Vorteilsausgleich in Planungskette

ARGE Baurecht-Vorstand Rechtsanwalt Dr. Peter Sohn widmete sich in einem kürzlich erschienenen Beitrag der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) der Frage eines mangelbezogenen Vorteilsausgleichs in der planerischen Leistungskette. Grundlage ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.1.2016 (VII ZR 266/14, NJW 2016, 2032). Aus Sicht des Autors ist diese nicht unstrittig und bringt bedeutsame Konsequenzen für die Praxis mit sich.

Mit der Frage eines mangelbezogenen Vorteilsausgleichs in der planerischen Leistungskette hatte sich im Januar der BGH zu beschäftigen. Die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen scheiterte dort bereits an der fehlenden Gleichartigkeit der Forderungen. Der Bauherr hatte einen Architekten (nachfolgend: Beklagter) mit der Erbringung verschiedener Planungsleistungen beauftragt. Der Beklagte hatte die Planung der Gewerke Heizung/Lüftung/Sanitär und Elektrotechnik an eine Ingenieurgesellschaft (nachfolgend: Klägerin) vergeben, die ihre Leistungen mangelhaft erbrachte. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Planungshonorar iHv 38.496,50 Euro. Demgegenüber beruft sich der Beklagte wegen der Mängel auf eine Minderung des Honorars in Höhe von 50 Prozent und erklärt weitergehend die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen.

In seinem im Juli erschienen Beitrag in der NJW geht Rechtsanwalt Dr. Peter Sohn näher auf die Argumentation des Gerichts ein. Dieses war der Ansicht, dass der Beklagte den Honoraranspruch nicht mit dem Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Planungsleistungen der Kläger aufrechnen könne. Denn es fehle an gleichartigen Ansprüchen, da dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zustehe, sondern nur ein Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen des Bauherrn. Der Autor geht davon aus, dass dieser Gedanke auch in der aus Werkunternehmern bestehenden Leistungskette gelten wird.

Des Weiteren habe der BGH ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten aus §§ 273, 274 BGB  wegen Schadensersatzansprüchen des Bauherrn verneint, da diese verjährt seien. Vom Beklagten könne erwartet werden, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Das Gericht war der Ansicht, dass sich hieran auch dann nichts ändert, wenn der Bauherr gegen den Beklagter selbstständig verjährende Ansprüche aus der Sekundärhaftung wegen der Verletzung der Hinweispflicht (Information über die Notwendigkeit einer Planungsänderung) hätte. Da die Klägerin die Pflichtverletzung des Beklagten nicht "herausgefordert" habe, müsse sie sich die Pflichtverletzung des Beklagten nicht zurechnen lassen, so dass der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht habe.

Der Autor teilt diese Auffassung nicht. Er betont, dass die Sekundärhaftung im Planungsfehler der Kläger ihre Grundursache habe. Dies würde man außer Acht lassen, wenn man dem BGH folgend zuließe, dass der Beklagte aufgrund der Sekundärhaftung dem Schadensersatzanspruch des Bauherrn ausgesetzt sei, er aber die Kläger, die den Fehler verursacht habe, nicht in Anspruch nehmen könnte. Daher spricht sich Sohn dafür aus, dass der Beklagte der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen unverjährter Schadensersatzansprüche aus Sekundärhaftung entgegenhalten kann. Schließlich habe der BGH dem Beklagten einen Minderungsanspruch zugestanden. Dieser bestehe wegen des Planungsfehlers unabhängig davon, ob das Bauwerk überhaupt realisiert werde. Der Verfasser hält dies zwar für zutreffend. Er weist aber darauf hin, dass der Minderungsanspruch nicht den gesamten Schaden des Beklagten ausgleiche, den dieser dem Bauherrn aus Sekundärhaftung zu ersetzen habe.


Autorin: Ass. Jur. Maria Monica Fuhrmann

Dieser Beitrag ist erstmals am 18. Juli 2016 in den Jurion News erschienen

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Quelle: NJW 2016 Heft 28, 1996 1998