Einrede der Verjährung geht immer, auch bei unvollständiger Mängelbeseitigung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2020 - 29 U 169/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) BGB §§ 194, 214, 242, 313, 633

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bis zu einem gewissen Zeitpunkt durchführt und die Mängelansprüche des Auftraggebers an einem bestimmten Termin verjähren, kann der Auftragnehmer nach diesem Termin auch dann die Einrede der Verjährung erheben, wenn er die von ihm übernommenen Mängelbeseitigungspflichten nicht vollständig erfüllt hat.

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2020 - 29 U 169/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

BGB §§ 194, 214, 242, 313, 633

 

Problem/Sachverhalt

Ein Bauträger hat zum Zweck der Veräußerung an einzelne Erwerber eine Wohnungseigentumsanlage errichtet. Nach Übergabe der Anlage an die Erwerber traten diverse Mängel auf. Zwischen den Erwerbern/der aus diesen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und dem Bauträger wurde eine Vereinbarung über die Beseitigung der sachverständig festgestellten Mängel geschlossen. In dieser Vereinbarung wurde ebenfalls festgehalten, dass die Gewährleistungsfrist für die zu beseitigenden Mängel am 11.12.2018 ablaufen solle. Da der Bauträger die Mängel in der Folgezeit nicht vollumfänglich beseitigte, erhoben die Wohnungseigentümer Klage gegen den Bauträger auf Mängelbeseitigung, die jedoch erst am 11.12.2018 eingereicht und nicht demnächst zugestellt wurde. Der Bauträger berief sich im Prozess auf die Einrede der Verjährung.

Entscheidung

Mit Erfolg! Das OLG bestätigt die Auffassung des Landgerichts, dass die streitgegenständlichen Mängel nach der Vereinbarung zwischen dem Bauträger und der WEG am 11.12.2018 verjährt sind. Der Auffassung der WEG, der Bauträger könne sich nicht auf die Verjährungsvereinbarung berufen, weil er die in der Vereinbarung übernommene Mängelbeseitigungspflicht nicht vollständig erfüllt habe und damit für die Vereinbarung die Geschäftsgrundlage entfallen sei, überzeugt das OLG nicht. In der Erfüllung der Mängelbeseitigungskosten sei nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung zu sehen. Die WEG habe selbst dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig ihre Rechte hinsichtlich der Mängelbeseitigung zu wahren. Die Tatsache, dass die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel nicht vollumfänglich erfüllt worden sei, hindere nicht den Eintritt der Verjährung.

Praxishinweis

Das Gericht erkennt zu Recht, dass es hinsichtlich der Verjährung von Gewährleistungsmängeln beim Vorliegen einer Vereinbarung zur Mängelbeseitigung nicht darauf ankommen kann, ob die Mängel vollumfänglich beseitigt worden sind oder nicht.

RAin Dr. Eva Luig, Berlin

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