Badewanne im Rohbau

Umstellung des Bauablaufs möglich: Fehlende Vorleistung ist keine Behinderung!

OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 - 4 U 54/22 VOB/B § 5 Abs. 1, 2, 4, § 6 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 3

1. Der Auftragnehmer muss erst mit der Ausführung beginnen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die von ihm zu erbringende Leistung vorliegen, insbesondere erforderliche Vorleistungen. Liegt eine Behinderung des Ausführungsbeginns i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B vor, gerät der Auftragnehmer nicht mit dem Beginn der Ausführung in Verzug.
2. Der Auftragnehmer ist nicht behindert, wenn er vom Bauablauf her auch anders vorgehen kann, als vom Auftraggeber vorgegeben.

OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 - 4 U 54/22

VOB/B § 5 Abs. 1, 2, 4, § 6 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 3

 

Problem/Sachverhalt

Unter Einbeziehung der VOB/B beauftragt der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) mit Fliesenarbeiten. Der AG ruft am 09.04.2020 die Leistungen zum 20.04.2020 ab. Mit E-Mail vom 20.04.2020 zeigt der AN eine Behinderung an. Ein Arbeitsbeginn sei erst möglich, wenn vom AG die Dusch- und Badewannen als bauseitige Vorleistung gestellt und die Wannen mittels Dichtbändern an die Wand angerichtet seien. Der AG wendet ein, dass nach dem Verhandlungsprotokoll und dem Auftragsleistungsverzeichnis zunächst vom AN eine vollflächige Abdichtung zu erbringen und für den Duschbereich ohnehin eine Ausführung ohne Duschtassen vorgegeben sei. Zudem könne der AN ohne Weiteres mit anderen Arbeiten, namentlich den Fliesenspiegeln in der Küche beginnen. Im weiteren Verlauf kündigt der AG den Bauvertrag aus wichtigem Grund wegen Nichtaufnahme der Arbeiten. Das Landgericht weist im Streit um die Berechtigung der Kündigung eine Behinderung des AN zurück und bejaht dessen Verzug. Hiergegen richtet sich die Berufung des AN.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Der AN hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Arbeitsbeginn durch Umstände aus der Sphäre des AG behindert worden wäre. Allerdings muss der AN erst mit der Ausführung beginnen, wenn sämtliche Fälligkeitsvoraussetzungen für die von ihm zu erbringende Leistung vorliegen, insbesondere erforderliche Vorleistungen. Fehlt es daran aufgrund eines im Risikobereich des AG liegenden Umstands, liegt eine Behinderung des Ausführungsbeginns gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B vor und der AG ist an der Geltendmachung der Rechte des § 5 Abs. 4 VOB/B gehindert. Das ist vorliegend aber nicht gegeben. Entgegen dem AN fehlt es nicht an hinreichenden planerischen Vorgaben, denn den übergebenen Plänen sind die abzudichtenden Bodenflächen eindeutig zu entnehmen. Für die Duschen ergab sich eindeutig, dass Duschwannen nicht vorgesehen waren, so dass die Duschbereiche in jedem Fall hätten bearbeitet werden können. Woraus der AN objektiv ableiten darf, dass zunächst vom AG die Badewannen zu stellen sind, bevor er mit seinen Arbeiten beginnen kann, konnte der AN nicht nachvollziehbar erläutern. Allein der Umstand, dass man vom Bauablauf her auch so vorgehen kann, ändert nichts an der Tatsache, dass es vorliegend nicht an anderen planerischen Vorgaben oder Vorleistungen anderer Gewerke fehlte.

Praxishinweis

Der Fall zeigt exemplarisch, dass der Auftragnehmer mit dem Feuer spielt, wenn er Behinderungen mit anderen, vermeintlich sinnhafteren Arbeitsabläufen begründet, soweit es hierzu keine konkreten Vorgaben in den Vertragsunterlagen gibt.

 

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Stephan Götze, Berlin

© id Verlag