Aus einer gusseisernen Schwengelpumpe im Garten fließt Wasser in ein Holzfass. Symbolbild für Rechtstipps zum Brunnenbau auf dem eigenen Grundstück.

Grundwasser gehört nicht zum Grundstück: Worauf Sie beim Brunnenbau achten sollten

Trockene Böden, sinkende Pegel, Entnahmeverbote in immer mehr Landkreisen: Wer jetzt einen Brunnen bohren will, braucht die Wasserbehörde.

Berlin, 26. August 2026. Der Rasen ist braun, die Hecke wirft Blätter ab, und aus dem Bach nebenan darf niemand mehr pumpen. In dieser Lage kommt vielen Hausbesitzern eine alte Idee: einen Brunnen bohren und das Wasser aus dem eigenen Boden holen. Rechtsanwalt Rolf Kemper von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein erklärt, welche Regeln dafür gelten.

Das Grundstück gehört Ihnen, das Grundwasser nicht
Gemäß § 903 BGB darf jeder Eigentümer mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren. Das gilt gemäß § 905 BGB auch für den Boden darunter. Für die Bohrung eines eigenen Brunnens reicht das jedoch nicht aus. Rechtsanwalt Kemper: „Brunnenbau bezweckt in aller Regel Grundwasserförderung. Das ist eine Form der Gewässerbenutzung, und dafür gilt nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz ein Erlaubnis- oder Bewilligungsvorbehalt“. Wo und wie man einen Brunnen bauen darf, entscheidet also nicht das Grundstücks- oder Baurecht, sondern das Wasserrecht.

Den Rahmen setzt der Bund im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ausgestaltet wird er in den meisten Ländern durch eigen Landeswassergesetze. Die Länder können darin Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vorsehen oder strengere Anforderungen stellen. Zuständig sind die unteren Wasserbehörden bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, in den Stadtstaaten die zuständige Landesbehörde.

Erst anzeigen, dann bohren
Fachfirmen prüfen vor der eigentlichen Bohrung mit einem kleinen Bohrer, was sie im Untergrund erwartet. Daraus ergeben sich Tiefe des Grundwassers, Bodenbeschaffenheit und Ergiebigkeit, und daran entscheidet sich, ob sich das Vorhaben lohnt. Schon dieser Test ist in der Regel anzeigepflichtig. 

Ob für den Brunnen selbst eine Anzeige genügt oder eine förmliche Zulassung nötig ist, hängt unter anderem von der Tiefe ab. Bis etwa 15 Meter reicht vielerorts die Anzeige. Wer plant, klärt die Anforderungen vorab mit der Behörde.

Rechtsanwalt Kemper rät zur Fachfirma: „Sogenannte Rohr- und Rammbrunnen werden gebohrt oder eingeschlagen. Das erledigen überwiegend Fachfirmen, die die Formalitäten kennen und einhalten.“ Daraus ergibt sich ein weiterer Vorteil: Bei Verunreinigungen des Grundwassers haften im Regelfall die ausführenden Personen und Firmen, nicht der Grundstückseigentümer.

Das Wasser ist für den eigenen Haushalt bestimmt
Genutzt werden darf das geförderte Wasser für den eigenen Bedarf, etwa für Beete, Rasen oder den Pool. In der Trockenheit wird auch das enger. „Einige Länder schränken die Grundwassernutzung ein. Gerade bei sommerlicher Trockenheit kann vor allem die Poolbefüllung untersagt werden“, sagt Rechtsanwalt Kemper. Einzelne Landkreise gehen weiter und begrenzen das Gießen aus privaten Brunnen auf die Abend- und Nachtstunden. Eine erteilte Zulassung schützt davor nicht.

Im Wasserschutzgebiet gilt kein automatisches Verbot
Liegt das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, ist der Brunnen deshalb nicht ausgeschlossen. § 52 Wasserhaushaltsgesetz ermächtigt die Wasserbehörde, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zum Schutz des Trinkwassers Verbote und Beschränkungen aufzuerlegen. Der Bau bleibt auf Basis klar definierter behördlicher Regeln möglich.

Ohne Zulassung droht der Rückbau
Fehlen für einen bereits angelegten Brunnen die Zulassungen, lassen sie sich nachholen. Gelingt das nicht, wird es teuer. „Wenn eine nachträgliche Zulassung ausscheidet, wird die Wasserbehörde nicht nur den Verschluss, sondern den Rückbau des Brunnens verlangen“, betont Rechtsanwalt Kemper. Einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Wasserrecht gibt es nicht. Die Höhe liegt im Ermessen der Behörde und richtet sich nach dem Einzelfall.

Ob und wie sich der Brunnen am Jahresende auf der Wasserrechnung bemerkbar macht, hängt von Brunnenart, Bohrtiefe und eigenem Verbrauch ab. Wer die Zahlen kennt und die Behörde früh einbindet, vermeidet teure Überraschungen.

 

PRESSEFOTO ZUM HERUNTERLADEN

Motiv: Brunnen mit fließendem Wasser
Bildunterschrift: Eigener Brunnen als Rettung für den Garten: Wer bohrt, braucht die Wasserbehörde an seiner Seite.
Quelle: Adobe Stock/ARGE Baurecht

 


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