Bauproduktenrecht – gewichtige Herausforderungen für alle Baubeteiligten

Mit der seit Juli 2013 geltenden Bauproduktenverordnung, dem Urteil des EuGH zur Bauproduktenrichtlinie und dem von Bund, Ländern und dem DIBt eingeleiteten neuen Regelungskonzept regt sich im Bauproduktenrecht einiges. Leider ist nicht davon auszugehen, dass sich diese bislang schon komplexe Regelungsmaterie vereinfachen wird. Ganz im Gegenteil ist eher eine zunehmende Unübersichtlichkeit und vor allem eine hohe Rechtsunsicherheit für die am Bau Beteiligten zu befürchten. Die Haftungsrisiken von Bauproduktenherstellern, Planern und Bauausführenden, und nicht zuletzt auch von Bauherren, werden deutlich zunehmen. Mit diesem Beitrag erläutern die Verfasser Prof. Dr. Claudius Eisenberg und Dr. Michael Scheffelt die Hintergründe der aktuellen Diskussion und bringen Licht in das künftige Regelungsregime, zeigen Haftungsrisiken auf und geben Hinweise zu deren Eindämmung.

I. Systematische Verortung des Bauproduktenrechts

Im Produktrecht wird üblicherweise zwischen dem öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsrecht und der zivilrechtlichen Produkthaftung unterschieden. Streng genommen sind beide Bereiche strikt voneinander zu trennen. Etwas pauschaliert kann allerdings die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben als absolute Mindestanforderung an die Vermeidung von zivilrechtlicher Produkthaftung betrachtet werden, so dass doch zumindest ein mittelbarer Zusammenhang beider Rechtsbereiche zu verzeichnen ist. Inwieweit die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Mindestvorgaben Marktakteure, insb. Produkthersteller, im Hinblick auf Haftungsvermeidung entlasten kann, wird im weiteren Verlauf aufgezeigt.

Im öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsrecht wiederum ist grundsätzlich zwischen dem sog. harmonisierten Bereich – also Produkten, für die Harmonisierungsregelungen der EU existieren – und dem nicht harmonisierten Bereich zu unterscheiden, vergleiche insbesondere § 3 ProdSG. Im Bereich der harmonisierten Produkte nehmen Bauprodukte – neben wenigen weiteren Produktarten – wiederum eine Sonderrolle ein: Üblicherweise werden bestimmte Produkte, zum Beispiel Maschinen, von einer Harmonisierungsregelung (herkömmlich EU-Harmonisierungsrichtlinien, zunehmend jedoch EU-Harmonisierungsverordnungen) erfasst und müssen dann den grundlegenden Anforderungen dieser Regelungen, die sich regelmäßig in Anhang 1 zur jeweiligen Richtlinie/Verordnung finden, genügen. Vielfach existieren harmonisierte Normen, die einen, nicht obligatorischen, Weg aufzeigen, wie diese Anforderungen umgesetzt werden können.

Ganz anders funktioniert die Harmonisierung im Bereich der Bauprodukte. Durch die BauPVO sind Bauprodukte noch nicht harmonisiert. Ein Bauprodukt ist grundsätzlich erst dann ein harmonisiertes Produkt, wenn dafür auf Grundlage eines Mandats der EU-Kommission durch die europäischen Normungsinstitutionen (insb. CEN) Normen entwickelt, diese von der EU-Kommission angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, also für das Bauprodukt harmonisierte Normen vorliegen. Dann sind diese Normen, anders als bei anderen Produkten, jedoch zwingend umzusetzen. Hintergrund dieses Systembruchs ist insb. der Umstand, dass es an sich nicht um die Sicherheit des Bauprodukts geht, sondern um die Sicherheit des Bauwerks, für dessen Herstellung die Bauprodukte verwendet werden. Letzterer Bereich fällt jedoch nicht in die Regelungskompetenz der EU. Diese ist insoweit nur für den freien Binnenmarkt zuständig.

Diese Kompetenzverteilung – Zuständigkeit der EU für den freien Binnenmarkt, Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Sicherheit von Bauwerken – ist letztlich auch Ursache der seit mehreren Jahren laufenden Diskussion, die zuletzt im eingangs erwähnten Urteil des EuGH gipfelte, damit aber noch bei weitem nicht ausgestanden ist. Auch die seit Juli 2013 geltende BauPVO hat hier, auch nicht in einer Zusammenschau mit dem genannten EuGH-Urteil, abschließende Klarheit gebracht. Die Diskussion läuft unter geänderten Vorzeichen weiter. Zum Verständnis der Gründe hierfür ist zunächst ein Blick auf das nationale und das harmonisierte Bauproduktenrecht erforderlich.

II. Das öffentlich-rechtliche Bauproduktenrecht

1. Rechtsquellen des Bauproduktenrechts

Regelungen zu Bauprodukten finden sich grundsätzlich zunächst in der BauPVO und dem BauPG für harmonisierte Produkte sowie im Übrigen in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Die Länder orientieren sich hierbei an der MBO, die die Bauministerkonferenz zur Angleichung der Regelungen der Bundesländer erarbeitet. Im Folgenden wird daher jeweils auf die MBO Bezug genommen.

2. Rückblick auf das bislang geltende Regelungsregime

Die MBO a.F. sieht in §§ 17 ff. ein umfassendes Regelungsregime für die Verwendbarkeit von Bauprodukten in baulichen Anlagen vor mit der Zielrichtung, insbesondere die Sicherheit der baulichen Anlagen zu gewährleisten. Dazu wird zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten sowie harmonisierten Bauprodukten unterschieden. Zur jeweiligen Konkretisierung der Anforderungen führt das DIBt, eine gemeinsam von Bund und Ländern eingerichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Bauregellisten. Je nach Produkteinstufung sieht dieses Regelungsregime bestimmte Verwendbarkeitsnachweise vor oder befreit von solchen. Überblicksartig dargestellt sind

  • geregelte Bauprodukte nach § 17 I Satz 1 Nr. 1 MBO a.F. solche, die konform mit technischen Regeln sind, die in der Bauregelliste A eingeführt sind oder von diesen nicht wesentlich abweichen. Diese bedürfen einer Übereinstimmungsbestätigung und müssen mit dem Ü-Zeichen versehen sein;
  • nicht geregelte Bauprodukte nach § 17 III MBO a.F. solche, die von einschlägigen technischen Regeln, die in der Bauregelliste A eingeführt sind, abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Diese Bauprodukte bedürfen einer Zulassung in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder einer Zustimmung im Einzelfall. Als Zulassungsbehörde fungiert das DIBt;
  • sonstige Bauprodukte nach § 17 I Satz 2 und 3 MBO a.F. solche, die konform mit technischen Regeln sind, die nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Solche Produkte bedürfen keiner gesonderten Zulassung;
  • sonstige Bauprodukte nach § 17 III Satz 2 MBO a.F. solche, die von untergeordneter Bedeutung für die baurechtlichen Anforderungen und in der Bauregelliste C bekannt gemacht sind. Diese bedürfen keiner gesonderten Zulassung;
  • harmonisierte Bauprodukte nach § 17 I Satz 1 Nr. 2, VII MBO a.F. solche, die mit nach der BauPVO harmonisierten Normen konform sind und gegebenenfalls den zusätzlichen Anforderungen der Bauregelliste B entsprechen. Diese Bauprodukte müssen das CE-Zeichen tragen und, je nach Anforderungen in der Bauregelliste B, zusätzlich das Ü-Zeichen. Letztere, zusätzliche Anforderungen wurden vom EuGH für unzulässig erklärt, was Anlass zur jetzt anstehenden Neuregelung des Bauproduktenregimes war.

Dies soll zur Darstellung der bisherigen Rechtslage genügen, die Grundzüge dürften aber doch für das Verständnis des künftigen Regelungsregimes von Bedeutung sein.


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB: Wie gewonnen – so zerronnen?“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 2018, 407 - 411 (Heft 3)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.