Planung wird vom Bauherrn verwertet: Architekt erhält trotzdem kein Honorar!

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 - 12 U 24/17

Planung wird vom Bauherrn verwertet: Architekt erhält trotzdem kein Honorar!

1. Übergibt ein Architekt von ihm erstellte Pläne dem Bauherrn, ohne dass ihm der Bauherr zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, liegt darin üblicherweise ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags.

2. Durch die Verwertung der Pläne gibt der Auftraggeber regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen und er das Angebot des Architekten annimmt.

3. Trotz Verwertung der Planung besteht kein Anspruch auf Honorar, wenn aufgrund der Anzahl der Beteiligten, ihrer teilweise bestehenden Verflechtungen untereinander sowie der Vorgeschichte der Beplanung der Grundstücke ein Wille zum Vertragsschluss nicht zu belegen ist. Ansprüche aus Bereicherungsrecht bestehen dann ebenfalls nicht.

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 - 12 U 24/17

BGB § 631 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1

Problem/Sachverhalt

Ein Architekturbüro (A-Büro) beansprucht Honorar für Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern und sechs Stadthäusern. Der Bauherr war Eigentümer eines der betreffenden Grundstücke. Das mitbeplante Nachbargrundstück stand im Eigentum einer Objektgesellschaft, deren Geschäftsführer auch Geschäftsführer des A-Büros war. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Architektenvertrag in Bezug auf die Leistungen für beide Grundstücke zu Stande gekommen ist oder ob dem A-Büro zumindest ein Anspruch für den Planungsanteil, der auf das Grundstück des Bauherrn entfiel, zusteht.

Entscheidung

Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg! Das A-Büro konnte nicht beweisen, dass es vom Bauherrn beauftragt wurde bzw. es zu einem konkludenten Vertragsschluss gekommen war. Ein Architektenvertrag kann zwar durch schlüssiges Handeln zu Stande kommen. So gibt der Auftraggeber durch die Verwertung von Architektenleistungen regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen. Durch die Verwertung übernimmt er stillschweigend die Honorarzahlungspflicht, da ein Architekt grundsätzlich entgeltlich tätig wird (KG, IBR 2013, 688). Das konkludente Angebot des Architekten auf Abschluss eines Architektenvertrags liegt dabei üblicherweise in der Übergabe der Planungen. Die vorliegende Konstellation weicht aber im Hinblick auf die Anzahl der Beteiligten, ihre teilweise bestehenden Verflechtungen untereinander sowie die Vorgeschichte der Beplanung der beiden Grundstücke von der typischen Konstellation, in der sich Architekt und Grundstückseigentümer gegenüberstehen, erheblich ab. Auch eine Verwertung der Planungsleistungen durch den Bauherrn führt nicht zu einem Vertragsschluss. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass ein objektiver Empfänger mit dem Wissen des Bauherrn die Handlungen des A-Büro dahin verstehen musste, dass dieses mit der Erstellung der Planungsleistungen für den Bauherrn tätig werden wollte und nicht für die Objektgesellschaft. Damit kommt es nicht darauf an, ob in der Entgegennahme des Bauvorbescheids und der Baugenehmigung wie auch in der Zahlung der Gebühren für die Bescheide und in der Veräußerung der beiden Grundstücke mit der erstellten Planung eine Verwertung der Planungsleistungen des A-Büro zu sehen ist. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheitert mangels einer Leistung des A-Büro an den Bauherrn. Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB besteht nicht. Dazu hätte eine Vermögensverschiebung auf Kosten des A-Büros vorliegen müssen.

Praxishinweis

Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrags hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (st. Rspr. seit BGH, IBR 1997, 462).

VorsRiOLG Dr. Markus Wessel, Celle

© id Verlag