Privater Auftraggeber ist "vom Fach": VOB/B-Vertrag durch Hinweis im Angebot!

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2025 - 10 U 86/24 BGB § 305 Abs. 1, 2; VOB/B § 1

1. Die VOB/B wird Bestandteil eines (Bau-)Vertrags, wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf die VOB/B hinweist, ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen, und die andere Vertragspartei mit der Geltung der VOB/B einverstanden ist.

2. Eine mit der VOB/B nicht vertraute Partei kann in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B nur Kenntnis nehmen, wenn ihr spätestens bei Vertragsschluss ein vollständiger VOB/B-Text übergeben wird.

3. Ein Hinweis auf die Geltung der VOB/B genügt für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag, wenn die andere Vertragspartei Unternehmer oder sie - weil als Architekt oder Bauingenieur tätig - "vom Fach" ist.

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2025 - 10 U 86/24

BGB § 305 Abs. 1, 2; VOB/B § 1

 

Problem/Sachverhalt
Die Auftraggeber (AG), von Beruf Architekten und Bauingenieure, nehmen den Auftragnehmer (AN) wegen Mängeln an einem vom AN errichteten Ferien-Doppelhaus in Anspruch. Es besteht Streit darüber, ob die VOB/B wirksam in den Vertrag zwischen AG und AN einbezogen wurde. Der AN hatte die Leistung unter Einbeziehung seiner Liefer- und Geschäftsbedingungen, die die Geltung der VOB/B vorsahen, angeboten. Die AG haben dieses Angebot angenommen. Ein VOB/B-Text wurden ihnen nicht übergeben.

 

Entscheidung
Die VOB/B ist Vertragsbestandteil! AG und AN haben in dem Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart. Der AN hat seine Leistung unter Einbeziehung der Geltung der VOB/B angeboten. Die AG haben dieses Angebot angenommen. Die Geltung der VOB/B ist hierbei wirksam vereinbart worden, der allgemeine Hinweis auf die VOB/B ist ausreichend.

Es kommt nicht darauf an, ob ein Exemplar der VOB/B dem Angebot des AN tatsächlich beigefügt war. Zwar haben die AG als Verbraucher gehandelt, sodass ihnen grundsätzlich der Text der VOB/B hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies kann jedoch dann unterbleiben, wenn - wie vorliegend - die AG als Architekten und Bauingenieure "vom Fach" sind und deshalb davon auszugehen ist, dass ihnen der Inhalt der VOB/B bekannt ist (vgl. hierzu Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 1192).

 

Praxishinweis
Wird der (Bau-)Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen, muss diesem der Text der VOB/B nicht ausgehändigt werden, damit die VOB/B Vertragsbestandteil wird. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Die Übergabe eines VOB/B-Textes ist in einem solchen Fall selbst dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer nicht im Baubereich bewandert ist (a. A. OLG Bamberg, IBR 2023, 553).

Nach der Rechtsprechung des BGH reicht ein bloßer Hinweis auf die Geltung der VOB/B für ihre wirksame Einbeziehung in den Vertrag auch in den Fällen aus, in denen aufgrund der gewerblichen Betätigung des Vertragspartners auf dem Bausektor davon auszugehen ist, dass ihm der Text der VOB/B bekannt ist (BGH, Urteil vom 20.10.1988 - VII ZR 302/87, IBRRS 1988, 0630). Erfahrungsgemäß sind zwar nicht alle Architekten und Bauingenieure mit den Regelungen der VOB/B und den mit ihr zusammenhängenden Rechtsfragen vollumfänglich vertraut. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Entscheidend sind insoweit die allgemein vorauszusetzenden und für die Durchführung der Aufgaben eines Architekten oder Bauingenieurs erforderlichen Fachkenntnisse (vgl. BGH, IBR 2003, 553). Hierzu gehören die Grundlagen des Bauvertragsrechts nach BGB und VOB/B einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung (siehe z. B. OLG Stuttgart, IBR 2023, 28).

 

RA Dr. Stephan Bolz, Mannheim

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