1. Die konkludente Abnahme eines Planungswerks setzt dessen Vollendung sowie eine Billigungshandlung des Auftraggebers voraus, das Werk als ordnungsgemäß anzunehmen.
2. Bei Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung der HOAI 1996/2002 kann die konkludente Billigung des Planungswerks in der Verwendung der vom Auftragnehmer erstellten Ausführungspläne für die Vergabe der Bauleistungen zu sehen sein.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2025 - 6 U 1259/24 Bau; BGH, Beschluss vom 20.05.2026 - VII ZR 61/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6, §§ 634a, 640; HOAI 2002 § 73
Problem/Sachverhalt
Der Bauherr B beauftragte am 08.02.2008 das Ingenieurbüro I mit den HOAI-Leistungsphasen 1 bis 7 der Technischen Ausrüstung für den Neubau einer Wohnanlage. Mit Teilschlussrechnung vom 12.10.2009 rechnete I die von ihm erbrachten Leistungen ab. Die Bauleistungen wurden am 25.06.2010 abgenommen.
B bezahlte die Teillschussrechnung des I erst am 07.04.2011, nachdem die Parteien zuvor eine "Honorarabgeltungsvereinbarung" getroffen haben. I unterliefen Planungsfehler, die später u.a. zu einem Legionellenbefall führten. B leitete ein selbständiges Beweisverfahren zunächst gegen die Bauunternehmen ein und verkündete I mit Schriftsatz vom 04.03.2016 den Streit. Im späteren Klageverfahren nimmt B die ausführenden Unternehmen und I gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch. I erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidung
Mit Erfolg! Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist abgelaufen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Hierfür notwendig sind die Vollendung des geschuldeten Planungswerks sowie eine Billigungshandlung des Auftraggebers, das Werk als ordnungsgemäß anzunehmen (BGH, IBR 2014, 216). Nach dem vereinbarten Leistungsbild des § 73 HOAI 1996/2002 war die Ausführungsplanung bis zum Stand der Vergabe fortzuschreiben und das Prüfen von Werkstatt- und Montageplänen nicht umfasst.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vollendung war damit letztlich der Abschluss der Vergabe mit der Auftragserteilung und dem Beginn der Bauausführung unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist, nicht aber erst die Fertigstellung des Bauwerks. Die Billigungshandlung liegt in der (rügelosen) Verwendung der Ausführungspläne für die Vergabe der Bauleistungen. Selbst wenn man die vorbehaltlose Abnahme der Bauleistungen am 25.06.2010 als spätesten Abnahmezeitpunkt der Planungsleistung zugrunde legte, wäre Verjährung eingetreten. Denn die Streitverkündung wurde I erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt, sodass sie die Verjährung nicht zu hemmen vermochte. Auf die später erfolgte Bezahlung der Teilschlussrechnung kam es, anders als von B eingewendet, nicht an.
Praxishinweis
1. Seit der HOAI 2013 gehört die Prüfung und Anerkennung von Montage- und Werkstattplänen zu den Grundleistungen der Leistungsphase 5 im Leistungsbild Technische Ausrüstung. Diese Leistung wird zeitlich erst nach der Vergabe erbracht - und das Werk somit entsprechend später vollendet. Nochmals anders liegen die Dinge z. B. bei der Objektplanung Gebäude. Hier ist die Ausführungsplanung nach der einschlägigen Grundleistung "auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung" fortzuschreiben, also jedenfalls unter Berücksichtigung der Werkstatt- und Montagepläne.
2. Dass die Verwendung von Ausführungsplänen für die Vergabe der Bauleistungen als Billigungshandlung anzusehen ist, stößt nicht auf einhellige Zustimmung (ablehnend z. B. OLG Brandenburg, IBR 2007, 315).
RA Thomas Ryll, Ludwigshafen
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