Bauvertrag gekündigt: Wie sind erbrachte Planungsleistungen abzurechnen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2014 - 12 U 236/11; BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZR 279/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

1. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag können von einem für ein Vorhaben planenden und bauausführenden Auftragnehmer erbrachte Planungsleistungen nicht nach den Sätzen der HOAI abgerechnet werden.2. Auch bei Planungsleistungen sind - wie im Allgemeinen - vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen zu nicht erbrachten Leistungen nachvollziehbar abzugrenzen und der Preisansatz für die Teilleistungen aus der Angebotskalkulation zu Grunde zu legen. 3. Der Auftragnehmer hat eine solche Kalkulation im Nachhinein zu erstellen, wenn diese noch nicht vorliegt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2014 - 12 U 236/11; BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZR 279/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

BGB § 649 Satz 2

Problem/Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) fordert von seinem Auftraggeber über 185.000 Euro Werklohn für von ihm ursprünglich geschuldete Planungsleistungen und Arbeiten betreffend die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses. Der diesbezügliche Pauschalpreisvertrag ist frühzeitig beendet worden. Unter anderem von eigenen Mitarbeitern erbrachte Planungsleistungen rechnet der AN nach den Sätzen der HOAI ab. Es gebe schließlich keinen anderen Maßstab für die Abrechnung von Architektenleistungen, meint der AN. Das von ihm angerufene Gericht erster Instanz ist anderer Auffassung. Gegen dessen Urteil richtet sich die Berufung des AN.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Abrechnung des AN genügt nicht den an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu stellenden Anforderungen. Zunächst sind bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag erbrachte Leistungen zu nicht erbrachten Leistungen nachvollziehbar zueinander abzugrenzen. Den einzelnen Gewerken sind dann Preisansätze aus der Angebotskalkulation zuzuordnen. Das gilt auch für von eigenen Mitarbeitern erbrachte Planungsleistungen. Diese sind nicht nach den Sätzen der HOAI abzurechnen, sondern ebenfalls nach den Preisen der entsprechenden Teilleistungen aus der Kalkulation. Wenn es eine solche Angebotskalkulation nicht gibt, muss sie vom AN nachträglich erstellt werden. Nur bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Auftraggeber in die Lage versetzt, sich ordnungsgemäß gegen die Forderung verteidigen zu können.

Praxishinweis

Die HOAI stellt gesetzliches Preisrecht dar, was auf den ersten Blick als Argument für den Auftragnehmer gelten könnte. Die HOAI ist aber nicht anwendbar, wenn Architekten- oder Ingenieurleistungen neben oder zusammen mit Bauleistungenerbracht werden (z. B. BGH, IBR 1997, 286, oder jüngst OLG Stuttgart, IBR 2017, 625). Daher ist die Entscheidung zu diesem Punkt zutreffend. Das gilt auch im Hinblick auf die Abrechnung des vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags. Die Abgrenzung von erbrachten zu nicht erbrachten Leistungen ist ebenso wie die Zuordnung von Preisansätzen für die Teilleistungen aus der Angebotskalkulation Voraussetzung ordnungsgemäßer Abrechnung und in einem Rechtsstreit schlüssiger Darlegung. Dies entspricht der herrschenden Auffassung (z. B. BGH, IBR 1999, 202, oder jünger OLG Düsseldorf, IBR 2015, 122). Wenn eine Angebotskalkulation nicht existiert, ist der Auftragnehmer also gut beraten, diese im Nachhinein zu erstellen. Das ist nicht nur zulässig (BGH, IBR 2006, 539), sondern unabdingbar!

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Tobias Pancratz, LL.M., Oldenburg

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November 2017