Haftungsbegrenzung in Bauverträgen

In der Praxis fällt auf, dass in dem deutschen Recht unterliegenden Bauverträgen in aller Regel keine Haftungsbegrenzung enthalten ist. Seinen Ausgangspunkt hat dieser Umstand in erster Linie im Prinzip der Totalreparation des deutschen Zivilrechts, dessen Existenz und angenommene Unumstößlichkeit durch die jeweiligen Auftraggeber manifestiert wird, die sich erfahrungsgemäß nur in Einzelfällen zu einer Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Auftragnehmers bereit erklären. Ferner stellen die §§ 305 ff. BGB die Vertragspartner vor erhebliche Schwierigkeiten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksame Haftungsbegrenzungen zu vereinbaren. Rechtsanwalt Daniel Cordes geht in seinem Fachaufsatz auf die Sinnhaftigkeit der Vereinbarung von Haftungsbegrenzungen in Bauverträgen ein und stellt die Vorteile für Auftraggeber und Auftragnehmer dar.

I. Einleitung

Bauverträge sind zum Teil von einer erheblichen Schadensanfälligkeit und damit einem erheblichen Schadenspotential geprägt, insbesondere wenn das zu errichtende Werk ein Produktionsgebäude oder eine Produktionsstätte darstellt, so dass eine mangelbehaftete Leistung oder eine verspätete Fertigstellung die Inbetriebnahme und damit Produktion verhindert oder zumindest verzögert. Gleiches gilt für stromproduzierende Anlagen (z.B. Windkraftanlagen onshore/offshore) oder auch Infrastrukturprojekte wie Eisenbahntunnel, deren termingerechte Freigabe für den Verkehr maßgeblichen Einfluss auf die von dessen Betreiber zu erwirtschaftenden Umsätze hat. In diesen Fällen ist leicht vorstellbar, dass insbesondere eine Verzögerung der Fertigstellung des Bauwerks zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen kann.

Das daraus resultierende (Schadens-) Risiko ist in dem deutschen Zivilrecht unterliegenden Bauverträgen nahezu ausschließlich in vollem Umfang dem Auftragnehmer auferlegt. Dies resultiert in erster Linie aus dem Prinzip der Totalreparation, dem in Bezug auf Bauverträge weder auf gesetzgeberischer Ebene entgegengewirkt wird und auch keine Bestrebungen des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erkennbar sind, eine Haftungsbegrenzung in die Vorschriften der VOB/B aufzunehmen.

In diesem Beitrag soll zunächst unter Ziffer II. auf das Konzept der Haftung im deutschen Zivilrecht eingegangen werden, bevor Arten der Haftungsbegrenzung beschrieben werden (III.). Daran anknüpfend werden Schadenspotential und daraus folgende finanzielle Risiken eines Bauvertrages dargestellt (IV.), ehe unter Ziffer V. ein Überblick über die Verwendung von Haftungsklauseln in Standardbauverträgen anderer Länder gegeben wird. Abgeschlossen wird dieser Beitrag durch Praxishinweise zur Gestaltung einer Haftungsbegrenzungsklausel (VI.) sowie ein Fazit (VII.)


Der vollständige Aufsatz „Haftungsbegrenzung in Bauverträgent“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 2017, 1920 - 1931 (Heft 11)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.