Architekten auf der Baustelle

Der Einfluss des Planungsfehlers auf die Mängelhaftung des Unternehmers

Qualitäts- und Verwendungsvorstellungen des Bestellers beziehen sich auf das herzustellende Objekt und sind damit vertragsübergreifend. Aus der Perspektive des Auftraggebers ist es ganz einfach: Der Planer hat es so zu planen und der Unternehmer hat es so zu bauen. Rechtlich ist die Lage dagegen höchst komplex, wie Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Sass in seinem Fachartikel ausführt.

Die Tätigkeitsbereiche von „Planer“ und „Unternehmer“ unterscheiden sich, ihre vertraglichen Pflichten sind verschieden und ihre Leistungsbereiche überschneiden sich meist erst am Objekt. Zudem kann es keine wirklich trennscharfe Abgrenzung der Verursachung geben. Wenn ein Planer etwas falsch plant, baut ein den Plan ausführende Unternehmer zwangsläufig auch etwas Fehlerhaftes. Übersieht ein Bodengutachter drückendes Wasser, sieht der Planer keine Abdichtung vor und baut der Rohbauer strikt nach Plan, trägt das alles dazu bei, dass das Gebäude feucht wird.

A. Defizite des „rechtlichen status quo“

Die klassischen Vertragstypen des BGB gehen regelmäßig von zwei Vertragspartnern aus. Mit Ausnahme des wenig aussagekräftigen § 642 BGB  enthält das Werkvertragsrecht nichts, was zur Bewältigung von Mehrbeteiligten-Verhältnissen entscheidend beitragen könnte.


I. § 278 BGB  und „Planlieferungspflichten“

Der traditionelle Rückgriff auf § 278 BGB , wonach (Fehl-)Verhalten von Vertragspartnern des Auftraggebers als dessen „Erfüllungsgehilfen“ zugerechnet wird, kann die Probleme nicht lösen. Diese Vorschrift aus dem Allgemeinen Schuldrecht bestimmt nur Rechtsfolgen. Entscheidend ist aber der Inhalt, Umfang und Reichweite der verletzten drittbezogenen Pflichten bzw. Obliegenheiten, was im Vorfeld der Anwendung des § 278 BGB  geklärt werden muss; die Norm selbst gibt dafür nichts her. Mit der Annahme, der Auftraggeber hätte dem Unternehmer einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen – also mit der Konstruktion von Planlieferpflichten bzw. Planliefer-Obliegenheiten, in die der Architekt als Erfüllungsgehilfe einbezogen ist – gäbe es eine drittbezogene Pflicht, die die Anwendung des § 278 BGB  tragen könnte. Aber das führt nur bedingt weiter. Eine generelle Planungspflicht des Auftraggebers gibt es nicht. Das Leitbild des Werkvertragsrechts des BGB kennt keine Aufspaltung von „Planen“ und „Bauen“; „Planen“ ist wenn nichts anderes bestimmt ist, Teil der Herstellung und vom Auftragnehmer selbst vorzunehmen. Für handwerkliche Tätigkeiten ist das so selbstverständlich wie für Totalübernehmer. Spezial-Unternehmer („Projektanten“) oder Anbieter von „Rundum-Sorglos-Paketen“ im „high-tech-Bereich“. Ein Unternehmer, der vom Auftraggeber nicht durch die Vorgabe eines Plans von der Aufgabe „Planen“ entbunden ist, hat seine Leistung in der Regel selbst umfassend „richtig“ zu planen, d.h. er muss analog zu Architekten und Fachplaner Aufklärungs-, Beratungs-, und Informationspflichten erfüllen, die Verwendungs- Gebrauchs- und Funktionsinteressen des Auftraggebers ermitteln und mit dem Entwurf die Probleme des Vorhabens „technisch richtig“ bewältigen. Damit ist er für alle Mängel der von ihm hergestellten Leistung in jedem Falle selbst verantwortlich. Planung ist also nicht eine von vornherein „unternehmerfremde“ Aufgabe. Außerdem geht es bei technisch falschen, unzureichenden, nicht erschöpfenden oder unklaren Plänen in Wahrheit nicht um deren Lieferung, sondern um ihre Fehler. Planlieferungspflichten werden nur konstruiert, um durch Zurechnung von Planfehlern zulasten des Auftraggebers die Mängelverantwortung des Auftragnehmers einzuschränken. Dann sollte man sich aber besser direkt mit der zentralen Frage beschäftigen, welche Auswirkungen Planungsfehler auf die Gewährleistungspflicht des Unternehmers haben.


II. Die Begründung von Dritt-Verantwortungen durch die Konstruktion von Prüf- und Hinweispflichten und die „Funktionstauglichkeitstheorie“

Die Bestimmungen der VOB/B basieren grundsätzlich auf der Trennung der Aufgaben „Planen“ und „Bauen“. Daraus hat man über Jahrzehnte Grundsätze für die Verteilung der Verantwortlichkeit von Planern und Unternehmern entwickelt. Insbesondere die Prüf- und Hinweispflichten führen dazu, dass der Unternehmer auch dann für Fehler seiner Leistung verantwortlich ist, wenn „technisch falsche“ Pläne Grundlage seines Bauvertrages sind und er nichts anderes tut, als diese plankonform nachzubauen – mithin genau das leistet, was ausdrücklich vereinbart ist. Bei formaler Betrachtung könnte er sich darauf berufen, damit sei die Leistung vertragskonform. Einem Unternehmer, der eine falsche Planung sklavisch nachbaut, will niemand das Haftungsprivileg „Handeln auf (Vertrags-)Befehl“ gewähren. Der primäre Zweck der Konstruktion von Prüf- und Hinweispflichten liegt gerade darin, dem Unternehmer dieses Entlastungsargument zu verwehren und ihn für plankonforme, aber fehlerhafte Leistungen verantwortlich zu machen. Die Begründung von Mängelansprüchen aus der Verletzung dieser Pflichten ist nur der zweite Schritt aus der vorherigen Überwindung der Grenzen der Leistungspflichten. Das führt dazu, dass neben den Planer, der selbstverständlich für den Mangel seiner Planung verantwortlich ist, als weiteres Haftungssubjekt auch der ausführende Unternehmer tritt.

Aber das ist kein praktisch wirklich bewährtes Modell. Zum einen kann es nur ausreichend „greifen“, wenn man nicht zu weit von den Vertragstypen VOB/B abgewichen ist. Bereits der baubetrieblich verfehlte Zuschnitt von Gewerken führt dazu, dass Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche kaum effektiv voneinander abgrenzbar sind. Ähnlich ist es, wenn die Leistungsergebnisse von Architekten, Tragwerksplanern und Sonderfachleuten in Leistungen anderer Beteiligten zu integrieren sind. Selbst wenn Planungsläufe und Zwischenergebnisse ausreichend dokumentiert sind, ist es praktisch wie rechtlich schwierig, die einzelnen Leistungen nachträglich zu entwirren und Fehler genau zuzuordnen. Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen über Zuständigkeiten („Planlaufvereinbarungen“) sind sicher von Vorteil. Aber das setzt voraus, dass bei der Vertragsgestaltung kompetente, erfahrene Personen ein gemeinsames Interesse an sachlich sinnvollen Regelungen hatten und in der Lage waren, das auch umzusetzen, was bei weitem nicht immer der Fall ist. „Pauschale“, „funktionale“ und „globale“ Beschreibungen von Leistungen verführen zudem, derartige Regelungen als von vornherein verzichtbar, ja sogar hinderlich zu erachten – und wer eigennützige Strategien durchsetzen will, richtet sein Verhalten ohnehin nicht an der Sachgerechtigkeit sondern nur an einer für ihn möglichst günstigen Beweiskonstellation aus.

Zum anderen sind diese Pflichten extrem einzelfallabhängig. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle führt auch die Anwendung traditioneller Prüf- und Hinweispflichten zu einer kollektiven Haftung von Planer und Unternehmer. Im Grunde sieht man den Unternehmer meist als verpflichtet an, „den Plan solange zu prüfen, bis der technische Fehler gefunden ist“; die Begründung entsprechender Prüf- und Hinweispflichten ist meist extrem „zielorientiert“. Die Funktionstauglichkeitstheorie des BGH führt hier zu einer Vereinfachung, in dem sie ohne weiteres zu diesem Ergebnis kommt. Die an anderer Stelle erörterte Frage, ob und inwieweit diese Ansicht zutrifft, soll hier dahinstehen. Beide Ansätze führen dazu, dass im Großteil aller „Alltagsfälle“ die entscheidende Frage, wer die wirtschaftlichen Lasten aus dem Mangel letztlich wie weit zu tragen hat, mit der Bestimmung der Mitverursachungsquote nach § 254 BGB  beantwortet wird.


III. Die unberechenbare Mitverursachungsquote

Nach § 254 BGB  – einer Norm des Allgemeinen Schuldrechts – sind nach einer nicht näher differenzierten rechtlichen Bewertung Verursachungsanteile aller Beteiligten zu gewichten, abzuwägen und vom Tatrichter daraufhin abzuschätzen, wer vorwiegend verantwortlich ist. Das eröffnet im Einzelfall einen sehr weiten Entscheidungsspielraum, der durch den Rückgriff auf die Generalklausel des § 242 BGB noch vergrößert wird. Man orientiert sich vor allem an Erwägungen sehr allgemeiner Art. Bei Planungsfehlern war man sich bei der „Gewichtung des beiderseitigen Versagens“ zunächst einig, dass der Verursachungsbeitrag des Planers in der Regel schwerer wog als der des Unternehmers. Kniffka stellt zutreffend fest, dass diese Grundregel häufig von den „Besonderheiten des Einzelfalls“ überlagert und gelegentlich „auf den Kopf gestellt“ wird. Mit der Betonung nur der Verursachung und des Verschuldens kommt man wegen der typischen „Kollektivverursachung“ von Mängeln im Bauwesen nicht weiter, zumal letzteres zur objektiven Mangelverantwortlichkeit des Unternehmers gar nicht passt, bei der es auf Verschulden nicht ankommt. Die Frage, wessen Verhalten den Mangel wahrscheinlicher gemacht hat, hilft ebenfalls wenig, da Pläne „zum genauen Nachbauen“ bestimmt sind. Somit ist jeder Planfehler direkt auf die Verursachung des Objektfehlers durch den Unternehmer angelegt. Es ist kaum ein belastbarer Anhaltspunkt ersichtlich ist, warum einer 30 %, der andere 50 %, der Dritte 10 % und der Auftraggeber 10 % des Gesamtaufwands tragen soll, so dass die Entscheidungsergebnisse bei ähnlichen Sachverhalten beträchtlich divergieren. Weil so nicht zu prognostizieren ist, wovon das alles entscheidende „Überwiegen“ der Verantwortung letztlich abhängen soll sind die Chancen eines aufwendigen und teuren Rechtsstreits nicht kalkulierbar. Das ist in der Tat „alles wenig förderlich für die Rechtsicherheit“. Das „beste Wissen und Gewissen des Richters“ allein gibt keine Gewähr für die Richtigkeit seiner Entscheidung, das „Prinzip Hoffnung“, alles werde in einem Toleranzrahmen bleiben, ist keine Dauerlösung. 


 Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Der Einfluss des Planungsfehlers auf die Mängelhaftung des Unternehmers“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2015, 171 - 183 (Heft2)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.