Von der Angemessenheit zur Nachteilsprüfung: Surprise! Surprise!

BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 244/22 WEG § 20 Abs. 2 Satz 1

1. Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG trägt der klagende Wohnungseigentümer; verlangt ein Wohnungseigentümer gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben.*)

BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 244/22

WEG § 20 Abs. 2 Satz 1

Problem/Sachverhalt

Wohnungseigentümer K beantragt mit einer Beschlussersetzungsklage, einen Grundlagenbeschluss über die Errichtung eines Lifts/Personenaufzugs am Hinterhaus zu ersetzen. Fraglich ist u. a., ob diese bauliche Veränderung "angemessen" i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG wäre. Das Landgericht (IMR 2023, 281) bejaht die Frage - und prüft dabei umfangreich die Frage eines Nachteils.

Entscheidung

Der BGH geht auch so vor! Seine Kerngedanken zur Angemessenheit, die hier im Original nachzulesen sind!, finden sich kompiliert im Leitsatz 1. Merksatz: Eine privilegierte bauliche Veränderung ist grundsätzlich angemessen! Dies müsse zwar der Bauherr beweisen. Es seien aber die Grundsätze der sekundären Darlegungslast anzuwenden. Das ist der, nicht ganz passende, Leitsatz 2.

Praxishinweis

Der Begriff der Angemessenheit könnte im Kern eine Extremfall-, eine weitere Verhältnismäßigkeits- oder eine echte Nachteilsprüfung sein. Der BGH entscheidet sich für die letzte Lesart. Es sei nämlich zu fragen, ob durch die bauliche Veränderung Nachteile entstünden, die deren Vorteile überwögen (Rz. 22). Relevant seien allerdings nur die Folgen, die sich für alle Wohnungseigentümer negativ auswirkten (Rz. 23), die unabhängig von der weiteren Entscheidung über die Art und Weise der Bauausführung einschließlich der konkreten baulichen Details einträten und nicht durch bestimmte Bedingungen und Auflagen gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG beseitigt bzw. abgemildert werden könnten (Rz. 23). Puh! Ob man sogar prüfen muss, dass es zu der verlangten Gestattung kein milderes Mittel gibt, lässt der BGH noch offen (Rz. 26). Sind wir damit auf einem Holzweg? Sollte es nicht nur darum gehen, objektiv unangemessene Extremansprüche zurückweisen?

RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin 

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