Fliesenleger verlegt Fliesen

Bedenkenhinweis belastet Architekten!

OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 147/14; BGH, Beschluss vom 18.09.2019 - VII ZR 45/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

1. Eine "andere Bestimmung" für die Quote bei der Gesamtschuld nach § 426 Abs. 1 BGB kann sich in erster Linie aus dem Maß der Verursachung ergeben; in zweiter Linie ist das Verschulden maßgeblich.

2. Derjenige, der eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Quote geltend macht, ist darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt für den Ausgleichsberechtigten, der eine höhere Quote beansprucht, wie für den Ausgleichsverpflichteten, der eine geringere Quote einwendet.

3. Überwachender Architekt und ausführender Unternehmer haften für einen Mangel am Bauwerk als Gesamtschuldner. Eine Bedenkenanmeldung des Unternehmers, gerichtet an den Architekten, kann im Innenverhältnis zu einer alleinigen Belastung des Architekten führen.

OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 147/14; BGH, Beschluss vom 18.09.2019 - VII ZR 45/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

BGB §§ 242, 426 Abs. 1; VOB/B § 4 Abs. 3

Problem/Sachverhalt

Der Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Planung und Überwachung von Sanierungsarbeiten in mehreren Wohnblöcken. Hierzu wird der Unternehmer mit Fliesenlegerarbeiten beauftragt. Während der Ausführung meldet der Unternehmer gegen die Art der Verlegung der Fliesen gegenüber dem Architekten Bedenken an, weil die Fliesen auf dem von ihm vorgefundenen nassen Anhydritestrich zu verlegen waren. Der Architekt ordnet die Ausführung der Arbeiten wie vorgesehen an. Nach Abnahme kommt es zu Schäden an den verlegten Fliesen. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch, dessen Haftpflichtversicherer mehrfach Zahlungen an den Bauherrn leistet. Der Versicherer nimmt den Unternehmer in Anspruch und meint, es handle sich um einen Ausführungsfehler, für den der Unternehmer im Innenverhältnis allein einzustehen habe. Das Landgericht weist die Klage ab, weil der Architekt aufgrund der geäußerten Bedenken des Unternehmers allein für den Schaden verantwortlich sei. Hiergegen wendet sich der Versicherer mit der Berufung.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar geht ein Regressanspruch des Architekten gegen einen Dritten auf den Versicherer über, wenn dieser für einen Versicherungsnehmer eine Zahlung an den Gläubiger leistet. Vorliegend hat der Architekt aber keinen Regressanspruch, er ist für den Schaden allein verantwortlich. Vorliegend ist eine Gesamtschuld zwischen Unternehmer und Architekt gegeben. Beide haften gegenüber dem Bauherrn auf den vollen Schaden und müssen im Innenverhältnis für einen Ausgleich sorgen. Nach § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Zweifel nach Kopfteilen, also gleichen Anteilen. Eine andere Aufteilung kann sich in erster Linie aus unterschiedlichen Verursachungsanteilen, in zweiter Linie aus verschiedenen Verantwortungsanteilen ergeben. Der Unternehmer hat im Innenverhältnis keine Quote zu übernehmen. Der Architekt hat Kenntnis von möglichen Mängelursachen und erteilt gleichwohl die Anordnung zur unveränderten Durchführung der Arbeiten. Dies entlastet den Unternehmer im Innenverhältnis, weil die eigentliche Verursachung des Mangels auf das Verhalten des Architekten zurückgeht.

Praxishinweis

Der Bedenkenhinweis hilft dem Unternehmer nicht gegenüber dem Bauherrn - es war der falsche Adressat (§ 4 Abs. 3 VOB/B; § 242 BGB). Im Innenverhältnis belastet es aber den Architekten erheblich. Überdies steht der Versicherungsschutz infrage: Durch den Bedenkenhinweis hat der Architekt Kenntnis vom Mangel. Es könnte der Tatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit vorliegen, die den Versicherungsschutz ausschließt.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Walter Klein, Köln

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