1. Eine den Anspruch auf Mehrvergütung nach § Abs. 5 VOB/B begründende Änderung des Bauentwurfs oder andere (vergleichbare) Anordnung des Auftraggebers kann auch den Baugrund betreffen.*)
2. Der mit Spezialtiefbauarbeiten beauftragte Bauunternehmer muss darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass seine Vertragsleistungen durch eine abweichende Beschaffenheit der Bodenschichten von dem vom Besteller mitgeteilten Baugrundmodell erheblich erschwert wurden. Insoweit muss er konkrete Abweichungen vortragen.*)
3. Ein Fachunternehmen, welches im Rahmen der ihm eingeräumten Ausführungsfreiheit ein zur Erreichung des Werkerfolgs geeignetes technologisches Verfahren in eigener Verantwortung auswählen muss, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Baugrundgutachter des Bestellers nach der ausführlichen Mitteilung der Daten zum Baugrundmodell ein technologisches Verfahren "eingeschränkt empfiehlt", das sich nachträglich als objektiv ungeeignet erweist und deswegen einen erheblichen Mehraufwand zur Leistungserbringung notwendig macht.*)
OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2023 - 2 U 90/22; BGH, Beschluss vom 11.06.2025 - VII ZR 24/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB §§ 305b, 644, 645; VOB/B § 2 Abs. 5, 6, 8
Problem/Sachverhalt
Eine Kommune ließ im Industriepark eine Tiefendrainage erneuern. Dafür war ein Spundwandverbau nötig. Dazu beauftragte der Auftragnehmer (AN), der derlei Arbeiten nicht selbst durchführt, einen Spezialtiefbauer. Dieser entschied sich für das Verfahren "Einvibrieren mit Lockerungsbohrungen", welches im Baugrundgutachten nur eingeschränkt empfohlen wurde. Bei den Arbeiten kam es dann zu massiven Problemen: Bohlen ließen sich schwer ziehen, viele wurden beschädigt. Der Spezialtiefbauer verlangt rund 370.000 Euro Mehrvergütung und Schadensersatz - vom AN und vom Gutachter.
Entscheidung
Das OLG Naumburg weist die Klage auf die Anschlussberufung des AN vollständig ab, nachdem das Landgericht ihr noch zu einem geringen Umfang entsprochen hatte: Nachdem eine Einigung der Parteien zu den Nachtragsforderungen nicht festzustellen war, betont das OLG fest, dass das Baugrundgutachten sachlich richtig war. Der vorgefundene Bodenaufbau habe dem Gutachten entsprochen. Wenn sich der Spezialtiefbauer in Kenntnis der Baugrundschichten für ein (nicht vorgegebenes) Verfahren entscheide, trage er auch das Risiko, dass sich die Arbeiten nicht wie kalkuliert durchführen ließen. Denn es sei seine Aufgabe, ein geeignetes Verfahren auf Basis der im Bodengutachten beschriebenen Verhältnisse anzubieten und zu kalkulieren.
Praxishinweis
Das OLG Naumburg stellt erneut klar, dass eine interessengerechte Auslegung des Vertrags in aller Regel nicht ergibt, dass der Auftraggeber für das vom AN gewählte Bauverfahren/Bausystem wirtschaftlich einstehen will (vgl. auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 136/14, IBRRS 2015, 0750). Dies gilt auch im Baugrund. Hierzu wird man für ab 2025 neu abgeschlossene Verträge bei der Auslegung insbesondere auch die Vorgaben zum risikobasierten Vorgehen und die aus dem "Ground Model" zu ziehende Schlüsse gemäß EN 1997-1:2024 und EN 1997-2:2024 (Eurocode 7) zu beachten haben. Und selbst dann gilt letztlich noch immer die alte Bergmanns-Weisheit: "Vor der Hacke ist´s dunkel" (Zu 2.1.1 A (2a) DIN 4020:2010-12)!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Markus Vogelheim, Köln
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