Schöner widerrufen

Mit dem kürzlich verabschiedeten Bauvertragsrechts wird sich auch die bisher überschaubare Rolle von Widerrufsrechten bei Verträgen am Bau grundlegend ändern. Dieses Thema vertieft ARGE Baurecht-Mitglied Rechtsanwalt Olaf Lenkeit mit einer zweiteiligen Beitragsreihe in der Zeitschrift baurecht. Die Aufsätze befassen sich mit den wichtigsten Fragen zu Voraussetzungen und Folgen eines Verbraucherwiderrufs im Richtlinienbereich und für das Baurecht. Im ersten Teil stellt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht die Grundlagen und Anwendungsbereiche der neuen Vorschriften vor.

Widerrufsrechte haben als ein zentrales Verbraucherschutzelement eine lange Historie. Bei Verträgen am Bau haben Widerrufsrechte bisher keine Rolle gespielt. Durch die neue gesetzliche Regelung des Bauvertragsrechts im BGB und die hiermit verbundene Einführung eines Verbraucherbaurechts ändert sich dieser Blickwinkel. Dabei besteht spätestens seit dem 13.06.2014 mit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen aus der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (im Folgenden: VRRL) ein breiter Anwendungsbereich für Verträge am Bau, die mit Verbrauchern geschlossen werden. Eine Vielzahl von Verträgen werden außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers oder im Fernabsatz mit Verbrauchern geschlossen und unterliegen daher den teilweise zwingenden Bestimmungen der §§ 312 ff. 355 ff. BGB. Mit § 650k wird für Verbraucherbauverträge ein neues eigenständiges Widerrufsrecht in das BGB eingeführt.

Dieser Beitrag beschäftigt sich in zwei Teilen mit den wichtigsten Fragen zu Voraussetzungen und Folgen eines Verbraucherwiderrufs im Richtlinienbereich und für das neue Baurecht. Im ersten Teil werden die Grundlagen und der Anwendungsbereich der neuen Vorschriften vorgestellt. Der zweite Teil im nächsten Heft der BauR erläutert eingehend die Widerrufsfolgen, wobei besonders auf den Wertersatzanspruch des Unternehmers und einige Spezialfragen eingegangen wird.

A. Grundlagen des Widerrufsrechts

 Mit der Eingliederung der gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der VRRL in deutsches Recht und deren Inkrafttreten zum 13.06.2014 wurde das gesetzliche Verbraucherwiderrufrecht grundlegend neu gestaltet. Wegen des Anspruchs der VRRL auf Vollharmonisierung verblieb dem Gesetzgeber hierbei nur wenig Spielraum. Die vor dem 13.06.2014 geltenden gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich teilweise

grundlegend vom aktuellen Recht, so dass stets darauf geachtet werden muss, welche Fassung des Gesetzes maßgeblich ist. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur aktuellen Rechtslage ist – soweit ersichtlich – bisher nicht ergangen. Die nachfolgend zitierten Entscheidungen des BGH betreffen gesetzliche Fassungen, die nicht mehr in Kraft sind!


Der vollständige Aufsatz „Das neue Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verträgen am Bau – Teil 1“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 2017, 454 - 468 (Heft 3)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.