Das neue Bauvertragsrecht kommt

Am Mittwoch haben sich die Koalitionsfraktionen auf das neue Bauvertragsrecht und Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung geeinigt. Das Gesetz wird im März vom Bundestag beschlossen werden. Um Bauprozesse zu beschleunigen, werden künftig spezialisierte Baukammern bei den Gerichten eingerichtet.

Am Mittwoch haben sich die Koalitionsfraktionen auf das neue Bauvertragsrecht und Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung geeinigt. Das Gesetz wird im März vom Bundestag beschlossen werden.

Verbraucher haben zukünftig das Recht, abweichend vom Bauvertrag Änderungen des Bauwerks zu verlangen, wenn dies für den Bauunternehmer zumutbar ist (Paragraf 650 b BGB). Da eine Immobilie ein Leben lang genutzt wird, müssen auch nach Vertragsschluss Änderungen an Bauwerken möglich sein. Im Gegenzug erhalten Bauunternehmer einen Vergütungsanspruch für die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten (Paragraf 650 c BGB), so dass ein ausgewogener Interessenausgleich der Vertragsparteien gewährleistet ist.

Um Bauprozesse zu beschleunigen, werden künftig spezialisierte Baukammern bei den Gerichten eingerichtet.

Ein Handwerker kann grundsätzlich vom Baustofflieferanten, dessen mangelhaftes Material er bei seinem Kunden eingebaut hat, nicht nur neues Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt verlangen. Erfasst sind jetzt auch Fälle, bei denen mangelhaftes Material angebracht (nicht eingebaut) wurde. Verwendet also etwa ein Maler mangelhafte Farbe, kann er die Kosten der Neulackierung verlangen (Paragraf 439 BGB).

Baustoffhändler können diese Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch AGB jedoch ausschließen. Wenn der Baustoffhändler also auf diesen Haftungsausschluss in seinen AGB besteht, muss der Handwerker in langwierigen und teuren Gerichtsprozessen seinem berechtigten Anspruch hinterherrennen und versuchen, ein Gericht davon zu überzeugen, dass ein solcher Haftungsausschluss unbillig und damit unwirksam ist. 

Zukünftig kann der Handwerker und nicht wie zunächst geplant der Lieferant des mangelhaften Materials entscheiden, ob er selbst oder der Lieferant des fehlerhaften Materials den Ausbau dieser fehlerhaften Ware und den Einbau mangelfreien Materials vornimmt (Paragraf 439 BGB).

 

Quelle: Pressemitteilung SPD Bundestagsfraktion Nr. 66, 16. Februar 2017