Entwurf zum Bauvertragsrecht folgt zentralen Forderungen von DAV und ARGE Baurecht

Das Bundesjustizministerium hat Ende September einen Referentenentwurf zur Neuregelung des gesetzlichen Bauvertragsrechts vorgelegt. Die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt den Vorschlag in weiten Teilen, da er die Rechtslage sowohl für private Bauherren als auch für Bauprofis verbessert.

Entscheidend für die Neuregelung des gesetzlichen Bauvertragsrechts ist die Trennung des Bauvertragsrechts in einen verbraucherorientierten und einen gewerblichen Teil. Bereits im Februar dieses Jahres hatte die ARGE Baurecht „zwei selbstständige, auf unterschiedliche Anwendergruppen zugeschnittene Regelungen“ gefordert. Dieser Empfehlung ist das Ministerium nun gefolgt.

Handlungsbedarf für die Novellierung des Bauvertragsrechts besteht schon lange, „denn auf der Basis der derzeitigen Gesetzeslage lassen sich die baurechtlichen Probleme nur unzureichend lösen“, sagt Dr. Peter Sohn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Vorstand der ARGE Baurecht. Es fehlen beispielsweise Absicherungsszenarien für Verbraucher, wie etwa Leistungsbeschreibungspflichten, verbindliche Vereinbarungen zur Bauzeit, Regelungen zu Abschlagszahlungen, Hinweis- und Mitwirkungspflichten und Normierung der Kündigung aus wichtigem Grund. „Aber auch für das Architektenrecht fehlen spezielle Regelungen. All dem trägt der jetzt vorliegende Regelungsvorschlag weitestgehend Rechnung, wobei wir insbesondere die Unterscheidung zwischen Verbraucher- und Unternehmerverträgen begrüßen,“ erläutert Sohn.

Als stellvertretender Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses des DAV entwickelte Sohn gemeinsam mit Kollegen konkrete Forderungen zur Reform des Bauvertragsrechts mit. Wesentliche Elemente aus der Stellungnahme des DAV vom Februar 2015 finden sich in dem nun vorliegenden „Referentenentwurf des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufmännischen Mängelhaftung“ wieder.

Inwieweit der vorliegende Referentenentwurf in eine endgültige Fassung überführt wird, bleibt abzuwarten. Die neuen Regelungen müssen noch das gesamte Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und werden voraussichtlich ab 2017 in Kraft treten.