I. Einleitung
Hingewiesen wird auf unklare, streitanfällige Formulierungen und vor allem darauf, dass einige wichtige Regelungen mit grundsätzlichen Wertungen des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts nicht übereinstimmen könnten. Das erzeuge Rechtsunsicherheit und störe das Vertrauen in eine funktionierende Vertragsordnung. Häufig folgt der Hinweis auf die schon lange erhobene Forderung, der Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) müsse reagieren und die VOB Teil B überarbeiten. Doch außer einigen formalen Anpassungen geschieht schon sehr lange nichts. „So kann es nicht weitergehen”, schreibt Prof. Dr. Rolf Kniffka in seinem Aufsatz in der BauR 2026, Heft 9.
II. Änderungsbedarf
Was den Änderungsbedarf angeht, soll Bezug genommen werden auf die zahlreichen Stimmen in der Literatur. Es sind Stimmen aus der Wissenschaft, aus der Anwaltschaft, von höchsten Richtern des Landes, also von denen, die sich mit hoher Expertise intensiv rechtlich mit der VOB Teil B beschäftigen. Es können einige Kategorien zum Änderungsbedarf ausgemacht werden. So gibt es Stellungnahmen, nach denen die VOB Teil B insbesondere im Anordnungs- und Vergütungsrecht unklar und intransparent ist.
Manches sei sprachlich und inhaltlich schlecht gemacht. Andere weisen darauf hin, dass die VOB Teil B Regelungen enthält, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners angesehen werden, also schlicht unfair sind. Weitere Stimmen prüfen, ob andere Regelungen – unabhängig von der Reform des Bauvertragsrechts – von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen werden könnten, wenn es zu einer Inhaltskontrolle käme. Schließlich wird massiv in Frage gestellt, ob es bei Regelungen in der VOB Teil B bleiben kann, die mit wesentlichen Grundgedanken der neuen gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Anordnungs- und Vergütungsrecht, unvereinbar seien.
Der Gesetzgeber hat sich mit dem neuen Bauvertragsgesetz teilweise ausdrücklich von den Regelungen der VOB Teil B abgesetzt, weil er diese für falsch hält. So hat er darauf hingewiesen, dass in § 8 Abs. 3 VOB Teil B unnötig hohe Hürden für eine Teilkündigung aufgestellt werden. In § 650b BGB hat er ein Anordnungsrecht entwickelt, dass inhaltlich ganz andere Schwerpunkte setzt als die VOB Teil B und damit auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. In § 650c BGB hat er sich ausdrücklich davon distanziert, dass Maßstab für eine angemessene Vergütung von Nachträgen die Urkalkulation ist.
Dazu gehören aber auch andere, lang unangefochtene Regelungen, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit des Kündigungsrechts wegen Mängeln vor der Abnahme, § 8 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 7 VOB Teil B zeigt. Es liegt ja auf der Hand, dass auch die anderen Kündigungsregeln der VOB Teil B – Ausnahme ist § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. – mit der gesetzlichen Regelung des § 648 BGB nicht vereinbar sein könnten, weil sie keine Unzumutbarkeitsprüfung vorsehen. Das sind nur einige Beispiele, andere finden sich in der Fachliteratur. Es ist sehr gut nachvollziehbar, dass ein großer Teil der juristischen Fachwelt eine Überarbeitung der VOB Teil B fordert.
Andere weisen darauf hin, dass sich die VOB Teil B seit einem Jahrhundert bewährt habe. Sie sehen allenfalls einen leicht anpassenden, aber keinen grundsätzlichen Regelungsbedarf. Wer nun meint, es könne bei einer VOB Teil B bleiben, die sich in wichtigen Teilen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung entfernt, die in wichtigen Teilen sprachlich und inhaltlich unscharf, unpräzise und damit streitfördernd ist, und die Regelungen enthält, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewertet werden, der muss nicht weiter lesen.
Er sollte sich aber doch einmal mit der Frage auseinandersetzen, warum es eine vertragliche Parallelrechtsordnung zum Gesetz geben soll, die diese schlechte Qualität hat. Auf diese Frage gibt es seit Jahrzehnten nur eine Antwort: Die VOB Teil B habe sich in der Praxis bewährt. Sie sei in einem Ausschuss verhandelt, der paritätisch von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite besetzt sei. Das sei die Gewähr dafür, dass eine ausgewogene Regelung gefunden werde. Diese Aussage muss auf den Prüfstand.
III. Hat sich die VOB Teil B in der Praxis bewährt?
Wenn Juristen die Fehler der VOB Teil B anprangern, so haben sie im Blick, dass die VOB Teil B keine Sicherheit in einer rechtlichen Auseinandersetzung gibt. Diese Sicherheit erwartet ein Jurist von einem Mustervertrag, der faktisch für das gesamte Bauwesen ausgehandelt ist. Er erwartet sie nicht nur für den Fall, dass die VOB Teil B insgesamt ohne Abweichungen in einen Vertrag einbezogen wird, so dass eine Inhaltskontrolle bei Verwendung gegenüber Unternehmern nicht stattfindet. Denn der Jurist weiß, dass die VOB Teil B in der Praxis häufig – manchmal unwissend – mit inhaltlichen Abweichungen vereinbart wird.
Dann findet die Inhaltskontrolle statt und es ist Gift für die Rechtssicherheit, diese fürchten zu müssen, weil in Frage oder sogar fest steht, dass eine Regelung unangemessen benachteiligend für den Vertragspartner ist. Der Jurist arbeitet am konkreten Fall, sei es in der Vertragsgestaltung, in der Baubegleitung oder aber in einem Konflikt. Für ihn bewährt sich ein Vertragswerk in der Praxis, wenn es angemessene, faire Lösungen bietet, die klar und unmissverständlich formuliert sind, die nicht durch übergeordnetes Recht in Frage gestellt werden und auch einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte stand halten.
Juristen kennen die Fallstricke des AGB-Rechts, angefangen von der Frage, wer Verwender der VOB Teil B ist, über die Frage, ob die VOB Teil B als Ganzes vereinbart ist, hin bis zur Frage, welche Regelungen der VOB Teil B von den Gerichten in einem Streitfall als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners angesehen werden könnten. Sie müssen sich in jedem Beschäftigungsfall mit der gesamten Palette der rechtlichen Probleme auseinandersetzen. Und diese Palette wird immer größer. Nach dem Bauvertragsgesetz hat sie enorm zugenommen. Denn das Gesetz gibt neue Leitlinien vor, die mit den überlieferten Leitlinien der VOB Teil B nicht übereinstimmen.
Juristen können sich nicht emotional dadurch leiten lassen, dass VOB Teil B im Bauwesen vielfach verwendet wird. Das besagt nichts darüber, ob sie die Anforderungen an ein sicheres Vertragswerk erfüllt. Vielmehr ist die Verbreitung der VOB Teil B dem Umstand geschuldet, dass sie vom öffentlichen Auftraggeber weitgehend zwingend zu verwenden ist. Für die Bundesbauverwaltung wird die VOB Teil B zur Anwendung vorgegeben durch Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und einen Anwendungsbefehl in der VOB/A, die ihrerseits über einen Anwendungsbefehl der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VVBHO) bzw. einen Verweis der Vergabeverordnung (VgV) Verbindlichkeit erlangt.
Durch diesen Anwendungsbefehl erhält die VOB Teil B sodann Wirkung in den zahlreichen Nachunternehmerverträgen. Auch die Vielfachverwendung im unternehmerischen Privatverkehr ist kein Beleg für die Qualität der VOB Teil B. Abgesehen davon, dass manchmal keine Wahl besteht, etwa weil die VOB Teil B zwingend an Nachunternehmer weiter zu geben ist oder Förderungen von der Verwendung der VOB Teil B abhängig gemacht werden, wird sie regelmäßig vom jeweils machtstarken Vertragspartner auf seine Bedürfnisse zugeschnitten. Und zuletzt ist es kein Beleg für die Qualität der VOB Teil B, dass sie auch von Bauunternehmern und Handwerkern in Verträgen mit privaten Auftraggebern verwendet wird. Gerade bei diesen Verträgen offenbart sich, dass ihre Verwendung nicht auf abgewogenen Qualitätsüberlegungen, sondern auf Überlieferung und Tradition beruht.
Denn bei Verwendung im privaten Verkehr haben Bauunternehmer und Handwerker gegenüber der gesetzlichen Regelung ganz überwiegend Nachteile. Das ist ihnen offensichtlich nicht bekannt. Sie vertrauen auf den Ruf der VOB Teil B. Sie wissen vermutlich auch nicht, dass die für sie vorteilhaften Regelungen, wie z.B. die kurze Verjährungsfrist oder die fiktive Abnahme einer für Verbraucherverträge gesetzlich gebotenen Inhaltskontrolle nicht stand halten und damit nicht anwendbar sind. Anders ist die Bewertung derjenigen, die nicht die rechtliche Qualität der VOB Teil B im Blick haben. Dabei soll hier ausgeklammert werden, dass jede Regelung eine rechtliche Qualität hat. Aber es gibt Schwerpunkte. Aus dem Kreis des HAA wird darauf hingewiesen, dass die meisten Bauaufträge ohne rechtlichen Konflikt ablaufen. Das ist nun wirklich kein Nachweis der rechtlichen Qualität der VOB Teil B.
Darauf ist an anderer Stelle bereits hingewiesen worden. Die rechtliche Bedeutung der Vertragsrechtsordnung wird weitgehend relativiert. Die Protagonisten des Bauens, die Architekten und Ingenieure, die Vergabestellen, die Bauunternehmer, die Sachverständigen, die Spezialfachleute sehen den Schwerpunkt in den technokratische Abwicklungsregelungen der VOB Teil B. Das sind z.B. Teile der §§ 3 und 4 VOB Teil B, aber auch teilweise §§ 14 bis 17 VOB Teil B. Vor allem aber sind das die Regelungen der VOB Teil C zur Ausführung einzelner Gewerke, die Vertragsbestandteil werden. Diese Regeln zählen zu den wichtigsten Hilfsmitteln in der Baulandschaft.32 Sie geben den Anwendern der VOB Teil B Sicherheit für das Bauen, ungeachtet einiger Auslegungsprobleme. Es ist zu vermuten, dass dies der Grund ist, warum die Protagonisten des Bauens nichts auf die VOB Teil B kommen lassen. Denn die technischen Regelungen haben sich in der Praxis jedenfalls überwiegend bewährt. So kommt es, dass die VOB Teil B als Schlüssel für die VOB Teil C immer wieder empfohlen wird.
Denn in der Schulung der Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure spielen Regelungen zur Abwicklung von Konfliktfällen nur eine untergeordnete Rolle. Juristische Probleme interessieren die Praktiker des Bauwesens nicht. Das ist verständlich, denn das Bauwesen funktioniert nur mit einer großen Portion Optimismus, dass es nicht zu wesentlichen rechtlich relevanten Störungen kommen werde. Und das ist auch gut so. Würden alle baurechtlichen Probleme von den Praktikern ernst genommen, hätten wir vielleicht noch mehr Probleme, ausreichend Wohnraum zu finden. Eine mögliche juristische Auseinandersetzung gehört bei den Praktikern in die Welt der Juristen, die sich dann darum kümmern mögen. Sie werden nicht selten als Bedenkenträger wahrgenommen, wenn sie auf die zahlreichen Probleme mit der VOB Teil B hinweisen. Es ist schwer, dem Praktiker klar zu machen, dass nicht die Juristen das Problem sind, sondern es die VOB Teil B ist.
Dadurch dass man sie ignoriert, verschwinden die rechtlichen Probleme nicht. Dadurch wird die VOB Teil B nicht zu einem Qualitätsprodukt. Ein Qualitätsprodukt wäre sie, wenn sie in einer streitigen juristischen Auseinandersetzung Rechtssicherheit böte. Doch das kann die VOB Teil B nicht bieten. Unklarheit, Intransparenz, Widersprüchlichkeit, Unschärfe in der Formulierung sind keine Qualitätsmerkmale. Ganz aus dem Ruder läuft die Rechtssicherheit, wenn die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern oder wenn sie mit inhaltlichen Abweichungen verwendet wird. Denn dann findet die Inhaltskontrolle statt und dann ist Vieles überhaupt nicht sicher. Juristen können nur schwer zu der Einschätzung kommen, die VOB Teil B habe sich in der Praxis bewährt.
Der vollständige Aufsatz „Die VOB Teil B am Scheideweg" von Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf Kniffka, erschien zuerst in der Fachzeitschrift („Baurecht“ BauR 2026, 1551 - 1562, Heft 9). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.