Beide ARGE-Partner insolvent: Wem fällt ARGE-Vermögen zu?

OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2013 - 8 U 122/12

Enthält ein ARGE-Vertrag eine sog. "Anwachsungsklausel" und geraten die beiden ARGE-Partner in Insolvenz, so wächst das ARGE-Vermögen in seinem Bestand zum Zeitpunkt der zeitlich ersten Insolvenz dem ARGE-Partner zu, der erst als Zweiter insolvent wird.

OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2013 - 8 U 122/12

BGB §§ 242, 705 ff

Problem/Sachverhalt

S und C sind Partner einer ARGE. Der zwischen ihnen bestehende ARGE-Vertrag regelt, dass ein Gesellschafter zwangsläufig ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Weiter ist vereinbart, dass in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters die ARGE von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Die Quote des ausscheidenden Gesellschafters soll demnach den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung anwachsen. Weiter heißt es, dass - wenn nur ein Gesellschafter verbleibt - dieser ohne besonderen Übertragungsakt mit dinglicher Wirkung die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters übernimmt. Über das Vermögen des ARGE-Partners S eröffnet das AG Essen am 01.09.2009 ein Insolvenzverfahren; am 02.09.2009 eröffnet das AG Dresden über das Vermögen des C ein Insolvenzverfahren. Die ARGE führt bei einer Bank ein Konto, auf dem sich am 01.09.2009 ein Guthaben von rund 21.000 Euro befindet. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des C (= klagender Insolvenzverwalter) verlangt die Auszahlung von der Bank an sich. Diese verlangt eine Zustimmungserklärung des Insolvenzverwalters über das Vermögen von S (= verklagter Insolvenzverwalter). Diese klagt der Insolvenzverwalter über das Vermögen des C nun gegen den anderen Insolvenzverwalter ein.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Der klagende Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch aus § 242 BGB gegen den verklagten Insolvenzverwalter auf Abgabe der Erklärung, weil der klagende Insolvenzverwalter in materiell-rechtlicher Hinsicht alleiniger Berechtigter des auf dem vormaligen ARGE-Konto befindlichen Betrags ist. Dass die Bank unzutreffend vom klagenden Insolvenzverwalter die Zustimmung des verklagten Insolvenzverwalters verlangt hat, vermag den Pflichtenkreis des verklagten Insolvenzverwalters nicht zu vergrößern. Nach der Rechtsprechung des BGH (IBR 2008, 653) wächst vorbehaltlich abweichender Regelung im ARGE-Vertrag bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der ARGE an. Aktiva und Passiva gehen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über, ohne dass es eines Übertragungsakts oder einer Übertragungserklärung bedarf. Der Ausgeschiedene wird nach dem Gesetz durch einen Abfindungsanspruch entschädigt, der ihm grundsätzlich ein vollwertiges Äquivalent für den Verlust seiner Beteiligung gewährt. Abweichendes hierzu regelt der ARGE-Vertrag nicht, im Gegenteil. Beim Guthaben auf dem vormaligen ARGE-Konto handelt es sich um Vermögen der ARGE. Daran ändert der vom verklagten Insolvenzverwalter behauptete Umstand nichts, dass das Guthaben auf Zahlungen des Auftraggebers der ARGE beruhe, denen Leistungen zu Grunde lägen, die allein der S erbracht habe. Dass der Zufall entscheidet, welchem ARGE-Partner das Vermögen anwächst, ist hinzunehmen.

Praxishinweis

Besondere Bedeutung hat das Anwachsungsprinzip für die Durchsetzung von ehemals der ARGE zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber. Der letztverbliebene ARGE-Partner kann diese allein durchsetzen und ist aktivlegitimiert (vgl. auch OLG Hamm, BauR 1986, 462). Im vorliegenden Fall weicht die Nummerierung im ARGE-Vertrag des C und des S von der des ARGE-Mustervertrags 2005 des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie e.V. ab. Ansonsten ist die Entscheidung auf diesen Mustervertrag, der identische Regelungen enthält, zu übertragen.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Claus Schmitz, München

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