Verjährungsbeginn des Ausgleichsanspruchs bei Gesamtschuld zwischen Architekt und Bauunternehmer

In einer ganzen Reihe von Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Verjährungsbeginn des Ausgleichsanspruches aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB befasst. Rechtsanwalt Dr. Alexander Zahn untersucht in seinem Beitrag verschiedene Fallkonstellationen bei einem Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer aufgrund von Baumängeln. Ferner wird die Frage untersucht, wie sich § 650t BGB n.F. auf den Beginn der Verjährungsfrist für Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Architekten gegen den Bauunternehmer auswirken wird.

I. Grundlagen zum Verjährungsbeginn

Bei einem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB spielt zunächst das subjektive Element  des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn regelmäßig eine wichtige Rolle. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers (Bauherr) gegen den Ausgleichsverpflichteten (gegen den anderen Gesamtschuldner) begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. Diese Voraussetzungen dürften bei Baumängeln üblicherweise erst dann vorliegen, wenn die Ursachen einer Mangelerscheinung bekannt sind, was wiederum regelmäßig nach Vorlage eines Gutachtens der Fall sein wird. Allerdings sind Ausnahmen hiervon gerade aufgrund der beim Architekten vorhandenen bzw. zu erwartenden Kenntnisse vom Bauablauf bei Beauftragung mit Überwachungsleistungen denkbar.

Für den Beginn der Verjährungsfrist muss hinzukommen, dass, der Anspruch i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGBentstanden  ist. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht nach herrschender Meinung in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich erst nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich sowohl bei dem Mitwirkungs-, Befreiungs- als auch bei dem Zahlungsanspruch um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Bezifferbarkeit des Ausgleichsanspruchs ist nicht Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist. Es genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben.


Der vollständige Aufsatz „Verjährungsbeginn des Ausgleichsanspruchs bei Gesamtschuld zwischen Architekt und Bauunternehmer“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 2017, 1262 - 1266 (Heft 8)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.