Vorsicht am Bauende! Zur Bauabnahme und Mängelbeseitigung

Für den Bauherrn ist die Bauabnahme ein emotionaler Höhepunkt, da der Einzug ins neue Eigenheim in greifbare Nähe rückt. Doch mit der Abnahme gehen Rechtsfolgen einher, die häufig unterschätzt werden. Daher warnt Rechtsanwalt und Mitglied der ARGE Baurecht, Ingo Kolms, in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift bauen. private Bauherren davor, sich zu früh zu freuen. Dazu schildert er die wichtigsten Rechte und Fristen und klärt umfassend über die mit der Abnahme beginnende Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche auf. Weiter gibt Kolms wichtige Tipps, worauf bei der Abnahme und Mangelbeseitigung zu achten ist, um nicht in kostspielige Verfahren zu geraten. Bei uns können Sie den vollständigen Artikel exklusiv online nachlesen.

Die Abnahme stellt für den Bauherrn einen besonders wichtigen Schritt auf dem Weg zu den eigenen vier Wänden dar. Zum einen ist das Bauvorhaben zu diesem  Zeitpunkt bereits im Wesentlichen fertiggestellt und zum anderen gehen mit der  Erklärung der Abnahme rechtlich relevante Folgen einher: Die Frist für die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn beginnt und die Vergütung des  Bauunternehmers wird fällig. Der Bauherr sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die Abnahme legen und sowohl die Inanspruchnahme eines Sachverständigen als auch eine rechtliche Beratung in Betracht ziehen..

In der Regel fordert der Bauunternehmer den Bauherren dazu auf, das Bauwerk  abzunehmen, wenn dieses fertiggestellt wurde. Dieser ist gut beraten, auf die  Abnahmeaufforderung zu reagieren, denn ein Schweigen könnte unter  Umständen nachteilige Folgen für ihn haben, denn die Abnahmewirkungen  können auch ohne eine ausdrückliche Erklärung des Bauherrn eintreten. So  kommt etwa eine Ingebrauchnahme – also der Einzug und das Bewohnen des neuen Hauses ohne Beanstandungen – einer ausdrücklich erklärten Abnahme  gleich.

Aber auch wenn der Bauherr die vom Bauunternehmer zur Abnahme gesetzte  Frist einfach so verstreichen lässt, gilt das Gebäude als abgenommen, wenn die Vertragsparteien die förmliche Abnahme inklusive gemeinsamer Begehung und Protokollierung von Mängeln nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart haben.

Ein Mangel genügt

Der Bauherr kann diese Rechtsfolge nur dadurch verhindern, dass er innerhalb  der gesetzten Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels  verweigert. Es genügt dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Angabe der Mangelerscheinung; mögliche Ursachen des Mangels müssen nicht erforscht und benannt werden. Nach der Gesetzesbegründung würde es auch genügen, wenn der Bauherr einen eher zu vernachlässigenden Mangel, z.B. geringfügige optische Beeinträchtigungen rügt. Ob der gerügte Mangel tatsächlich vorliegt ist unerheblich. Aber: Weil nach der neuen  Gesetzeslage nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln  unterschieden wird, gilt übrigens auch ein Werk als abgenommen, das  wesentliche Mängel aufweist, wenn der Bauherr die Abnahme nicht innerhalb  der Frist verweigert und einen Mangel benennt. Durch das Nennen eines  Mangels kann der Bauherr aber lediglich die sogenannte fiktive Abnahme, also die Abnahme allein durch Ablauf der Frist, verhindern. 

Experten hinzuziehen!

Um wirkliche Klarheit zu erlangen empfiehlt es sich, das Bauwerk mit der  Unterstützung eines Sachverständigen auf mögliche Baumängel hin zu  überprüfen. Er kann in der Regel besser als der Bauherr einschätzen, ob das  Gebäude im Wesentlichen mangelfrei ist und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob Abnahmereife gegeben ist. Die Abnahme selbst muss durch den Bauherren erklärt werden – der Sachverständige selbst kann dies nicht rechtsverbindlich  tun.

Hat der Sachverständige Mängel festgestellt oder ist das Werk noch nicht im Wesentlichen fertiggestellt, so liegen bereits die Voraussetzungen für eine Nicht-Abnahme vor. Der Bauherr kann die Abnahme verweigern und zwar so lange, bis die Mängel behoben sind, beziehungsweise die Restleistungen ausgeführt wurden.

Kommt der Sachverständige hingegen zu dem Ergebnis, dass keine oder nur  geringfügige Mängel vorliegen, ist der Bauherr von Gesetzes wegen zur Abnahme verpflichtet. Allerdings sollten auch geringfügige Mängel in einem  Abnahmeprotokoll vermerkt und die Abnahme dann ausschließlich unter dem Vorbehalt der Beseitigung dieser protokollierten Mängel erfolgen. Anderenfalls könnte der Bauunternehmer später einwenden, der Bauherr habe das Bauwerk abgenommen, obwohl er den Mangel kannte. Der Bauherr könnte dann, laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), keine Ansprüche wegen dieser Baumängel mehr geltend machen. Ist die Abnahme erfolgt – unerheblich davon, ob diese ausdrücklich erklärt, durch Zeitablauf oder ein schlüssiges Verhalten eintritt, beginnt die Verjährungsfrist für  Gewährleistungsansprüche.


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