Strittige Nachträge und das Leistungsverweigerungsrecht bei BGB-Bauverträgen nach der Reform des Bauvertragsrechts

Gegenstand dieses Aufsatzes ist die Auswirkung der Reform des Bauvertragsrechts auf ein Leistungsverweigerungsrecht von Auftragnehmern bei BGB-Bauverträgen, wenn Nachträge strittig sind. Rechtsanwalt Felix Pause untersucht zunächst das Leistungsverweigerungsrecht bei VOB/B-Verträgen. Dabei werden das Anordnungsrecht des Auftraggebers, die Anforderungen an ein Leistungsverweigerungsrecht, sowie dessen Sinn und Zweck diskutiert. Zudem wirft der Autor einen Blick auf das Leistungsverweigerungsrecht im Zusammenhang mit dem geänderten BGB und stellt die neuen Vorschriften dem Anordnungsrecht in der VOB/B gegenüber. Pauses Kernaussage ist, dass Auftragnehmern beim BGB-Bauvertrag kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zusteht, wenn Nachträge strittig sind.

I. Einleitung

In der Praxis kommt es vor allem bei größeren Bauvorhaben vor, dass Auftraggeber auf der Grundlage der VOB/B Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen anordnen. Daraufhin entstehen oftmals Streitigkeiten über die Vergütung dieser angeordneten Leistungen. Auftraggeber stellen sich dabei häufig auf den Standpunkt, dass die angeordneten Leistungen vertraglich geschuldet seien und somit keine Vergütungsanpassung rechtfertigen. Hierauf reagieren Auftragnehmer nicht selten mit einer Einstellung ihrer Leistungen, um eine Vergütungsanpassung in Bezug auf die angeordneten Leistungen durchzusetzen.

Die Interessenlage bei VOB/B-Verträgen ist im Hinblick auf Leistungsverweigerungen schwierig. Wie Paulyzutreffend ausführt, führen Leistungsverweigerungen bei Auftraggebern zu erheblichen Nachteilen in baubetrieblicher Hinsicht. Insofern ist es angebracht wie Vygen hier von typischen Erpressungssituationen zu sprechen. Andererseits bezeichnen Kues/Kaminsky die Leistungsverweigerung durchaus zu Recht als ein probates Mittel, um berechtigte Nachträge gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen. Neben der schwierigen Interessenlage tritt als weiteres Problem die Beurteilung der Frage, ob die vom Auftraggeber angeordneten Leistungen überhaupt nachtragsfähig sind. Kimmich führt aus, dass zur Beantwortung dieser Frage eine Vertragsauslegung und die Beurteilung von teilweise äußerst komplizierten technischen Fragen notwendig sind. Prognosen zur Nachtragsfähigkeit von angeordneten Leistungen seien daher kaum möglich.

Weniger schwierig war die Rechtslage bisher bei BGB-Verträgen. Aufgrund des Fehlens eines Rechts des Auftraggebers, Leistungsänderungen bzw. zusätzliche Leistungen anzuordnen, wurde die Ansicht vertreten, dass der Auftragnehmer bei strittigen Nachträgen die Leistungen bis zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung verweigern darf. Diese Rechtslage dürfte sich mit der Reform des Bauvertragsrechts geändert haben. Schließlich wurden in diesem Zusammenhang Regelungen eingeführt, die dem Auftraggeber auch beim BGB-Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB die Möglichkeit einräumen, Leistungsänderung bzw. zusätzliche Leistungen anzuordnen. Insofern haben sich die Regelungen im BGB an die VOB/B angeglichen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers bei BGB-Bauverträgen ausgestaltet ist, wenn Nachträge strittig sind.

Der Aufsatz besteht aus zwei Hauptkapiteln, die das Leistungsverweigerungsrecht von Auftragnehmern bei VOB/B-Verträgen und bei BGB-Bauverträgen zum Gegenstand haben. In diesem Zusammenhang wird zunächst das Anordnungsrecht von Auftraggebern nach der VOB/B, welches die Grundlage für die Diskussionen über das Leistungsverweigerungsrecht bildet, dargestellt. Anschließend werden die Anforderungen an ein Leistungsverweigerungsrecht behandelt und der Sinn und Zweck eines Leistungsverweigerungsrechts erforscht.

Der zweite Hauptteil beschäftigt sich mit einem Leistungsverweigerungsrecht bei BGB-Bauverträgen und beginnt mit einer überblicksartigen Darstellung des durch die Reform des Bauvertragsrechts eingeführten Anordnungsrechts des Auftraggebers. Anschließend wird das Anordnungsrecht nach VOB/B und BGB miteinander verglichen, um herauszufinden, ob die im Rahmen von VOB/B-Verträgen geführten Diskussionen über ein Leistungsverweigerungsrecht auf BGB-Bauverträge übertragbar sind. Darüber hinaus werden noch die §§ 650c Abs. 3 und 650d BGB behandelt, da mit diesen Vorschriften vergleichbare Regelungen in der VOB/B nicht existieren. Hier wird sich die Frage stellen, welchen Einfluss diese beiden Vorschriften auf ein mögliches Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers haben.

Der Aufsatz wird mit dem Fazit enden, dass Auftragnehmern bei BGB-Bauverträgen nach der Reform des Bauvertragsrechts kein Leistungsverweigerungsrecht im Rahmen von strittigen Nachträgen zusteht.

II. Das Leistungsverweigerungsrecht beim VOB/B-Vertrag

In diesem Kapitel wird das Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers bei VOB/B-Verträgen behandelt. Dabei werden in den nachfolgenden Abschnitten das Anordnungsrecht des Auftraggebers, die Anforderungen an ein Leistungsverweigerungsrecht, sowie Sinn und Zweck eines Leistungsverweigerungsrechts dargestellt und diskutiert.

1. Das Anordnungsrecht des Auftraggebers nach VOB/B

Die Diskussionen über ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers bei strittigen Nachträgen sind vor dem Hintergrund entstanden, dass Auftraggeber gem. §§ 1 und 2 VOB/B7  die Durchführung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen angeordnet haben.

Die VOB/B unterscheidet zwischen der Anordnung von Leistungsänderungen in § 1 Abs. 3 VOB/B und der Anordnung von zusätzlichen Leistungen in § 1 Abs. 4 VOB/B. Während die Anordnung von Leistungsänderungen nach § 1 Abs. 3 VOB/B dem Auftraggeber unbeschränkt möglich ist, setzt die Anordnung von zusätzlichen Leistungen voraus, dass diese erforderlich sind und dass der Betrieb des Auftragnehmers auf diese Leistungen eingerichtet ist.

Die Vergütung von Leistungsänderungen ergibt sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B, während die Vergütung von zusätzlichen Leistungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 6 VOB/B ermittelt wird. Für die Bestimmung der Vergütungshöhe ist für beide Varianten die Urkalkulation des Auftragnehmers entscheidend. Diese wird im Hinblick auf die Leistungsänderungen und die zusätzlichen Leistungen fortgeschrieben. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Regelungen liegt darin, dass der Anspruch auf Vergütung von zusätzlichen Leistungen dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung angekündigt werden muss. Fehlt eine solche Ankündigung, entfällt grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die zusätzlichen Leistungen.


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Strittige Nachträge und das Leistungsverweigerungsrecht bei BGB-Bauverträgen nach der Reform des Bauvertragsrechts“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 2018, 882 - 897 (Heft 6)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.