Verzweifelter Bauherr schlägt die Hände über dem Kopf zusammen

Insolvenz eines Baubeteiligten – was nun?

In der aktuellen Ausgabe der Publikumszeitschrift bauen befasst sich ARGE Baurecht-Vorstandsmitglied Kathrin Heerdt mit dem heiklen Thema der Bauinsolvenz. Heerdt klärt private Bauherren über die rechtlichen Hintergründe auf warnt eindringlich vor Schnellschüssen, wie etwa der Kündigung eines Bauträgervertrags. Stattdessen zeigt sie den rund 420.000 Lesern Möglichkeiten auf, um die schwierige Situation zu meistern.

Die Insolvenz eines Baubeteiligten geistert wie ein Schreckgespenst durch die Vorstellung vieler Bauherren. Die Angst ist verständlich. Berührt das finanzielle Unvermögen des Vertragspartners doch die sensibelsten Aspekte des Bauens: Kosten, Bauzeit und Qualität. Rechtsanwältin Kathrin Heerdt erläutert rechtliche Hintergründe und Möglichkeiten.

Ist ein Bauherr von der (drohenden) Insolvenz seines Vertragspartners betroffen, entscheidet meist das Verständnis des Insolvenzverfahrens über den Umfang des möglichen Schadens. Der Bauherr sollte das Ziel eines Insolvenzverfahrens, den Verfahrensablauf und seine Rechte bzw. Pflichten kennen, um sein Handeln hieran auszurichten. Vor „Schnellschüssen“ wie etwa der Kündigung eines Bauträgervertrages oder gar der Rücktrittserklärung bei einem Bauträgervertrag kann nur gewarnt werden – sie stellen sich meist als die teuerste Entscheidung dar.

1. Was ist Insolvenz?

Der Begriff der Insolvenz beschreibt zunächst einmal wirtschaftliches Unvermögen: Eine natürliche oder eine juristische Person ist nicht in der Lage, aus ihrem Vermögen die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten zu begleichen.

Die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat für sich betrachtet keine juristischen Folgen. Diejenigen, die Forderungen gegen die betreffende Person haben, können diese verfolgen. Besitzen sie einen sogenannten Vollstreckungstitel (z.B. ein vollstreckbares Urteil) können sie mit Hilfe der staatlichen Vollstreckungsorgane versuchen, die Forderung aus dem Vermögen des Zahlungspflichtigen beizutreiben. Genügt dessen Vermögen nicht, um alle Forderungen zu befriedigen, kommt es häufig zu einem Wettlauf der Gläubiger. Wer zuerst Vermögen findet, in das er vollstrecken kann, kann hieraus eine (teilweise) Befriedigung seiner Forderung erzielen. Nachfolgende Gläubiger gehen irgendwann leer aus.

Diesen Wettlauf soll das Insolvenzverfahren beenden. Anstelle des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ tritt die Verwertung des gesamten Vermögens und eine gleichmäßige Befriedigung all jener, die gegen die betreffende Person (im Folgenden: „Schuldner“) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung haben. Dazu wird das gesamte Vermögen des Schuldners zu Beginn beschlagnahmt, von einem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter verwertet und der Verwertungserlös nach Abzug der Verfahrenskosten gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt. Der Schuldner selbst darf im Insolvenzverfahren weitestgehend nicht über sein Vermögen verfügen.

2. Das Insolvenzantragsverfahren und die Insolvenzeröffnung

Da die Rechte des Schuldners empfindlich beschnitten werden, sieht die Insolvenzordnung zunächst ein Prüfungsverfahren vor.

Beantragt der Schuldner selbst oder einer seiner Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob einer der folgenden gesetzlich bestimmten Gründe vorliegt, die eine Insolvenzeröffnung ermöglichen.

  • Zahlungsunfähigkeit (Fehlen liquider Mittel, um fällige Forderungen auszugleichen)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (wenn Schuldner selbst die Insolvenz beantragt)
  • Bilanzielle Überschuldung (bei juristischen Personen)

Nur wenn nach der Prüfung feststeht, dass ein solcher Insolvenzgrund vorliegt und das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird dieses eröffnet. Bis zu dieser Entscheidung kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb kann dies ein vorläufiger Insolvenzverwalter sein. Wird ein Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters angeordnet, sind bereits im Insolvenzantragsverfahren Handlungen des Schuldners nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam.

- Ende des Auszugs -


Den vollständigen Beitrag "Insolvenz eines Baubeteiligten – was nun?" von Rechtsanwältin Kathrin Heerdt lesen Sie in der Zeitschrift in der Ausgabe 10-11 / 2019 der Zeitschrift "bauen" vom 15. September 2019. Hier können Sie den Artikel online betrachten oder als PDF herunterladen.

Rechtsanwältin Kathrin Heerdt

  • Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Mitglied im Vorstand der ARGE Baurecht
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