Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen im Abnahmeprotokoll

Rechtsanwalt Prof. Dr. Oliver Moufang setzt sich in seinem Aufsatz mit der rechtlichen Einordnung von Erklärungen in Abnahmeprotokollen, ihrer Bindungswirkung und der Möglichkeit der Anfechtung auseinander.

I. Einleitung

In der Praxis werden bei Durchführung der Abnahme häufig Erklärungen, insbesondere zu Beginn und Ende bzw. zur Dauer der Gewährleistung, in Abnahmeprotokollen abgegeben. Die Literatur geht bisweilen ganz selbstverständlich davon aus, dass auf diese Weise von der vorherigen vertraglichen Regelung abweichende Vereinbarungen über die Gewährleistungsfrist getroffen werden können.1 Dies entspricht der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik.2

Erst jüngst hatte sich das OLG Düsseldorf3 mit einem solchen Sachverhalt auseinanderzusetzen: Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten im Vergabeprotokoll, das Vertragsbestandteil war, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Mängelansprüche in Bezug auf die Bauwerke und von zehn Jahren für die Dachabdichtung. Der Werkvertrag hingegen sah eine einheitliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren für die Bauleistungen vor. In dem von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll vom 12.09.2005 wurde unter Beginn der Gewährleistung der 12.09.2005 und unter Ende der Gewährleistung einheitlich der 12.09.2010 eingetragen. Während nun mit Schreiben vom 13.03.2011 Mängel an der Dachabdichtung geltend gemacht wurden, berief sich der Auftragnehmer auf Verjährung und erhob Klage auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft.4 Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Parteien anlässlich der Durchführung der Abnahme in Abänderung der vorherigen vertraglichen Regelung eine einheitliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren bis zum 12.09.2010 im Abnahmeprotokoll vereinbart haben.5 Der Auftraggeber konnte dagegen nicht mit Erfolg einwenden, er sei bei der Vereinbarung nicht wirksam vertreten worden. Das OLG Düsseldorf übertrug die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, die laut BGH auf Terminprotokolle entsprechende Anwendung finden6, auch auf das Abnahmeprotokoll. Nach Zugang des Abnahmeprotokolls wäre ein unverzüglicher Widerspruch des Auftraggebers erforderlich gewesen, um zu vermeiden, dass eine Vereinbarung solchen Inhalts zustande kommt.

Ähnlich lag der Fall des OLG Braunschweig.7 Dort vermerkten die Parteien im Abnahmeprotokoll eine um einen Tag verkürzte Gewährleistungsfrist. Das OLG Braunschweig stellte ebenfalls entscheidend auf die im Abnahmeprotokoll nachträglich getroffene Vereinbarung über die Verkürzung der Gewährleistungsfrist ab.

Diese Entscheidungen geben Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der rechtlichen Einordnung von Erklärungen in Abnahmeprotokollen (unter II.) und mit der Frage nach deren Bindungswirkung bei Abgabe durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (unter III.). Abschließend soll auf die Möglichkeit der Anfechtung dieser Erklärungen eingegangen werden (unter IV.). Das Erfordernis einer eingehenden Prüfung ergibt sich nicht zuletzt aus der hohen praktischen Bedeutung dieser Sachverhaltskonstellationen sowie den daraus folgenden zahlreichen Fragestellungen, die mitunter kontrovers diskutiert werden.8

II. Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen im Abnahmeprotokoll

Zunächst wird zu diskutieren sein, ob und in welchem Umfang die Abgabe von Willenserklärungen im Abnahmeprotokoll von den Parteien tatsächlich gewollt ist. Dies soll im Folgenden anhand der in der Praxis häufig anzutreffenden Vermerke der Parteien zu den Gewährleistungsfristen, insbesondere durch entsprechende Angaben in den Feldern „Beginn / Ende der Gewährleistung“, dargestellt werden.

1. Voraussetzungen der Änderungsvereinbarung – Abgrenzung der Willens- von der reinen Wissenserklärung

Der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen in Abnahmeprotokollen liegt die Annahme zugrunde, bei der bloßen Angabe eines Datums unter „Beginn / Ende der Gewährleistung“ handele es sich um Willenserklärungen der Parteien – als Voraussetzung einer jeden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung9 – und nicht lediglich um Wissenserklärungen.10 Reine Wissenserklärungen sind Tatsachenmitteilungen, bei denen es sich nicht um eigenes Wissen des Erklärenden, sondern um Angaben aus einer bestimmten Quelle handelt.11 Wissenserklärungen kommt grundsätzlich kein rechtsverbindlicher Erklärungsgehalt zu,12 da sie im Gegensatz zu Willenserklärungen nicht darauf gerichtet sind, eine Rechtsfolge herbeizuführen. Sollte es sich bei den Angaben der Parteien im Abnahmeprotokoll um reine Wissenserklärungen handeln, hätte dies zur Folge, dass keine rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarung über die Gewährleistungsfrist getroffen wurde und die vorherige vertragliche Regelung weiterhin anwendbar ist.

Ob eine bindende Willenserklärung oder eine reine Wissenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei stellt sich die Frage, welche Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen sind. Es wird nämlich häufig zweifelhaft sein, ob die Parteien bei Abgabe ihrer Erklärungen überhaupt in dem Bewusstsein, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben – also mit Erklärungsbewusstsein – gehandelt haben. Ob auch im Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins eine wirksame Willenserklärung vorliegt, war lange Zeit höchst umstritten.13 Der BGH hat erstmalig in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1984 zu dieser Problematik Stellung genommen.14

a) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum fehlenden Erklärungsbewusstsein

Der BGH hat sich der Auffassung angeschlossen, nach der das Erklärungsbewusstsein kein konstitutives Erfordernis einer Willenserklärung ist.15 Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins liegt eine bindende Willenserklärung vor, wenn die Äußerung dem Erklärenden zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn „der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat“.16 Es ist demnach für das Vorhandensein einer Willenserklärung in der Regel unerheblich, ob der Erklärende tatsächlich in dem Bewusstsein gehandelt hat, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, sofern ihm die Erklärung nur zuzurechnen ist.

Von der Zurechnung einer ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Erklärung geht der BGH insbesondere dann aus, wenn die betreffende Erklärung im Zusammenhang mit anderen rechtserheblichen Äußerungen erfolgt. Für den Erklärenden ist es dann nahezu offensichtlich, dass der Empfänger die in Rede stehende Erklärung ebenfalls als bindende Willenserklärung verstehen darf. Davon deutlich zu unterscheiden ist der Fall, dass sich der Erklärende nach seiner Vorstellung ausschließlich im außerrechtlichen Bereich zu bewegen glaubt, etwa bei der bloßen Unterzeichnung von Autogrammen, Glückwunschschreiben o.Ä.17 Hier wird sich in der Regel aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Äußerung nach Treu und Glauben nicht als Willenserklärung verstanden werden durfte.

 


 

- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen im Abnahmeprotokoll" erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2017, 1253 - 1261 (Heft 8). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.