaltlichen Beistands bedarf.

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2023 - Verg 8/23

GWB § 182 Abs. 4; VgV § 42 Abs. 1, § 60; VwVfG § 80 Abs. 2, 3

Problem/Sachverhalt

Ein Landkreis (Auftraggeber = AG) schreibt abfallwirtschaftliche Dienstleistungen europaweit aus. Nachdem der AG Bieter A informiert, dass er beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot des Bieters B zu erteilen, rügt der später anwaltlich vertretene A, er habe u. a. erhebliche Zweifel, dass B über eine Übernahmestelle im Landkreis verfüge bzw. auf eine solche Übernahmestelle Zugriff habe, die über hinreichende Kapazitäten verfüge und die immissionsschutzrechtlich für die erheblichen Umschlagsmengen nach Ziff. 8.12. des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigt sei. Der AG weist die Rüge zurück, woraufhin A Nachprüfungsantrag stellt. Die Vergabekammer weist den Nachprüfungsantrag zurück, hält die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den AG aber für nicht notwendig. Der AG legt hiergegen sofortige Beschwerde ein. Das Landratsamt verfüge zwar über eine erfahrene Juristin, die allerdings keine vergaberechtliche forensische Berufserfahrung habe. Sie sei für sämtliche Rechtsangelegenheiten des AG zuständig und in Teilzeit tätig. Ohne anwaltliche Unterstützung wäre sie nicht in der Lage, die kurzfristigen Belastungsspitzen durch Nachprüfungsverfahren, die unter sehr hohem Zeitdruck stattfänden, zu bewältigen.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung war weder wegen der Komplexität des Sachverhalts noch wegen der Schwierigkeit der Rechtsfragen erforderlich. Der (nur) 16-seitige Nachprüfungsantrag beschränkt sich auf die Themen Eignungs- und Preisprüfung, deren Bewertung zu den originären Aufgaben der Vergabestelle (VSt) gehören. Spezifische immissionsschutzrechtliche Probleme stellten sich entgegen der Ansicht des AG im Rahmen der Eignungsprüfung nicht. Der AG hatte lediglich anhand der von B vorgelegten Unterlagen zu überprüfen, ob die benannte Übernahmestelle über eine Genehmigung für die umzuschlagenden Altpapiermengen verfügte. Die Angaben des B und seines Nachunternehmers können bei sorgfältiger Lektüre der vorgelegten Unterlagen ohne Weiteres nachvollzogen werden. Auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit oder die personelle Ausstattung der VSt rechtfertigen es nicht, die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten zu bejahen. Diese Gesichtspunkte können nur ergänzend herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2021, 196 m.w.N.). Beschränkt sich das Nachprüfungsverfahren auf schlichte auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich die VSt im Rahmen ihres originären Aufgabenkreises vor der Vergabekammer zweckentsprechend verteidigen kann. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind vorliegend nicht ersichtlich.

Praxishinweis

Die nach der Rechtsprechung u. a. erforderliche Abgrenzung, ob ein Sachverhalt einfach oder komplex und die zu beurteilenden Rechtsfragen überschaubar oder schwierig sind, ist kaum objektiv möglich. Bei allem Verständnis für die Wahrnehmung gesetzlich eröffneter Rechtsschutzmöglichkeiten: Wieso ein anwaltlich vertretenes Unternehmen, das erfolglos einen Nachprüfungsantrag gestellt hat und damit bereits (in aller Regel nicht regressierbare) Mehrkosten für die Allgemeinheit wegen Verzögerung der Beschaffung verursacht, mit "subjektiven" Argumenten und unter "Kleinredung" des Gebots der Waffengleichheit vor der Tragung der Kosten für den Rechtsanwalt der Vergabestelle bewahrt wird, leuchtet mir auch im vorliegenden Fall nicht ein.

Dir. Markus Lindner, Olching

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