Anspruch auf üblichen Werklohn oder geringere Pauschalvergütung?

OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2018 - 13 U 39/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

1. Verlangt der Unternehmer die übliche Vergütung, muss er beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist. Gelingt ihm das nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der behaupteten Preisvereinbarung ergibt.

2. Um den Unternehmer nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen, sind hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen. Behauptet der Besteller eine bestimmte Vergütungsabrede, muss er diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substanziiert darlegen.

3. Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen zu könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.

OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2018 - 13 U 39/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

BGB § 632 Abs. 2

Problem/Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zahlung einer restlichen Vergütung für die Anfertigung von Produktfotos. Der Unternehmer (U) hat für den Besteller (B) Fotografien von verschiedenen Möbeln angefertigt, die zu Werbezwecken in Katalogen und im Internet verwendet werden sollten. Die Einzelheiten der von B erteilten Aufträge und der hierfür geschuldeten Zahlungen sind streitig. U macht eine Restforderung i.H.v. rund 35.000 Euro geltend. B behauptet, dass die Parteien in einigen Fällen eine pauschale Vergütung vereinbart hätten. Das Landgericht gibt der Klage des U teilweise statt. Zur Begründung führt es u. a. aus, dass B die Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht bewiesen habe. Hiergegen wendet sich B mit der Berufung. Das Landgericht habe seinen Vortrag hinsichtlich einer abweichenden Honorarvereinbarung ignoriert und die Beweislast verkannt.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar hat das Landgericht die aus § 632 Abs. 2 BGB folgende Beweislastverteilung möglicherweise verkannt. Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an. Grundsätzlich muss der Unternehmer, der gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangt, beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen wurde. Gelingt ihm das nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der behaupteten Preisvereinbarung ergibt. Allerdings sind hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen, um den Unternehmer, der insoweit einen negativen Beweis führen muss, nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen. Danach muss der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substanziiert darlegen. Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.

Praxishinweis

Eine lesenswerte Entscheidung, um die Systematik der Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem Zivilprozess zu verinnerlichen. Vom Grundsatz her gilt, dass jede Partei die Beweislast der für sie günstigen Tatsachen trägt. Dies würde für den vorliegenden Fall bedeuten, dass der Unternehmer beweisen müsste, dass eine Vereinbarung einer Pauschalvergütung nicht getroffen wurde. Ohne Grundsatz jedoch keine Ausnahme - das OLG Celle führt zutreffend unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (IBR 2002, 548) aus, dass bei negativen Tatsachen - wie hier die vom Unternehmer bestrittene Vereinbarung einer Pauschalvergütung - hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen sind. Dem in der Praxis häufig anzutreffenden Fall, dass ein Besteller durch unsubstanziierte Behauptungen versucht, eine Pauschalvergütung durchzusetzen, wird damit vom Gericht ein Riegel vorgeschoben.

RAin und FAin für Bau- und Architektenrecht Deborah Koch, Hamburg

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