1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einhält (hier: Fehlen notwendiger Verwendbarkeitsnachweise für tragende Holzbauteile). Es entlastet den Auftragnehmer nicht, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt. Die Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflicht sind zwar insoweit eingeschränkt, aber nicht völlig aufgehoben.
2. Der Auftragnehmer haftet trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler als auch durch einen Ausführungsfehler entstanden ist. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel und umgekehrt selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2024 - 12 U 162/23
BGB §§ 278, 280, 281, 633, 634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 2, 3, § 13
Problem/Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) per VOB-Vertrag vom 16.05./19.05.2010 mit Zimmerarbeiten auf der Grundlage des vom Architekten des AG erstellten Leistungsverzeichnisses. Im Mai 2013 kündigt der AG unter Hinweis auf gravierende Mängel den Vertrag, weil der AN Holz unbekannter Herkunft und ohne Gütenachweis verbaut und nicht auf Mängel der Planung hingewiesen habe
Der Architekt hatte nämlich eine Holzbaudecke über einer kleinen Garage und einer holzverarbeitenden Werkstatt geplant, obwohl nach der Brandenburgischen Bauordnung die tragenden Teile aus einem nicht brennbaren Material bestehen müssen. Insoweit hätte auch der AN Bedenken anmelden müssen. Der AG verklagt den AN und den Architekten auf Schadensersatz. Der Gerichtssachverständige bestätigt die Mängel der Werkleistung und der Architektenplanung, weshalb die Dach- und Deckenkonstruktion abgebrochen und neu eingebaut werden muss
Der AG lässt daraufhin den Dachstuhl abbrechen und neu aufbauen; er beziffert den bis dahin entstandenen Schaden auf 337.604,94 Euro. Mit dem Architekten einigt er sich vergleichsweise auf 230.000 Euro. Nachdem der AN zwischenzeitlich verstorben ist, macht der AG gegen den Nachlass aus Kostengründen nur einen Teilbetrag geltend.
Entscheidung
Das OLG bejaht einen Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B bzw. § 634 Nr. 4, 280, 281 BGB jeweils i.V.m. § 1922 BGB. Die Werkleistung des AN war mangelhaft (s. Leitsatz 1). Dass ein Unternehmer die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften kennen muss, darf vorausgesetzt werden und ergibt sich zudem auch ohne Weiteres aus § 4 Abs. 2 VOB/B
Der AN hat zudem mit der von ihm vorgelegten Herstellerbescheinigung ausdrücklich bestätigt, dass seine Werkleistung im Einklang mit den gültigen gesetzlichen Bestimmungen steht. Auch der Einwand der Auftragnehmerseite, die mangelhafte Werkleistung habe sich nicht kausal ausgewirkt, da aufgrund des Planungsfehlers des Architekten der Abriss und die Neuerrichtung des Dachstuhls ohnehin erforderlich geworden wären, greift aufgrund der Erwägungen in Leitsatz 2 nicht durch
Sowohl der Planungsmangel des Architekten als auch der Ausführungsmangel des AN in Form der fehlenden Kennzeichnung der Hölzer und der unterlassenen Bedenkenanmeldung haben selbstständig und unabhängig voneinander den Schaden herbeigeführt.
Praxishinweis
Der Unternehmer muss keine vertieften Kenntnisse des Bauordnungsrechts besitzen, wohl aber die für sein Gewerk maßgeblichen spezifischen Regelungen kennen. Auch wenn der Architekt des Bauherrn Planungsmängel zu verantworten hat, führt der Mitverschuldenseinwand des Unternehmers nicht immer zu einer Reduzierung seiner Haftung. Nämlich dann nicht, wenn sein Ausführungsfehler davon unabhängig ist (s OLG Stuttgart, IBR 2022, 237).
VorsRiOLG Birgitta Bergmann-Streyl, Mönchengladbach
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