Gleiches (Vergabe-)Recht für alle

Zum 18. April 2016 gilt in Deutschland ein neues Vergaberecht. Bereits im Dezember letzten Jahres haben Bundestag und Bundesrat dem Entwurf zugestimmt. Das wesentliche Ziel des neuen Vergaberechts: die komplexe Struktur des deutschen Vergaberechts soll eine einfacheren und einheitlichen Regelungen weichen. Der Gesetzgeber will den bürokratischen Aufwand sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer auf ein Mindestmaß reduzieren.

„Mit unserer Reform machen wir die Vergaberegeln für Unternehmen und für die öffentliche Hand übersichtlicher und transparenter. Vergabeverfahren werden schneller und effizienter“, sagt Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel in einer Pressemitteilung des BMWI. Damit beschreibt er das wesentliche Ziel des neuen Vergaberechts: die komplexe Struktur des deutschen Vergaberechts soll eine einfacheren und einheitlichen Regelungen weichen. Der Gesetzgeber will den bürokratischen Aufwand sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer auf ein Mindestmaß reduzieren. Öffentliche Aufträge im In- und EU-Ausland sollen für deutsche Unternehmen gleichermaßen attraktiver werden. Kleine und mittlere Unternehmen sollen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge gleiche Chancen wie die Großen erhalten. Zudem ist geplant, dass der gesamte Beschaffungsprozess künftig soweit wie möglich elektronisch ablaufen, um Verfahren zu beschleunigen.

Die wesentlichen Regelungen sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeführt und vereinheitlicht. Einzelheiten der Vergabeverfahren regeln Rechtsverordnungen. Öffentliche Auftraggeber erhalten durch die Reform mehr Flexibilität im Vergabeverfahren, beispielsweise für Verhandlungen mit Bietern.

Um die praktische Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, ist der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erstmals im Gesetz vorgezeichnet.

Besonderheiten für Bauleistungen

Die spezifischen Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen (bisher Kapitel 3 der VOF) sowie die Vorschriften zu Wettbewerben (Auslobungsverfahren) der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (bisher Kapitel 2, VOF) sind als neuer Abschnitt der Vergabeverordnung hervorgehoben. Diesen Abschnitt hat übrigens das Bundesbauministerium erarbeitet und mit dem federführenden BMWI abgestimmt. Bauspezifische Vergabeverfahren regelt weiterhin der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss mit seiner VOB/A, um den Besonderheiten der Bauleistungen bei Öffentlichen Aufträgen besser zu entsprechen.

Der Referentenentwurf zur Mantelverordnung befindet sich zurzeit in der Abstimmung mit den Bundesressorts. Das BMWI hat Verbände und Länder um Stellungnahme gebeten. Im ersten Quartal 2016 soll das Bundeskabinett den Entwurf verabschieden. Da die Frist für die Umsetzung der drei EU-Vergaberichtlinien im April 2016 abläuft, muss die Reform des deutschen Vergaberechts bis spätestens 18. April 2016 in Kraft treten.

Hier finden Sie den vollständigen Referentenentwurf.