Keine Sicherheit nach § 648a BGB für auftragslos erbrachte Leistungen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 122/16

 

1. Ein Unternehmer hat aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vereinbarung oder deren Surrogat nicht begründet.*) 2. Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte Leistung führt gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.*) 3. Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss.*)

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 122/16

BGB § 648a; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1, 2

Problem/Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) ist auf der Grundlage eines VOB/B-Bauvertrags mit der Durchführung von Rohbauarbeiten beauftragt worden. Nach Fertigstellung seiner Leistungen, erfolgter Abnahme und Beseitigung der im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel erteilt der AN seine Schlussrechnung und macht eine Restwerklohnforderung geltend. Der Auftraggeber (AG) lehnt weitere Zahlungen ab. Daraufhin fordert der AN den AG zur Leistung einer Sicherheit gem. § 648aBGB in Höhe der noch offenen Schlussrechnung zuzüglich 10% für etwaige Nebenforderungen auf. Nachdem der AG auch dies ablehnt, erhebt der AN Klage auf Sicherheitsleistung.

Entscheidung

Das OLG entscheidet entgegen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht, dass der AN soweit er Ansprüche aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B geltend macht, keine Sicherheit verlangen kann. Inhaltlich werde mit § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B der Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag im VOB/B-Bauvertrag geregelt, so dass bei einer solchen auftragslosen Leistung weder von einer vereinbarten Vergütung i.S.d. § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB noch von einem Anspruch, der an die Stelle der Vergütung nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB trete, auszugehen sei. Ferner entscheidet das OLG, dass über die dem Grunde nach streitigen Nachtragsforderungen Beweis zu erheben sei und dass hierfür die bloße schlüssige Darlegung des AN nicht ausreiche. Stelle der Unternehmer in die Berechnung der von ihm verlangten Sicherheit strittige Nachträge ein, müsse das Gericht dem Grunde nach feststellen, ob dem Unternehmer ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zustehe. Dem stehe nicht entgegen, dass nach dem gesetzgeberischen Zweck mit der Unbeachtlichkeit von streitigen Gegenforderungen nach § 648a Abs. 1 Satz 4 BGB ein schneller Sicherheitenprozess vorgesehen sei. Wenn der Unternehmer Sicherheit hinsichtlich eines Zusatzauftrags i.S.d. § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verlange, müsse er diesen ebenso wie den ursprünglichen Vertragsabschluss im Streitfall voll beweisen. Jede andere Betrachtung würde ohne rechtfertigenden Grund dem Unternehmer Missbrauch ermöglichen.

Praxishinweis

Die Rechtsfrage, ob über die dem Grunde nach streitigen Nachtragsforderungen im Sicherheitenprozess Beweis zu erheben ist oder ob insoweit die bloße schlüssige Darlegung des Auftragnehmers ausreicht, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Das OLG Hamm (IBR 2016, 518) hat anders als das OLG Stuttgart entschieden und eine schlüssige Darlegung durch den Auftragnehmer auch insoweit ausreichen lassen.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Oliver Moufang, Frankfurt a.M. 

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