Teil 1 des Beitrages (I. bis IV.) befasst sich mit dem notwendigen Sachvortrag zum Vertragssoll sowie zur tatsächlichen Leistungserbringung. Teil 2 (V. bis X.) stellt die Vorgehensweise zum Nachweis der Auswirkungen einzelner Bauablaufstörungen dar.
I. Definition des terminlichen Bausolls für den ungestörten Bauablauf
a) Darlegung der Rahmenbedingungen für die ungestörte Leistungserbringung
Ein schlüssiger Sachvortrag erfordert zunächst die Darlegung der vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des aufzustellenden Bauablaufplans. Maßgeblich sind insbesondere Baubeginn und Fertigstellung, aber auch einzelne Zwischentermine und die sonstigen Umstände der Leistungserbringung.
Weitere Rahmenbedingungen für den zu planenden Bauablauf ergeben sich aus den sonstigen vertraglichen Regelungen, die ebenfalls vom Auftragnehmer einzuhalten sind. So werden in verschiedenen Ausschreibungen oft Rahmenarbeitszeiten vorgegeben, die vom Auftragnehmer nicht ohne Genehmigung überschritten werden dürfen. Allerdings kann ein Auftragnehmer im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit jederzeit kürzere Arbeitszeiten planen. Geschuldet bleibt die Werkleistung, nicht die Anwesenheit auf der Baustelle.
b) Notwendiger Sachvortrag zum ursprünglich geplanten Bauablauf
Auf Grundlage der vertraglichen Rahmenbedingungen plant der Auftragnehmer die Details der ungestörten Leistungserbringung. Diese Bauablaufplanung kann sowohl durch Übernahme eines vom Auftraggeber vorgegebenen Bauablaufplans als auch (in der Vorzugsvariante) durch Erstellung eines eigenen Urablaufplans erfolgen.
Der vollständige Aufsatz „Vorgehensweise zum Nachweis von Bauablaufstörungen auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 2017, 178 - 188 (Heft 2)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.