Zufahrt zu einer Tiefgarage

Entlastet ein Fehler des Statikers den Architekten?

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2017 - 24 U 179/16

Zur Frage, ob sich der Bauherr ein Verschulden des von ihm beauftragten Statikers bei der unzutreffenden Auswahl der Expositionsklasse des Betons im Verhältnis zum planenden und bauüberwachenden Architekten zurechnen lassen muss.*)

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2017 - 24 U 179/16

BGB §§ 254, 278, 280, 281, 633, 634 Nr. 4

Problem/Sachverhalt

Ein Bauherr (B) verklagt "seinen" Architekten (A) wegen Mängeln an einer Tiefgarage, bei der es infolge von eingeschleppten Tausalzen zu einer chemischen Belastung und zu Schäden kam. A wendet ein, dass B sich ein Verschulden des Statikers (S) hinsichtlich der Auswahl der Expositionsklasse des Betons anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müsse.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Es gehört zu den Vertragspflichten des A, entweder die von S festgelegte Expositionsklasse im Hinblick auf die bekannte Nutzung der Garage eigenverantwortlich auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen oder aber eine Epoxidbeschichtung als Schutzschicht für den Beton zu planen. Denn er hätte wissen müssen, dass es infolge der durch PKW eingetragenen Tausalze zu einer Chloridbelastung kommt, vor der Betonflächen zu schützen sind.

Praxishinweis

Die lesenswerte Entscheidung bereitet die Rechtsprechung zu den Grundsätzen des Mitverschuldens von Architekten, planenden Ingenieuren und Sonderfachleuten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn lehrbuchartig auf. Im Grundsatz gilt: Der Bauherr muss sich gegenüber dem Unternehmer das Planungs- und Koordinierungsverschulden der von ihm eingesetzten Fachleute zurechnen lassen. Er haftet für das Planungsverschulden seiner Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute, wenn die Planung anderen Baubeteiligten zur Verfügung gestellt wird, um ihre Bauaufgaben erfüllen zu können. Die Zurverfügungstellung der Planung stellt in diesen Fällen eine notwendige Mitwirkungshandlung dar, für deren Fehler der Bauherr einzustehen hat (BGH, IBR 2009, 92). Diese Mitverantwortung kommt auch in Betracht, wenn er die Planung anderen Baubeteiligten, wie z. B. Fachplanern, Architekten oder Generalunternehmern, die eigene Planungsleistungen erbringen, für deren Tätigkeit zur Verfügung stellt. Erfolgt dies aufgrund einer Vertragsvereinbarung, muss der Bauherr für das Verschulden seiner Planungs-Erfüllungsgehilfen einstehen (§ 278 BGB). Besteht eine solche Vertragsverpflichtung nicht, hat die frühere BGH-Rechtsprechung eine Mitverantwortung des Bauherrn abgelehnt, weil der Sonderfachmann - so auch der Statiker - dann regelmäßig nicht sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum gesondert beauftragten Architekten sei. Denn dann hafte jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen (vgl. BGH, IBR 2002, 553).

Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich von dem Erfordernis einer Verpflichtung zur Vorlage eines mangelfreien Plans im Sinne einer Leistungspflicht zumindest für das Verhältnis zwischen bauleitendem Architekt und Bauherr gelöst. Die Zurechnung der Verursachungsbeiträge anderer Baubeteiligter kommt danach nicht nur dann in Betracht, wenn der Bauherr diese Beiträge als Leistung schuldet. Vielmehr betrifft die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB auch ein Verschulden gegen sich selbst, so dass § 278 BGB auch auf diesen Fall anzuwenden ist. So trifft den Bauherrn z. B. in seinem Vertragsverhältnis zum bauleitenden Architekten jedenfalls eine Obliegenheit, ihm fehlerfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Kommt es infolge eines pflichtwidrigen Versehens des bauleitenden Architekten dazu, dass die mangelhaften Pläne umgesetzt werden, muss sich der Bauherr das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten entgegenhalten lassen (BGH, IBR 2009, 92).

Ebenso muss sich der Bauherr ein Mitverschulden im Verhältnis zum Statiker zurechnen lassen, wenn sein Architekt dem Statiker unzutreffende Angaben macht, die für die Statik relevant sind, und es deshalb zu einem Mangel kommt (vgl. BGH, IBR 2013, 476), was nach dem OLG - anders als im Ergebnis der vorliegenden Entscheidung - grundsätzlich auch für den umgekehrten Fall zu gelten habe.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dominik Boisserée, Köln

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