Zusatzwünsche des Auftraggebers: Mehr Honorar für den Planer?

KG, Urteil vom 10.07.2018 - 7 U 104/17; BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 167/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB § 632; HOAI § 10

Macht ein Architekt oder Ingenieur wegen "Zusatzwünschen" des Auftraggebers einen Anspruch auf zusätzliches Honorar geltend, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Zusatzleistungen er aufgrund von Sonderwünschen erbracht hat und wie er sein deshalb beanspruchtes Mehrhonorar berechnet.

KG, Urteil vom 10.07.2018 - 7 U 104/17; BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 167/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

BGB § 632; HOAI § 10

Problem/Sachverhalt

Architekt A beansprucht Honorar für Zusatzleistungen in Höhe von ca. 140.000 Euro. Es geht um Zusatzleistungen durch "unkoordinierte Planung/gestörten Bauablauf", Zusatzleistungen bei der Objektüberwachung, Zusatzleistungen durch "Bauwünsche", "Zusatzwünsche" und "Sonstige Zusatzleistungen", Zusatzleistungen durch "Bauherrenbetreuung" und einen Anspruch aus einer Bonus/Malus-Regelung. Die Klage endet im Fiasko. Die Begründung der Klage ist so unzureichend, dass das Berufungsgericht mit bemerkenswert dürren Worten sämtliche Ansprüche ablehnt.

Entscheidung

Zu Zusatzleistungen durch unkoordinierte Planung/gestörten Bauablauf fehlt jegliche Darlegung des A. Allein durch die Vorlage einer Rechnung kann ein Anspruch nicht begründet werden. Bei der Objektüberwachung hat A nicht dargelegt, welche Leistungen "normalerweise" zur Bauüberwachung notwendig sind und welche darüberhinausgehenden Leistungen er erbracht haben will. So verhält es sich auch bei den Zusatzleistungen durch "Bauwünsche", "Zusatzwünsche" und "Zusatzleistungen". Bei der "Bauherrenbetreuung" hat A nichts zu einem entsprechenden Auftrag erklärt; danach bleibt offen, auf welcher Grundlage hierfür ein zusätzliches Honorar geschuldet sein könnte. Allein für das Erfolgshonorar wegen der Bonus-Malus-Regelung liegt ansatzweise Vortrag des A vor. Die Bonus-Malus-Regelung sieht einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für den Fall vor, dass die tatsächlichen Kosten die anrechenbaren Kosten (wie sie auf Grundlage der Planung prognostiziert worden sind) unterschreiten. In einer seiner Rechnungen behauptet A eine Differenz von -163.016 Euro (anrechenbare Kosten = 1.677.624 Euro und tatsächliche Kosten = 1.514.608 Euro), wonach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch bestünde. Gleichwohl hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg. Die Bauherren tragen vor, die tatsächlichen Kosten hätten nach der geprüften Kostenaufstellung 1.709.563,46 Euro betragen, weshalb die anrechenbaren überschritten seien und ein Bonus nicht verdient sei. Nach diesem Bestreiten hätte A die von ihm vorgetragenen tatsächlichen Baukosten näher erläutern müssen. A erklärt sich aber mit keiner Zeile dazu, wie sich der Betrag i.H.v. 1.514.608 Euro errechnen soll.

Praxishinweis

Die Anforderungen zur Darlegung von "Nachtragsansprüchen" bei Planerverträgen sind hoch. Der Architekten- und Ingenieurvertrag ist dadurch geprägt, dass die Leistungsziele im Zuge der Planung fortentwickelt werden; welches Werk der Architekt letztlich erstellt, steht im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht abschließend fest. Hinzu kommt, dass häufig auch die Entwicklung von Planungsalternativen geschuldet ist und die Leistungspflichten des Planers "dynamisch" danach bestimmt werden, was sich im Zuge der Ausführung der Bauaufgabe für die Herbeiführung der Planungs- und Überwachungsziele als erforderlich erweist. Diese Umstände erschweren die Festlegung des "Leistungssolls" und damit die Abgrenzung zu zusätzlichen Leistungen, die nicht bereits durch die vertraglich vereinbarte Vergütung abgegolten sind. Für die Durchsetzung solcher Ansprüche bedarf es daher einer sorgfältigen Darlegung des Sachverhalts und der Folgen für das Honorar.

RiOLG Dr. Tobias Rodemann, Ratingen

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