BIM und HOAI

Beim Building Information Modeling (BIM) entsteht ein virtuelles Modell des Bauvorhabens inklusive aller Daten der Objekt- und Fachplanung, so dass mögliche Kollisionen und Planungsfehler frühzeitig erkannt und bereits im Modell behoben werden können. Dadurch sollen Planungsprozesse verbessert und spätere Änderungen und Nachträge von Bauunternehmen minimiert werden. Das virtuelle Planungsmodell kann durch entsprechende Attributierung der Bauteile auch für die Betriebsphase des Gebäudes genutzt werden. Soweit so technisch. Doch wie steht es um das Verhältnis zur HOAI? Diese Fragen beantwortet Rechtsanwalt Ralf Kemper in seinem Fachbeitrag, den wir Ihnen in Kooperation mit der Zeitschrift baurecht präsentieren.

BIM und HOAI

Building Information Modeling (BIM) ist eine im Ausland erprobte, in Deutschland noch neuartige Planungsmethode, die auf digitaler Basis ein virtuelles Modell des Bauvorhabens erstellt und in diesem Modell die Objekt- und Fachplanung integriert, so dass mögliche Kollisionen und Planungsfehler frühzeitig erkannt und bereits im Modell behoben werden können. Die Planung im 3D-Modell mit einer frühzeitigen Integration von Fachplanungsleistungen in die Objektplanung und dadurch vorweggenommene Kollisionsfreiheit soll insbesondere die Planungsprozesse stringenter machen und zu einer besseren Qualität führen, um spätere Änderungen und Nachträge von Bauunternehmen zu minimieren. Das virtuelle Planungsmodell kann dreidimensional dargestellt werden, wird es um die Komponente Zeit ergänzt, ist von einem 4D-Modell die Rede, bei der Ergänzung um aus dem Modell heraus generierten Kosten wird von einem 5D-Modell gesprochen und ist das Modell sogar geeignet, durch entsprechende Attributierung der Bauteile auch für die Betriebsphase des Gebäudes genutzt zu werden (Facility Management Benefits), kann man von einem 6D-Modell reden. Die technischen Einzelheiten sollen hier nicht weiter erörtert, sondern allein das Verhältnis zur HOAI behandelt werden. Auch wenn die derzeit bearbeiteten Pilotprojekte größtenteils außerhalb der Tafelwerte liegen dürften und insoweit das Preisrecht gem. § 7 Abs. HOAI ohnehin nicht anwendbar ist, wird auch dort in der Diskussion und Vertragsgestaltung insbesondere auf das Leistungsphasenmodell der HOAI Bezug genommen.

A. BIM als Besondere Leistung

Die HOAI 2013 hat bereits diese Planungsmethode geregelt: Im Rahmen der Objektplanung für Gebäude ist BIM als Besondere Leistung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) im Leistungsbild der Anlage 10, Ziffer 10.1 erwähnt. Dass die Zuordnung nur dort, also allein bei der Objektplanung Gebäude und zudem ausschließlich in der Leistungsphase 2 vorgenommen wurde, ist rechtlich insoweit nicht weiter bedeutsam, als § 3 Abs. 3 Satz 2 HOAI ausdrücklich bestimmt, dass Besondere Leistungen auch für andere Leistungsbilder (also Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung) und andere Leistungsphasen (also 1 sowie 3 bis 9), denen die Besondere Leistung nicht zugeordnet wurde, vereinbart werden können, vorausgesetzt sie stellen dort keine Grundleistung dar.

Mit diesem letzten Halbsatz unterstreicht § 3 Abs. 3 Satz 2 HOAI wiederum, dass sich Grundleistungen und Besondere Leistungen ausschließen: Eine Grundleistung aus einer anderer Leistungsphase kann nicht zur Besonderen Leistung in einer vorangehenden oder nachfolgenden Leistungsphase gemacht werden. Hintergrund dieser Regelung ist § 3 Abs. 3 Satz 3 HOAI , wonach das Honorar für Besondere Leistungen frei vereinbart werden kann. Das Honorar für Grundleistungen ist verbindlich geregelt, beinhaltet also das zwingende Preisrecht der HOAI, und soll nicht dadurch umgangen werden, dass in einer früheren oder späteren Leistungsphase derartige Grundleistungen als Besondere Leistungen geregelt und hierfür geringere Honorare vereinbart werden.

Die BIM-Planungsmethode ist jedoch in keinem anderen Leistungsbild und keiner anderen Leistungsphase als Grundleistung definiert, so dass es zu einem solchen Konflikt nicht kommen kann. Die BIM-Planungsmethode ist somit allein als Besondere Leistung benannt und kann damit keine Grundleistung sein, weshalb nach § 3 Abs. 3 Satz 3 HOAI das Honorar hierfür frei vereinbar ist.


Der vollständige Aufsatz „BIM und HOAI“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 2016, 426 - 428 (Heft 3)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.