Können auch Planer eine § 648a BGB-Sicherheit verlangen?

LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018 - 5 O 71/18 (nicht rechtskräftig)

Ein für die Leistungsphasen 5 bis 8 für die Errichtung eines Elektrofachmarkts beauftragtes Architekturbüro klagt auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. Der Auftraggeber wendet fehlende Abnahme, angebliche Mängel sowie die Überschreitung einer Baukostenobergrenze ein. Das Landgericht stellt klar, dass es auf Mängeleinwände nur ankomme, wenn sie unstreitig sind, oder es offensichtlich ist, dass der Vergütungsanspruch teilweise oder gar nicht besteht. Die Abnahme sei keine Voraussetzung für einen Anspruch nach § 684a. Doch eine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe der Vollstreckungssicherheit ist noch nicht ersichtlich.

1. Auch dem Architekten steht ein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB zu. 2. Einwände wie z. B. unvollständige Leistungserbringung, Überschreitung einer Baukostenobergrenze oder eine fehlende Abnahme sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung unerheblich. 3. Die Höhe der gem. § 709 Satz 1 ZPO festzulegenden Sicherheit richtet sich nach dem möglichen Schaden. Bezugsgröße sind die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaigen Avalzinsen (Abweichung von OLG Karlsruhe, IBR 2017, 200).

LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018 - 5 O 71/18 (nicht rechtskräftig)

BGB a.F. § 648a; BGB §§ 232 ff., 650f; ZPO § 709 Satz 1, § 717 Abs. 2, § 878

Problem/Sachverhalt

Ein Architekturbüro (Leistungsphasen 5 bis 8 für die Errichtung eines Elektrofachmarkts) klagt auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. Der Auftraggeber wendet fehlende Abnahme, angebliche Mängel sowie die Überschreitung einer Baukostenobergrenze ein.

Entscheidung

Das Landgericht verurteilt den Auftraggeber antragsgemäß zur Stellung der Sicherheit i.H.v. 136.000 Euro. Im Rahmen des Anspruchs nach § 648a BGB kommt es auf Mängeleinwände nur an, wenn sie unstreitig sind oder es offensichtlich ist, dass der Vergütungsanspruch teilweise oder ganz nicht besteht (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 648a Rz. 7, 13; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Teil 10, Rz. 136 ff.). Das Landgericht stellt auch klar, dass die Abnahme gerade keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 648a BGB ist. Das Landgericht legt die Vollstreckungssicherheit zur Hauptsache mit pauschal 20.000 Euro fest und bezieht sich dabei auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Verurteilung zu einer Bauhandwerkersicherung nach §§ 648a, 232 f. BGB führt nicht zu einer Vollstreckung einer Geldforderung, sondern zu einer Vollstreckung wegen Nichterfüllung einer vertretbaren Handlung. Dementsprechend ist auf die Höhe etwaiger Ersatzansprüche des Schuldners gegen den Gläubiger bei unrechtmäßiger Vollstreckung abzustellen und gerade nicht auf die Höhe der gesicherten Vergütung. Für die Schätzung der möglichen Schadenshöhe greift das Landgericht auf mögliche Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaige Avalzinsen zurück. Der festgelegte Betrag i.H.v. 20.000 Euro entspricht rund 15% der ausgeurteilten Bauhandwerkersicherung.

Praxishinweis

Die Einbeziehung auch der Architektenleistungen in den Schutzbereich des § 648aBGB entspricht ständiger Rechtsprechung (u. a. OLG Koblenz, IBR 2011, 598). Eine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe der Vollstreckungssicherheit ist indes noch nicht ersichtlich. Das Landgericht löst das Problem hier (unter Hinweis auf OLG Hamburg, IBR 2016, 87) praxisnah. Eine mit 110% der zu sichernden Forderung festgesetzte Vollstreckungssicherheit (so z. B. OLG Karlsruhe, IBR 2017, 200) hilft dem Auftragnehmer nicht. Er müsste zur Erlangung seiner eigenen Sicherheit in gleicher Höhe Sicherheit gegenüber dem Auftraggeber stellen. Als vertragliche Vereinbarung wäre dies (wegen § 648a Abs. 7 BGB) unwirksam, OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2011 - 19 U 155/10, IBRRS 2011, 0526). Für den Kläger empfiehlt es sich, bereits in der Klageschrift auf diese Problematik hinzuweisen, um einen Pyrrhus-Sieg zu vermeiden.

RA Carsten Schröder, Düsseldorf

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