Eilverfahren

Bauprojekte kommen häufig bereits zum Stillstand noch bevor sie richtig Fahrt aufgenommen haben. Hintergrund sind fast immer Widersprüche gegen die Baugenehmigung, von Eigentümern benachbarter Grundstücke, die meinen, dass sie durch das Bauvorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

Eilverfahren bei Widersprüchen gegen Baugenehmigungen

Der Nachbar kann unter engen Voraussetzungen die erteilte Baugenehmigung anfechten. Dazu reicht es aber nicht aus, dass die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt, die gerade darauf abzielen, den jeweiligen Nachbarn individuell zu schützen.

Anerkannte drittschützende Vorschriften sind z. B. die landesbaurechtlichen Vorschriften über die Grenz- bzw. Gebäudeabstände, das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sowie in überplanten Bereichen die Wahrung der Gebietsart (ebenso im unbeplanten Innenbereich, dessen Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht). Kann sich der Nachbar auf eine solche drittschützende Norm berufen, so muss er zunächst Widerspruch bei der Baugenehmigungsbehörde einlegen (in Bayern muss er sogleich Klage zum Verwaltungsgericht erheben). Hat der Widerspruch keinen Erfolg, so kann der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung erheben (Drittanfechtungsklage).

Die Baugenehmigung ist ein sogenannter Verwaltungsakt, mit dem dem Bauherrn gestattet wird, das genehmigte Bauvorhaben auszuführen. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat im Normalfall aufschiebende Wirkung, d. h., dass der begünstigte Adressat einer Genehmigung hiervon bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch keinen Gebrauch machen kann.

Anders ist es jedoch bei Baugenehmigungen. Sie gelten per Gesetz als sofort vollziehbar. D. h., dass der Bauherr trotz eines Nachbarwiderspruchs mit dem Bau beginnen darf. Dies erfolgt aber auf eigenes Risiko. Hat der Widerspruch Erfolg und die Baugenehmigung wird aufgehoben, muss der Bauherr den bereits errichteten (Teil-)Bau ggf. wieder abreißen.

Andererseits kann aber auch der Nachbar ein Interesse daran haben, dass das Bauvorhaben nicht trotz seines Widerspruchs begonnen wird. Dann ist das Rechtsmittel der Wahl das sogenannte Eilverfahren. Der Nachbar kann bei der Baugenehmigungsbehörde die Aussetzung der Vollziehung oder beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage beantragen.

Die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind rein vorläufige Maßnahmen. Die endgültige Klärung muss im Hauptsacheverfahren erfolgen. Die Praxis zeigt jedoch, dass oft bereits im Eilverfahren durch einen Vergleich zwischen dem Nachbarn, der Behörde und dem Begünstigten der Baugenehmigung endgültige Ergebnisse geschaffen werden können.

Eine besondere Herausforderung der Eilverfahren ist, dass Antragsteller die Faktenlage des Falles eigenständig zusammentragen müssen. Dem Gericht obliegt nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Daher haben nur gut vorbereitete Anträge entsprechende Aussichten auf Erfolg. Die Hilfe eines baurechtlich spezialisierten Anwalts ist da unerlässlich.

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