1. Wird ein Heizungsunternehmer mit der Reparatur einer Heizungsanlage beauftragt, die in einem nicht ordnungsgemäß be- und entlüfteten Keller installiert wurde und die deshalb nicht betrieben werden darf, muss er den Besteller auf diesen Umstand hinweisen.
2. Unterlässt es der Heizungsunternehmer, den Besteller auf einen solchen Mangel hinzuweisen und kommt es bei Ausführung der Reparaturarbeiten zu einer Verpuffung, haftet der Unternehmer dem Besteller auf Ersatz der dadurch verursachten Schäden.
OLG Rostock, Urteil vom 08.09.2023 - 5 U 266/20; BGH, Beschluss vom 11.06.2025 - VII ZR 183/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB §§ 276, 278, 280, 633, 634
Problem/Sachverhalt
Im Keller des Hauses des klagenden Auftraggebers (AG) kommt es zu einer Flüssiggasverpuffung, durch die das Gebäude und das Inventar weitgehend zerstört werden; der AG wird durch herabstürzende Bauteile verschüttet. Das Gebäude wurde mit einer Gastherme beheizt, die aus einem Druckgasbehälter versorgt wurde.
Diese Therme war in einem Kellerraum aufgestellt, der nicht über die vorgeschriebene Entlüftung verfügte, so dass sich infolge eines undichten Magnetventils ein Gas-Luft-Gemisch bildete.
Der AG wollte die Heizungsanlage, die längere Zeit stillgelegt war, wieder in Betrieb nehmen, was zunächst nicht funktionierte. Er beauftragte den späteren beklagten Unternehmer (U) mit dem Austausch einer Umschaltplatine. Dieser Austausch wurde vom Mitarbeiter (M) des U durchgeführt. Danach funktionierte die Gastherme immer noch nicht, woraufhin U selbst die Therme in Augenschein nahm. Während seiner Untersuchungen kommt es zu der Verpuffung. Der AG macht deswegen Schadensersatzansprüche geltend.
Entscheidung
Das OLG bejaht eine Haftung wegen positiver Vertragsverletzung. Zwischen dem AG und U habe ein Werkvertrag über die Reparatur der defekten Heizung durch Auswechseln der Platine bestanden. Die Auswechslung durch M habe nicht zum vereinbarten Erfolg, dem Betrieb der Heizung geführt.
Der für die Verpuffung ursächliche Mangel, insbesondere die fehlende Entlüftung des Aufstellorts falle zwar nicht in den Verantwortungsbereich des U. Dies entlaste ihn aber nicht, da die verschuldensunabhängige Gewährleistungshaftung ausschließlich an die objektive Mangelhaftigkeit des Werks anknüpfe.
Von dieser verschuldensunabhängigen Mängelhaftung werde U nur durch die Erfüllung von Prüfungs- und Hinweispflichten befreit. Den Mangel der fehlenden Entlüftung habe M aufgrund der von ihm zu erwartenden Fachkenntnisse erkennen müssen.
Als Erfüllungsgehilfe des U habe M daher anlässlich des Auswechselns der Platine den AG darauf hinweisen müssen, dass die Gastherme unter diesen Umständen nicht betrieben werden darf. Für das Unterlassen des Hinweises haftet U.
Praxishinweis
Die Begründung der Entscheidung ist mit einem Fragezeichen zu versehen. Das Gericht differenziert nicht richtig zwischen der verschuldensunabhängigen Mängelhaftung und der Schadensersatzhaftung, die ein Verschulden voraussetzt.
Die Nichterfüllung der werkvertraglichen Prüfungs- und Hinweispflicht begründet keine Haftung, sondern führt dazu, dass die Mängelhaftung des Unternehmers auch dann bestehen bleibt, wenn der Mangel seines Werks auf Vorgaben des Bestellers oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist (vgl. BGH, NJW 2008, 511).
Der in den Verantwortungsbereich des B fallende Mangel - die nicht gegebene Betriebs-fähigkeit der Therme trotz ausgetauschter Platine - steht aber in keinem Zusammenhang mit der Schadensursache, und für die Schadensursache ist B nicht verantwortlich.
Richtigerweise hätte das OLG prüfen müssen, ob im Hinblick auf den Schutz der Integrität der Rechtsgüter des AG (Eigentum, Gesundheit) eine aus § 241 Abs. 2 BGB herzuleitende Nebenpflicht bestanden hat, auf den unzulässigen Zustand der Gastherme hinzuweisen.
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Thomas J. Michalczyk, Berlin
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