1. a) Bei dem Sicherungsverlangen nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Anwendungsbereich des § 174 BGB unterfällt. Dessen Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB muss daher unverzüglich entsprechend der zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgestellten Grundsätzen erfolgen.*)
b) Eine feste Zeitspanne gibt das Gesetz nicht vor, vielmehr kommt es zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unverzüglich" immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zurückweisung keine Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse und keinen schwierigen Abwägungsprozess erfordert, sondern lediglich an das Fehlen der Vollmachtsurkunde anknüpft.*)
2. Mit einem Sicherungsverlangen nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB muss grundsätzlich jederzeit gerechnet werden, eine vorherige Ankündigung ist gesetzlich nicht vorgesehen.*)
OLG München, Urteil vom 06.10.2026 - 9 U 3377/25 Bau
BGB § 121 Abs. 1, §§ 174, 242, 650f Abs. 1, 6
Problem/Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) verlangte vom Auftraggeber (AG), einer privatwirtschaftlich organisierten GmbH in öffentlich-rechtlicher Hand, mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08. eine Sicherheit nach § 650f BGB, ohne eine Originalvollmacht beizufügen, mit Frist bis 16.08. Der AG wies das Verlangen erst mit Schreiben vom 08.08. mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück.
Nach Vorlage der Vollmacht genehmigte der AN das Verlangen. Die daraufhin vom AG gestellte Bauhandwerkersicherung erfasste nach ihrem Wortlaut vereinbarte Nachträge nicht. Der AN kündigte daher den Vertrag außerordentlich gem. § 650f Abs. 5 BGB. Erst danach - mithin nach Fristablauf - wurde die Bürgschaft nachgebessert. Das Landgericht urteilte, dass die Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war; der AG legte Berufung ein.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Die Zurückweisung des Sicherungsverlangens nach § 174 Satz 1 BGB sei nicht unverzüglich erfolgt. Da die Zurückweisung keinerlei Nachforschungen über die Vertretungsverhältnisse und keinen schwierigen Abwägungsprozess erfordere, sondern lediglich an das Fehlen der Vollmachtsurkunde anknüpfe, sei dem AG nur eine kurze Prüfungsfrist zuzubilligen gewesen; die Zurückweisung nach sieben Kalendertagen sei verspätet.
Die gesetzte Frist von neun Werktagen sei angemessen gewesen. Zu den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls gehöre u.a., ob die Rechtslage unklar sei, ob eine anwaltliche Beratung notwendig sei und dass an Wochenend- und Feiertagen keine Sicherheit beschafft werden könne. Mit einem Sicherungsverlangen müsse jederzeit gerechnet werden. Eine vorherige Ankündigung sei nicht erforderlich.
Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Fristverlängerung für die Stellung der Sicherheit bestünde, könne unter Umständen eine E-Mail eines Rechtsanwalts, mit der die Stellung der geforderten Sicherheit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angekündigt und auf etwaige Erschwernisse bei der Besorgung einer Sicherheit hingewiesen wird, im Einzelfall die Angemessenheit der Frist beeinflussen.
Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Auch Schulferien, Urlaubszeiten, Feier- und Brückentage im Sommer hätten den AG offensichtlich nicht behindert, denn er habe die relevanten Entscheidungsprozesse in Gang setzen können.
Praxishinweis
Besteller sollten grundsätzlich nicht mit Fristen von zwei oder mehr Wochen zur Stellung der Sicherheit rechnen. In einem früheren Beschluss des OLG München wurde noch entschieden, dass die Vorstellung des Gesetzgebers von sieben bis 10 Kalendertagen in "vielen Fällen realitätsfern" sei und dieser Zeitraum daher auch nur als "Mindestzeitraum" zu sehen sei (OLG München, IBR 2023, 186). Hiervon weicht das jetzige Urteil des OLG München ersichtlich (und nachvollziehbarerweise) ab.
RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Vergaberecht Philipp Scharfenberg, Heidelberg
© id Verlag
-
Bildnachweise
pexels | lukas-kosc