Bei „Schwarzleistungen“ ohne Rechnung: Keine vertraglichen Mängelrechte! Welche gesetzlichen Ansprüche bestehen?

BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13

Die jüngste (geänderte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schwarzleistungen und den Rechtsfolgen für die Bauvertragsparteien soll auch Gelegenheit geben, die in Frage kommenden gesetzlichen Ansprüche zu erörtern und die relevanten steuergesetzlichen Regelungen für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung aufzuzeigen. Welche Angaben benötigt eine Rechnung?

Ausgangssituation:

Vor Allem kleinere Bauleistungen oder Werkleistungen zu einzelnen Vorhaben, beispielsweise von Sanierungen, werden gelegentlich, ganz oder teilweise mit der „Ohne-Rechnung-Abrede“ erbracht. Dabei wird der Betrag der Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt, nicht bezahlt und auch nicht an das Finanzamt abgeführt. Üblicherweise erhofft sich der Auftraggeber hierdurch eine Ersparnis, da er insgesamt weniger zahlt. Der Bauunternehmer erhofft sich eine Ersparnis, indem er die Einkunft zur Einkommensteuererklärung bzw. zur Körperschaftssteuer nicht angibt und daher weniger Steuern zahlt. Neben öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung hat diese Vorgehensweise auch Folgen für das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Bauvertragsparteien.

Beispiel:

(Nach BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13)

Ein Bauunternehmer erbringt Leistungen zur Pflasterung einer Hoffläche. Er erhält einen Werklohn in Höhe von 1.800,00 Euro. Vereinbarungsgemäß ist hierbei ein Betrag für die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent nicht ausgewiesen, nicht enthalten und wird vom Unternehmer auch nicht an das Finanzamt abgeführt. Die Leistung ist mangelhaft, weil die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick ist. Die Mangelbeseitigung erfordert einen Betrag in Höhe von ca. 6.000 Euro. Der Bauunternehmer verweigert die Mangelbeseitigung und Zahlung.

Der Bauherr klagt den Betrag für die Mangelbeseitigung ein und verliert. Er kann keine vertraglichen Mängelrechte geltend machen, weil ein Bauvertrag nicht besteht. Der abgeschlossene Vertrag ist wegen der „Ohne-Rechnung-Abrede“ insgesamt nichtig gemäß § 134 BGB, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das gesetzliche Verbot ist in § 1 Abs. 1. i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG normiert und lautet:

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei(…)

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, (…).

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dies als Verbotsgesetz an, da hiermit eine klare Definition von Schwarzarbeit erfolgt sei, die das Unrechtsbewusstsein stärke. Es spiele daher keine Rolle, dass ein Verbot sprachlich nicht ausdrücklich formuliert sei. Vom Wortlaut umfasst sind sowohl das Verhalten des Unternehmers, der Werkleistungen schwarz „erbringt“, als auch des Bestellers, der Werkleistungen schwarz „ausführen lässt“.

Früher wurde in Rechtsprechung und Literatur diskutiert, ob allein die „Ohne-Rechnung-Abrede“ als ein abtrennbarer Teil des Vertrages nichtig sein könne und daher in Anwendung von § 139 BGB der übrige Teil, insbesondere die Mängelrechte bestehen bleiben können. Dies ist nun regelmäßig nicht mehr der Fall. Wenn der Bauherr die Pflichtverletzung des Unternehmers zur Abführung der Umsatzsteuer kenne und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt, besteht Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages.

Hinweis 1:

Der Jurist denkt bei vermeintlich zustande gekommenen und vermeintlich erfüllten Verträgen sofort an die Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB. Demnach könnte der Bauherr anstelle eines Schadensersatzes zumindest den gezahlten Werklohn zurückfordern. Der BGH verweist hierzu auf sein Urteil vom 31.05.1990, Az.: VII ZR 336/89, wonach das Bereicherungsrecht regelmäßig geeignet sei, unerträgliche Ergebnisse auch in denjenigen Fällen zu verhindern, in denen die aufgrund eines nichtigen Werkvertrages erbrachten Leistungen mangelhaft sind. Nach dieser Regeln kann der Bauunternehmer dem Rückforderungsanspruch einen eigenen Anspruch auf Wertersatz bezüglich der andererseits erlangen Bauleistung im Wege der Saldierung entgegenhalten. Dieser ist allerdings begrenzt auf die Höhe der nichtigen Vergütungsabrede. Außerdem sind bereits aufgetretene Mängel ihrerseits gegen den Wertersatzanspruch zu saldieren. Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass der Bauherr anstelle der 6.000 Euro nur die gezahlten 1.800 Euro fordern kann.

Hinweis 2:

Das der BGH-Entscheidung zu Grunde liegende Berufungsurteil des OLG Schleswig vom 21.12.2012, Az.: 1 U 105/11, führt des Weiteren aus, dass Deliktsrecht zum Tragen kommen kann, wenn die nicht fachgerechte Leistung zu einer Beschädigung des bis dahin intakten Bauwerks des Bestellers führe. Erkannte das Oberlandesgericht in diesem Urteil noch die Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs mit Saldierungen, so entschied es in seiner Entscheidung vom 16.08.2013 Az: 1 U 24/13 in Kenntnis der hier behandelten BGH-Rechtsprechung, dass ein Wertersatzanspruch des Unternehmers nach Bereicherungsrecht prinzipiell nicht bestehe, da die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches der gesetzgeberischen Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen würde. Außerdem würde der Schwarzarbeit ansonsten ein Teil ihres Risikos genommen werden, wenn trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte zur Durchsetzung einer Gegenleistungszahlung in Anspruch genommen werden könnte. Ein möglicher Vorteil des Bauherrn, der die Handwerksleistung dann gratis behalten könne, sei kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben. Ob dies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die ausdrücklich auf das Bereicherungsrechts verweist, in Einklang steht, ist fraglich.

Hinweis 3:

In der alltäglichen Praxis eines spezialisierten Baujuristen kommen steuerrechtliche Fragestellungen nur gelegentlich vor. Fragen zur richtigen Abrechnung beziehen sich zudem meist auf die richtigen Beträge, Mengen, Einheitspreise, anrechenbare Kosten und Leistungsprozente für Architekten- oder Ingenieurhonorare und nicht auf die weiteren Fragen zur Rechnungserstellung. Zu diesen enthält das BGH-Urteil ebenfalls eine Vielzahl an Hinweisen.

Nach der Rechnungsstellungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist über eine Leistung „im Zusammenhag mit einem Grundstück“ innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Diese sollte in Regel in Papierform erstellt sein. (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG) Es besteht eine Rechnungsaufbewahrungspflicht für den Unternehmer von 10 Jahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG) und für den Bauherrn von 2 Jahren wenn es sich um einen privaten Leistungsempfänger gemäß § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG handelt, ansonsten ebenfalls von 10 Jahren. Zu beiden Pflichten existieren entsprechende Bußgeldbewehrungen.

Die Rechnung soll gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG auf die Aufbewahrungspflicht für Verbraucher hinweisen. Nach § 14 Abs. 4 UStG soll sie ferner folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

 

Rechtsanwalt Johannes Jochem

RJ Anwälte, Wiesbaden