Vorunternehmerleistung unzureichend: Aufforderung zur Mängelbeseitigung wirkungslos!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 - 8 U 185/16; BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZR 140/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

1. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Außen-Plattformlifts findet Werkvertragsrecht Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Lift einer Serienproduktion entstammt und als standardisierte Ware bezeichnet werden kann.

2. Ein Außen-Plattformlift ist mangelhaft, wenn einzelne Teile keinen ausreichenden Korrosionsschutz aufweisen und infolgedessen frühzeitig korrodieren.

3. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen. Das gilt nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass der Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 - 8 U 185/16; BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZR 140/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

BGB § 218 Abs. 1 Satz 1, §§ 323, 346, 348, 631, 633, 634, 634a Abs. 1, 4

Problem/Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) verlangt nach erklärtem Rücktritt vom Auftragnehmer (AN) die Rückabwicklung eines Vertrags über die Lieferung und Montage eines Plattformlifts. Insgesamt geht es um 36.000 Euro nebst Zinsen. Die Parteien streiten u. a. um die Ursache für aufgetretene Korrosion. Das Landgericht gab der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme statt.

Entscheidung

Zu Recht! Die Berufung des AN hat vor dem OLG Karlsruhe keinen Erfolg. Es ist Werkvertragsrecht anwendbar. Zwar entstammt der Lift einer Serienproduktion und kann deshalb als standardisierte Ware bezeichnet werden. Seiner (mangelfreien) Montage kam aber vorliegend erhebliches Gewicht zu, um die Funktionalität der Anlage zu gewährleisten. Da der Lift vereinbarungsgemäß im Freien montiert werden sollte, ist ein Mangel darin zu sehen, dass einzelne Teile nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen ausreichenden Korrosionsschutz gegen außerhalb von Gebäuden regelmäßig anfallende Feuchtigkeit aufweisen und infolgedessen frühzeitig korrodiert sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die bauseits errichtete Schachtgrube keine Entwässerung sowie keine hinreichende Überdachung aufweist mit der Folge, dass die Liftplattform zeitweise in aufgestautem (Niederschlags-) Wasser stand. Auf die sich hieraus ergebenden Bedenken hätte der AN hinweisen müssen, um seine Haftung auszuschließen. Der Wirksamkeit der vom AG gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung steht nicht entgegen, dass er die bauseits zu errichtende Schachtgrube nicht mangelfrei hergestellt hat, weil eine fachgerechte Entwässerung nach wie vor fehlt. Die nachträgliche Herstellung einer solchen Entwässerung ist nämlich nicht Voraussetzung dafür, dass der AN die festgestellten Mängel - insbesondere den fehlerhaften Korrosionsschutz - hätte beseitigen können, um so ein für sich genommen funktionstaugliches Werk herzustellen.

Praxishinweis

Der Begriff der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht ist ein "Klassiker" des privaten Baurechts - grundlegend dazu u. a. die auch vom OLG Karlsruhe zitierte sog. "Blockheizkraftwerkentscheidung" (BGH, IBR 2008, 77 ff.), die sich auch mit der Frage befasst, ob die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung wirksam erfolgt ist.

 

 

RiOLG Harald Eimler, Hamm

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