1. Ein Zivilgericht ist trotz des übereinstimmenden gegenteiligen Vorbringens der Parteien, es sei keine Absprache zum Zweck der Steuerverkürzung getroffen worden, nicht an dermaßen "unstreitiges" Vorbringen gebunden.*)
2. Alternativ kann auf der Grundlage von unstreitigen Tatsachen (Zahlung ohne Rechnung und ohne Quittung, kein schriftlicher Werkvertrag, in der Vergangenheit bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien etc.) im Wege des Anscheinsbeweises auf eine Schwarzgeldabrede geschlossen werden.*)
3. Ein kondiktionsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten Werklohns ist bei einer Ohne-Rechnung-Abrede jedenfalls nach § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen. Auch ein etwaiges (deklaratorisches oder abstraktes) Schuldanerkenntnis führt nicht dazu, dass eine aufgrund Ohne-Rechnung-Abrede erfolgte Leistung zurückverlangt werden könnte.*)
KG, Urteil vom 17.04.2026 - 7 U 26/25
BGB §§ 134, 817 Satz 2 Halbs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2
Problem/Sachverhalt
Im Jahre 2022 beauftragte der Unternehmer (U) den Nachunternehmer (NU) mündlich mit der Ausführung diverser Bauleistungen. In der Folgezeit leistete U jeweils in bar - ohne Rechnungen oder Quittungen - Abschlagzahlungen i.H.v. insgesamt 46.000 Euro. U verlangt nunmehr von NU, zu dem er eine langjährige Geschäftsbeziehung unterhält, die Rückzahlung von 34.000 Euro, weil dieser die Bauleistungen nur zu einem geringen Teil erbracht und zudem seine Rückzahlungspflicht schriftlich anerkannt habe.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Der Vertrag ist aufgrund einer "Ohne-Rechnung-Abrede" gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Aus der Übergabe von 46.000 Euro in bar ohne Quittung und ohne Rechnung, dem Fehlen eines schriftlichen Bauvertrags sowie der langjährigen Zusammenarbeit der Parteien ergibt sich der Anscheinsbeweis für eine Schwarzgeldabrede. An das übereinstimmende Bestreiten dieser Abrede durch die Parteien ist das Gericht nicht gebunden. Wegen der Vertragsnichtigkeit ist ein Bereicherungsanspruch des U auf Rückgewähr seiner Zahlungen gem. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen.
Praxishinweis
Nach der inzwischen wohl herrschenden Rechtsprechung ist ein Gericht in den Fällen, in denen unstreitige Tatsachen den Anschein für eine Schwarzgeldabrede rechtfertigen, an einen gegenteiligen unstreitigen Parteivortrag nicht gebunden. Dabei kann es dahinstehen, ob man zur Begründung hierfür auf den Schutzzweck des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG oder aber - vorzugswürdig - auf den Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO abstellt.
Wie aber wäre mit einer Sachlage zu verfahren, in der zwar einzelne Indizien für eine "Ohne-Rechnung-Abrede" sprechen, diese aber noch nicht für eine Überzeugungsbildung genügen? Da alle einschlägigen Entscheidungen betonen, keinesfalls in Abweichung vom Beibringungsgrundsatz der ZPO auf Methoden der Amtsermittlung zurückgreifen zu wollen, ist davon auszugehen, dass es in diesem Fall wohl bei der Bindung an den unstreitigen Parteivortrag verbleiben soll. Allerdings könnte man in entsprechender Anwendung des § 448 ZPO zumindest an die Möglichkeit einer amtswegigen Parteivernehmung denken (vgl. Verse/Andersen, NJW 2024, 2365).
Zudem stellt das Gericht in Abkehr von einer früher vertretenen einschränkenden Auslegung zutreffend fest, dass § 817 Satz 2 BGB einen Rückzahlungsanspruch des Bestellers für bereits geleistete Zahlungen ausschließt, weil nicht nur die Schwarzgeldabrede, sondern ebenso die im Hinblick darauf erbrachten Leistungen gegen das gesetzliche Verbot verstoßen (BGH, IBR 2015, 405). Dieses Ergebnis kann auch nicht durch materielle Erklärungen etwa in Form eines Anerkenntnisses umgangen werden (BGH, IBRRS 2005, 4481).
RiOLG Dr. Georg Rehbein, Bonn
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