1. In der Übersendung der Schlussrechnung liegt grundsätzlich die Mitteilung des Auftragnehmers, dass er seine Leistung als abnahmereif fertiggestellt ansieht.
2. Um eine konkludente Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme der Leistung zu verhindern, hat der Auftraggeber etwaige Mängel rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist zu rügen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2025 - 21 U 7/24
BGB §§ 631, 632, 640; VOB/B § 12
Problem/Sachverhalt
Ein Bauträger (Auftraggeber = AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Ausführung von Bauarbeiten an einer Eigentumswohnanlage. Nach Fertigstellung seiner Arbeiten im Jahr 2020 erstellt der AN seine Schlussrechnung und verlangt über 46.000 Euro Restwerklohn. Der AG veräußert die Wohnung zwar "fleißig" an verschiedene Erwerber, hält es aber nicht für nötig, den AN zu bezahlen.
Als es dem AN schließlich "zu bunt" wird, erhebt er im Jahr 2023 Klage. Der AG wendet erstmals mit der Klageerwiderung u. a. ein, die Leistung des AN sei nicht abgenommen worden und seine Forderung deshalb bereits nicht fällig. Außerdem weise die Leistung des AN gravierende Mängel auf und sei deshalb nicht abnahmereif.
Entscheidung
Das hilft dem AG nicht! In der Übersendung einer Schlussrechnung liegt grundsätzlich die stillschweigende Mitteilung des AN, dass er seine Werkleistung als abnahmereif fertiggestellt ansieht. Dem Vorbringen der AG ist schon nichts dafür zu entnehmen, ob und wann er von den Erwerbern behauptete Mängel gegenüber dem AN gerügt hat. Eine solche Rüge wäre aber erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass das Gesamtverhalten des AG aus dem objektiven Empfängerhorizont des AN als konkludente Abnahme seiner Leistung durch den AG verstanden werden durfte.
Praxishinweis
1. Dass in der Übersendung der Schlussrechnung die (konkludente) Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung seiner Leistung liegt, hat das OLG Frankfurt bereits schon einmal entschieden (IBR 2020, 397). Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gilt die Leistung gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B mit Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen, wenn keine förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt wird.
2. Voraussetzung für eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist grundsätzlich, dass die Leistung abnahmereif ist, also keine wesentlichen Mängel vorhanden sind (siehe § 12 Abs. 3 VOB/B). Das bedeutet jedoch nicht, dass wesentliche Mängel der Möglichkeit einer fiktiven Abnahme stets entgegenstehen (a. A. OLG Köln, IBR 2024, 453). Denn zumindest nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist der Eintritt der Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B nur ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber - hätte zu dem nach § 12 Abs. 5 Nr. 1, 2 VOB/B maßgeblichen Zeitpunkt ein Abnahmetermin stattgefunden - die Abnahme hätte verweigern können.
Das ist der Fall, wenn wesentliche Mängel vorlagen, die bei einem Abnahmetermin erkennbar gewesen wären oder die jedenfalls der Auftragnehmer kennt oder kennen müsste. Lagen zum fraglichen Zeitpunkt hingegen "nur" versteckte, d. h. beiden Parteien (noch) unbekannte Mängel vor, sollen diese den Eintritt der Abnahmefiktion nicht hindern (IBR 2019, 187).
RA Dr. Stephan Bolz, Mannheim
© id Verlag