Ausgewählte Probleme zum neuen Architekten- und Ingenieurrecht aus der Praxis

Felix Pause bespricht in diesem Aufsatz die Ergebnisse von durchgeführten Schulungen zum neuen Recht der Architekten und Ingenieure. Es werden drei praxisrelevante Probleme behandelt, die im Rahmen dieser Schulungen aufgebracht und diskutiert wurden.

I. Einleitung

Am 01.01.2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Durch dieses Gesetz werden die bestehenden Regeln des Werkvertragsrechts teilweise abgeändert und neue Vorschriften für Bauunternehmer, Bauträger, Architekten und Ingenieure, sowie Verbraucher eingeführt. Auf diese Änderungen muss die Praxis reagieren und tut dies bereits. Es werden Verträge angepasst, Strategien für den Umgang mit den neuen Regeln entwickelt und Schulungen zur Vorbereitung der Mitarbeiter auf den 01.01.2018 durchgeführt.

Zumindest im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts, welcher Gegenstand dieses Artikels ist, zeigen die Schulungen eine gewisse Verunsicherung der Mitarbeiter. Es werden viele Fragen gestellt und Probleme diskutiert, die in der Praxis bedeutend sind und vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Völlig zu Recht bezeichnet Motzke daher die neuen Regelungen des Architekten- und Ingenieurrechts als eine „Herausforderung“. Fuchs geht noch einen Schritt weiter und betont, dass „die eigentlichen Probleme des Architektenvertrags (…) ungelöst“ bleiben.

In den nachfolgenden Abschnitten werden drei Probleme des neuen Architekten- und Ingenieurrechts behandelt, die im Rahmen der Schulungen intensiv diskutiert wurden.

II. Die Auswirkungen des Sonderkündigungsrechts auf die Praxis

Das erste Problem bezieht sich auf das neue Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers in § 650r BGB n.F. Hier besteht die große Sorge der Architekten und Ingenieure, dass die Auftraggeber dieses Sonderkündigungsrecht ausnutzen könnten, um günstigere Vertragskonditionen durchzusetzen.

Nachfolgend werden zunächst die vertragstypischen Pflichten der Architekten und Ingenieure in § 650p BGB n.F. und das Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers in § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. dargestellt. Anschließend werden die Folgefragen zu einem Ausnutzen des Sonderkündigungsrechts durch den Auftraggeber diskutiert. Hier geht es vor allem um die Durchsetzung der HOAI-Mindestsätze bei unwirksamen Honorarvereinbarungen.


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Ausgewählte Probleme zum neuen Architekten- und Ingenieurrecht aus der Praxis“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 201, 15 - 22 (Heft 1)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.