Vertrag über Badsanierung ist kein Verbraucherbauvertrag!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2023 - 29 U 115/22 BGB § 650i Abs. 1 Alt. 2

Die Sanierung von zwei Einzelbädern stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme (i.S.d. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB dar.*)

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2023 - 29 U 115/22

BGB § 650i Abs. 1 Alt. 2

 

Problem/Sachverhalt

Der private Bauherr beauftragt einen Unternehmer, die beiden Bäder seines Hauses im Erd- und Obergeschoss zu sanieren. Das Auftragsvolumen beträgt ca. 40.000 Euro. Nachdem die Sanierung des Bades im Erdgeschoss fertig gestellt ist, geraten die Parteien in Streit. Der Bauherr kündigt den Vertrag und der Unternehmer rechnet seine Leistung mit einer (Teil-)Schlussrechnung ab. Weil der Bauherr nicht bezahlt, verlangt der Unternehmer eine Sicherheit nach § 648a BGB a.F./§ 650f BGB. Der Bauherr meint, der Unternehmer könne diese u. a. deshalb nicht verlangen, weil er mit dem Unternehmer einen Verbraucherbauvertrag geschlossen habe, auf den § 650f BGB gemäß dessen Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung finde.

Entscheidung

Dem folgt das OLG nicht. Der Auftrag über die Sanierung zweier Bäder im Haus des Bauherrn stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.v. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB dar. Erheblich in diesem Sinn sind Umbaumaßnahmen nur dann, wenn sie dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, wobei auf Umfang und Komplexität der Maßnahme sowie Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes abzustellen ist. Insbesondere Instandsetzungsarbeiten oder Renovierungen ohne erhebliche Umbauarbeiten werden nicht von der Vorschrift erfasst. Sie liegen hier selbst dann nicht vor, wenn man nicht nur auf die Sanierung des Erdgeschossbades, sondern auch auf die Sanierung des Bades im Obergeschoss abstellt. Denn auch wenn das Gesamtauftragsvolumen eine Größenordnung von über 40.000 Euro umfasst, handelt es sich bei der Sanierung um einzelne Maßnahmen des Innenausbaus, die maximal zwei Räume betreffen.

Praxishinweis

Die Entscheidung überzeugt und liegt auf der Linie des OLG Saarbrücken (IBR 2022, 456) und des KG (IBR 2022, 128). Bis zur Entscheidung des BGH (IBR 2023, 238) bestand zudem Streit darüber, ob auch die Vergabe der erforderlichen Gewerke durch den Verbraucher an einzelne Unternehmer zur Errichtung eines Neubaus (gewerkeweise Vergabe) einen Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i BGB darstellt (OLG Zweibrücken, IBR 2022, 347; OLG Hamm, IBR 2021, 351) oder ob dies nur der Fall ist, wenn ein Unternehmer alle erforderlichen Gewerke für die Errichtung eines Neubaus erhält (KG, IBR 2022, 128). Der BGH hat sich insbesondere aufgrund des Wortlauts des § 650i Abs. 1 BGB und der Regelung des § 650j BGB für letztere Alternative entschieden. Nach § 650i Abs. 1 BGB setzt der Verbraucherbauvertrag voraus, dass der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Dafür reicht es nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerkes im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Die beim Verbraucherbauvertrag gem. § 650j BGB i.V.m. Art. 249 § 2 EGBGB bestehende Verpflichtung des Unternehmers zur Übergabe einer Baubeschreibung, die mindestens Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthalten muss, spricht für dieses Verständnis. Gegenüber dem von der Gegenmeinung vorgebrachten Argument des Verbraucherschutzes, der auch bei einer gewerkeweisen Vergabe für die Anwendung des § 650i BGB spreche, weist der BGH darauf hin, dass der Unternehmer aufgrund des Gebots der Rechtsklarheit erkennen können muss, ob und welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten ihn schon im Vorfeld des Vertrags treffen.

 

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Thomas Karczewski, Hamburg 

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