1. Eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Einreichung eines Schriftsatzes liegt nur dann vor, wenn dieser das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist. Wird der Schriftsatz durch einen Dritten erstellt, ist hierfür erforderlich, dass der unterzeichnende Anwalt den Schriftsatz zumindest selbstständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für diesen übernimmt.
2. Daran fehlt es, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel steht, dass der Prozessbevollmächtigte ohne eigene Prüfung einen nicht von ihm stammenden Schriftsatz unterschrieben hat.
3. Ein Anhaltspunkt hierfür besteht darin, dass es sich bei den im Schriftsatz in Bezug genommenen Entscheidungen in weiten Teilen um nicht existente Entscheidungen handelt (sog. Halluzination) oder den Entscheidungen ein unzutreffender Inhalt zugeschrieben wird.
BAG, Beschluss vom 30.09.2026 - 2 AZN 339/26
ArbGG § 11 Abs. 4 Satz 2, § 72a; ZPO § 78 Abs. 1
Problem/Sachverhalt
Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde i.S.v. § 72a ArbGG fragt sich, ob diese wirklich von einem Rechtsanwalt X i.S.v. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG stammt.
Entscheidung
Der BAG verneint die Frage! Das Gesetz begnüge sich grundsätzlich allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet habe. Etwas anderes gelte, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel stehe, dass der Prozessbevollmächtigte ohne eigene Prüfung einen nicht von ihm stammenden Schriftsatz unterschrieben habe.
Anhaltspunkte hierfür könnten neben der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes inhaltlich unverständliche Ausführungen sein, nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen sei, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben könne. Im Fall liege aber es so! Dies folge bereits aus der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes. Dieser sei, anders als sonst bei X, nicht mit dem üblichen Kanzleibriefkopf versehen und zudem durch eine (unübliche) nahezu durchgehende Formatierung mit fetter, unterstrichener Schrift gekennzeichnet.
Auch aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung ergebe sich dies. Denn inhaltlich entspreche der Schriftsatz nicht ansatzweise einer ordnungsgemäßen Begründung. Bei den in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen handle es sich nämlich in weiten Teilen um nicht existente Entscheidungen - sog. Halluzinationen.
Praxishinweis
Der Richter prüft zur Frage, wer einen Schriftsatz verfasst hat, grundsätzlich nur die Unterschrift des Rechtsanwalts. In zwei Fällen ist es aber anders. Erstens, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert (hier kein Problem). Und zweitens, wenn, so wie im Fall, nach den Umständen letztlich außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben haben muss (zu einem "Ghostwriter" s. auch BGH, IBR 2025, 270).
Hier war das angesichts der "irren" Rechtsprechungszitate sehr naheliegend. Fazit: Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze sehr kritisch zu prüfen (dazu IBR 2026, 485)!
VorsRiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
© id Verlag
-
Bildnachweise
pexels | davidmcbee