Holzwürfel bilden das Wort OOPS, daneben ein roter Würfel mit dem Schriftzug AI auf gelbem Hintergrund. Symbolbild für Fehler durch KI in anwaltlichen Schriftsätzen.

Mit KI verfasster Schriftsatz ist auf "erfundene" Rechtsprechungszitate zu überprüfen!

KG, Beschluss vom 20.11.2025 - 17 WF 144/25 BRAO §§ 43, 43a

1. Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer "fantasierenden" KI sind.*
2. Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn Rechtsanwälte bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleiben und das Gericht derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann.

KG, Beschluss vom 20.11.2025 - 17 WF 144/25
BRAO §§ 43, 43a

Problem/Sachverhalt
Mit anwaltlichem Schriftsatz des Z beantragt M, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Schulwahl für ihre Tochter zu übertragen und ihr hierfür Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Z zu bewilligen. 

Das Amtsgericht weist den Antrag mit Beschluss zurück. Gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe legt M durch Z frist- und formgerecht sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt, wobei sie auf die Maßstäbe der Entscheidung "BGH, Beschluss vom 14.11.2007 - XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137" verweist.

Entscheidung
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg! Das KG meint, M habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Am Schluss seiner Entscheidung und nicht tragend weist es Z "vorsorglich" darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Schriftsätze offensichtlich mithilfe von KI verfasst und die von dieser eingefügten Zitate nicht überprüft worden seien. Hierzu sei ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege aber verpflichtet (§ 43 BRAO). .

So existiere die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des "BGH, Beschluss vom 14.11.2007 - XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137" nicht, wie der Senat "nach aufwändiger Prüfung" habe feststellen müssen. Das Zitat sei also offenbar Ergebnis einer "fantasierenden" KI. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung "OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2016 - 13 UF 103/16" (ohne Fundstelle zitiert) weder in den juristischen Datenbanken noch im Internet auffindbar und soweit ersichtlich ebenfalls nicht existent sei.

Praxishinweis
Es dürfte die Gegenwart sein, dass sich Rechtsanwälte bei der Abfassung von Schriftsätzen von einer KI unterstützen lassen. Das ist nicht zu beanstanden, wohl selbst dann nicht, wenn, wie schon berichtet wurde, Schriftsätze über 500 Seiten haben. Es gehört aber zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit, weder Fundstellen im Volltext zu erfinden noch z.B. von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz zu übernehmen. 

Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme muss Rechtsanwälten bekannt sein. Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn Rechtsanwälte bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleiben und das Gericht derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann (LG Frankfurt/Main, K&R 2026, 13; Herrlein/Gelück, NZM 2023, 737; Conrads/Schweitzer, NJW 2025, 2888). Verbreitet ein Rechtsanwalt bewusst Unwahrheiten, soll sogar ein Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO vorliegen können (AG Köln, MDR 2025, 1164). Siehe auch die DAV-Stellungnahme zu KI, wonach ein Verstoß gegen § 43 BRAO näherliegt.

VorsRiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
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