Bahngleise werden verlegt

Baugrundprobleme sind Auftragnehmerprobleme!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2019 - 21 U 118/16

Der Auftragnehmer wird von seiner Einstandspflicht für eine fehlerhafte Ausführung einer Schottertragschicht, die zu Setzungen geführt hat, nicht deshalb befreit, weil eine (den Beteiligten nicht bekannte) weitere Ursache im tieferen Untergrund die aufgetretenen Setzungserscheinungen begünstigt haben kann. Eine solche weitere Ursache führt jedenfalls hier auch nicht deshalb zu einer Mithaftung des Auftraggebers, weil es sich bei einem nicht erkennbaren Baugrundrisiko um seinen Risikobereich und damit seine Verantwortung handeln könnte.*)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2019 - 21 U 118/16

BGB § 254; VOB/B § 13 Abs. 1

Problem/Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) wird mit der Herstellung einer Schottertragschicht und dem Schotterfeinplenum beauftragt. Darauf verlegt der Auftraggeber (AG) Fertigbetonelemente zur Aufnahme von Gleisen. Nach Ausführung der Arbeiten kommt es zu Schäden an den Betonschwellen, die - wie sich später herausstellt - auf einen vom AN nicht ordnungsgemäß verdichteten Untergrund zurückzuführen sind. Der AG verlangt vom AN nach Beseitigung der Mängel 48.000 Euro. Der AN verteidigt sich u. a. damit, die Setzungen seien auf Probleme mit dem Untergrund zurückzuführen.

Entscheidung

Mit diesem Einwand dringt der AN nicht durch! Dabei bedarf die Frage der Kausalität der Mängel für die eingetreten Setzungen keiner abschließenden Entscheidung. Unabhängig vom Eintritt eines solchen Schadens ist der AN zur Beseitigung der von ihm verursachten Mängel verpflichtet. Diese Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass im tieferen Baugrund ein zusätzliches und von allen Beteiligten zunächst nicht erkennbares weiteres Risiko bestand.

Praxishinweis

In der Baupraxis hält sich die Mär von "dem" Baugrundrisiko als stets vom AG zu tragendes Risiko hartnäckig. Das hängt wohl damit zusammen, dass eine derartige Risikozuweisung einfach, plausibel und gerecht erscheint. Denn der AG hat das Bauvorhaben nicht nur "als Bauherr" veranlasst, sondern er ist regelmäßig auch Eigentümer des Baugrundstücks. Wer also soll für den Baugrund verantwortlich sein, wenn nicht er? Zudem kann der "arme" AN nichts dafür, wenn die Bodenbeschaffenheit anders als erwartet aussieht oder der Untergrund anders als geplant reagiert. Und schließlich ist es vor der Hacke dunkel. Vor Gericht geht es aber nicht darum, was der (Spezial-)Tiefbauer als richtig oder gerecht ansieht. Maßgeblich ist vielmehr, welche Regelungen der Vertrag oder das Gesetz für die Beantwortung von durch den Baugrund aufgeworfenen Rechtsfragen bereithalten. Einfache Lösungen für komplexe Probleme gibt es dabei nicht und branchenübliche Plattitüden helfen an dieser Stelle auch nicht weiter. Grundsätzlich gilt: Stellt sich der Baugrund anders als im Vertrag beschrieben dar, trägt - sofern nichts anderes wirksam (dazu KG, IBR 2012, 695) vereinbart wurde - der AG die damit verbundenen terminlichen und finanziellen Risiken (BGH, IBR 2013, 328; IBR 2009, 630; OLG Celle, IBR 2014, 330).

Anders kann es aussehen, wenn der Baugrund - etwa aufgrund eines nicht erkannten und auch nicht erkennbaren Hohlraums - vor der Abnahme anders als erwartet reagiert. Kommt es dadurch zu Beschädigungen oder sogar zu einer vollständigen Zerstörung des Bauwerks, treffen den AN - wiederum vorbehaltlich abweichender Bestimmungen, siehe § 7 VOB/B - die damit einhergehenden Nachteile (vgl. OLG München, IBR 2015, 345; siehe auch BGH, IBR 2016, 325). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 645 BGB, wonach dem AN für die geleistete Arbeit ein Anspruch auf Vergütung zusteht, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines vom AG gelieferten mangelhaften Baustoffs untergeht oder verschlechtert wird, weil der Baugrund als unbewegliche Sache bereits begrifflich nicht "geliefert" werden kann (so auch Holzapfel/Dahmen, BauR 2012, 1015 (1019); a. A. OLG Koblenz, IBR 2013, 730; Kniffka/Pause/Vogel, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 25.06.2019, § 645 Rz. 9).

RA Dr. Stephan Bolz, Mannheim

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