Nachbarschutz im Baugenehmigungsverfahren

Nachbarschutz im Baugenehmigungsverfahren

Nachbarn sehen nicht immer und manchmal auch zu Recht nicht gern, was sich auf der anderen Seite des Gartenzaunes baulich tut. Im aufflammenden Konflikt zwischen dem Bauwunsch des Bauherrn einerseits und dem Abwehrbedürfnis des Nachbarn andererseits zieht die Rechtsordnung Schranken ein. Mit diesen befasst sich Rechtsanwältin Dr. Anja Baars in ihrem Fachaufsatz und geht unter anderem genauer auf den Gebietserhaltungsanspruch, das Gebot der Rücksichtnahme sowie das Abstandsflächenrecht ein.

Seit es das Baurecht gibt, gibt es Nachbarn. Diese sehen nicht immer und manchmal auch zu Recht nicht gern, was sich auf der anderen Seite des Gartenzaunes baulich tut. Im aufflammenden Konflikt zwischen dem Bauwunsch des Bauherrn einerseits und dem Abwehrbedürfnis des Nachbarn andererseits zieht die Rechtsordnung Schranken ein, indem sie dem Nachbarn keine objektive Rechtskontrolle ermöglicht, sondern seine Abwehrrechte danach bemisst, dass eine Verletzung seiner eigenen subjektiven öffentlichen Rechte droht. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Maßstab für diese Prüfung ist stets das einfache Recht, welches nach Maßgabe der Schutznormtheorie auszulegen ist. Eine Vorschrift vermittelt danach subjektive öffentliche Rechte, wenn sie zumindest auch den Interessen des Einzelnen zu dienen bestimmt ist. Die verletzte Vorschrift muss also Drittschutz intendieren und der Nachbar, der sich auf sie stützen will, gerade zum Kreis der geschützten Personen gehören. Dieser Beitrag gibt anhand aktueller Entscheidungen einen Überblick über die etablierten Nachbarschutzvorschriften und neue Entwicklungen im Nachbarrecht.

I. Gebietserhaltungsanspruch

Der Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seinerzeit als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB  hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG .6  Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht. Denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbar durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB  ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist; der Gebietserhaltungsanspruch also auch für faktische Baugebiet i.S.d § 34 Abs. 2 BauGB  gilt.

Der Gebietserhaltungsanspruch ist ein äußerst scharfes Schwert in der Hand des abwehrenden Nachbarn. In der gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung muss er nur zwei Dinge vortragen und belegen: erstens, dass er mit seinem Grundstück in dem gleichen Baugebiet wie der Bauherr liegt, und zweitens, dass das Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in dem Baugebiet nicht zulässig ist. Beides sind Umstände, die ein Verwaltungsgericht in aller Regel aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Anders als etwa in Fällen, die sich um Immissionsschutzkonflikte drehen, läuft ein solches Verfahren nicht auf einen Gutachterstreit hinaus. Die wesentliche Schwierigkeit besteht – vor allem im unbeplanten Innenbereich – in der richtigen Gebietsabgrenzung.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gebietserhaltungsanspruch allein auf das Verhältnis von Nachbargrundstücken zueinander zielt. Er ist abhängig von der planerischen Gebietszuweisung. Diese liegt – zu einem gewissen Grad – in der Hand der planenden Gemeinde. Sie hat die Möglichkeit, durch Bauleitplanung den Zuschnitt und Charakter von Baugebieten zu ändern. Ändern sich dadurch die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen, fällt ein ursprünglich bestehender Gebietserhaltungsanspruch mitunter weg.

Noch eine zweite „Schwäche“ weist der Gebietserhaltungsanspruch aus Sicht des Nachbarn auf: er ist an das vergleichsweise grobe Raster der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gebunden. Nach der Rechtsprechung gibt es keinen über diesen allgemeinen planungsrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruch hinausgehenden Anspruch auf Beibehaltung etwa einer typischen Prägung eines festgesetzten Baugebiets. So begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienwohnhäuser in einem bisher durch Einfamilienwohnhäuser geprägten Baugebiet, weil die Art der baulichen Nutzung „Wohnen“ unabhängig vom damit einhergehenden Verdichtungsgrad ist.

Einem Nachbarn, der eine Nachverdichtung in seiner Umgebung verhindern will, hilft der Gebietserhaltungsanspruch oft nicht. Er kann sein Abwehrziel meist nicht auf dem direkten Wege erreichen. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über das Maß der baulichen Nutzung sind regelmäßig nicht drittschützend. Im unbeplanten Innenbereich ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Wohneinheiten in einem Gebäude kein Beurteilungskriterium nach § 34 Abs. 1 BauGB  ist. Es ist daher für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unerheblich, ob es sich im Hinblick auf die Zahl der Wohneinheiten im Rahmen dessen hält, was in der näheren Umgebung bereits vorhanden ist, oder ob es diesen Rahmen deutlich überschreitet.

II. Gebot der Rücksichtnahme

Wesentliche Stellschraube in den Nachverdichtungsfällen ist daher das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt in allen planungsrechtlichen Kategorien. Es ergibt sich in beplanten Gebieten aus § 15 BauNVO , im unbeplanten Innenbereich aus dem Erfordernis des „Einfügens“ nach § 34 BauGB  und im Außenbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB , wonach einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.

Die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.

Zu den einzelnen Facetten des Rücksichtnahmegebotes hat die Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen gebildet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen hier einige typische Argumentationsmuster zur Sprache kommen.

Oft wird von Nachbarn eines Vorhabens, gerade wenn es massiver ausfällt als das eigene Heim, angeführt, es führe zu einer unzumutbaren Verschattung des eigenen Grundstückes. Dieser Einwand ist nur selten erfolgversprechend. Die Rechtsprechung stellt vergleichsweise hohe Anforderungen an die Darlegung der Unzumutbarkeit in diesem Zusammenhang. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch baurechtliche Vorschriften vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks kommt. Solange insbesondere die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften gewahrt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Verschattung dem Nachbarn gegenüber nicht rücksichtslos ist. Denn das Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf die Belange der Belichtung seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Diese Wertung dürfte auch nach der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Novellierung der Landesbauordnung in NRW ihre Aktualität nicht verlieren. Zwar hat der Landesgesetzgeber dadurch das Maß der einzuhaltenden Abstandsflächen deutlich verringert. Damit einher geht jedoch zugleich die Wertung des Gesetzgebers, dass der bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard erfüllt wird. Ohnehin unterliegt die Besonnung von Grundstücken natürlichen Schwankungen über den Jahresverlauf. Verschattungen, die den Rahmen der natürlichen jährlichen Schwankungsbreite nicht verlassen, sind zumutbar.

Gegen die verdichtete Bebauung eines Nachbargrundstückes wird daneben oft eine „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens geltend gemacht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung jedoch erst dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ im Sinne einer „Gefängnishofatmosphäre“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Auch insoweit sind die Anforderungen hoch. Es reicht nicht aus, dass ein Gebäude ein anderes überragt, sondern es muss ein besonderes Missverhältnis zwischen den beiden Baukörpern bestehen, der den einen gegenüber dem anderen „übergriffig“ erscheinen lässt. Angenommen hat dies das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall, dass ein Hochhaus mit zwölf Geschossen in einer Entfernung von nur 15 m zu dem 2 1/2-geschossigen Gebäude des Nachbarn errichtet werden sollte, wie auch in dem Fall, dass drei 11,50 m hohe Silos an ein lediglich 7 m breites Wohngrundstück heranrückten.

Problematischer ist in Nachverdichtungsfällen hingegen die Bewältigung der Erschließung und des ruhenden Verkehrs sowie der davon ausgehenden Belästigungen und Störungen. Hierfür knüpfte die nordrhein-westfälische Rechtsprechung an den mit der neuen Landesbauordnung ersatzlos wegfallenden § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW a.F. an. Sie hat hierbei jedoch stets betont, dass sich die gleichen Anforderungen auch unmittelbar aus dem planungsrechtlichen Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ergeben. Insoweit ist hier keine Rechtsprechungsänderung nach der Novellierung der Landesbauordnung zu erwarten. Im Ergebnis müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich dabei allerdings nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW (a.F.) genannten Schutzgüter ist.

Interessant ist in diesen Konstellationen vor allem, dass es im Rahmen der hier in Rede stehenden Beurteilung der Zumutbarkeit nach der Rechtsprechung des OVG Münster nicht in entscheidender Weise auf die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm ankommt und dass solche Richtwerte für die Beurteilung von Stellplätzen und Tiefgaragen von Wohngebäuden zudem generell nicht einschlägig sind. Maßgebend ist damit die richterliche Bewertung des Vorhaben und der konkreten örtlichen Situation, in die es eingebettet ist. Im Jahr 2013 hat das OVG Münster etwa die Zumutbarkeit einer 35 m langen Zufahrt zu sechs Garagen entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze verneint, weil wegen der bestehenden Hanglage mit einer Neigung von 7 % und dem eng bemessenen Garagenvorplatz, der mehrfache Rangiervorgänge erwarten lasse, eine besondere Lästigkeit des Vorhabens gegeben sei.

Der vollständige Aufsatz „Nachbarschutz im Baugenehmigungsverfahren“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2019, 901 - 908 (Heft 6)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.