Haftungsfalle Bauversicherungsrecht

Rechtsanwalt Stefan Illies erörtert die Tücken der „Haftungsfalle Bauversicherungsrecht“ und die Hinweispflicht auf deckungsfähigen Haftpflichtschaden. Er warnt dabei auch vor dem drohenden Damokleschwert der Anwaltshaftung, sollte der Rechtsanwalt bei Vertragsgestaltung versicherungsrechtliche Aspekte nicht beachten oder übersehen.

Nach stetiger Rechtsprechung des BGH1  hat der Rechtsanwalt in den Grenzen seines Mandats seinem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind und voraussehbare und vermeidbare Nachteile für den Auftraggeber verhindern. Hierbei hat er auch und gerade auf die Inanspruchnahme, bislang nicht von seinem Mandanten angedachter, Dritter hinzuweisen.2  Dies kann im privaten Bau- und Architektenrecht oftmals die eigene Haftpflichtversicherung des Mandanten sein. Übersieht der Rechtsanwalt beispielsweise im Rahmen der von ihm erhobenen Werklohnklage, dass der Anspruchsgegner unter anderem mit einem vom Versicherungsschutz gedeckten Schadensersatzanspruch aufrechnet, so hängt das Damoklesschwert der Anwaltshaftung über ihm. Gleiches gilt unter anderem auch bei der Vertragsgestaltung, soweit der Rechtsanwalt versicherungsrechtliche Aspekte nicht beachtet.

A. Hinweispflicht auf deckungsfähigen Haftpflichtschaden

Eine Hinweispflicht zur Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung und damit einhergehend eine potentielle Haftung des Rechtsanwalts setzt selbstverständlich dessen Kenntnis oder das Kennenmüssen eines entsprechenden Deckungsschutzes voraus.

I. Architekten und Ingenieure

Architekten und Ingenieure haben nach § 1 ArchG zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer mithin einen Architekten oder Ingenieur rechtlich berät muss wissen, dass dieser haftpflichtversichert ist.

II. Bauunternehmer und Bauträger

Für Bauunternehmer, Bauträger etc. besteht eine zu den Architekten vergleichbare Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht. In der Literatur3 wird vertreten, der Rechtsanwalt habe auch ohne konkreten Anlass die Existenz der maßgeblichen Versicherungen beim Mandanten abzufragen. Die Gegenmeinung hält hingegen den Mandanten, der schon aufgrund regelmäßiger Prämienzahlungen von dem Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes wissen muss, für verantwortlich, den Rechtsanwalt unaufgefordert hierauf hinzuweisen.4 Für eine Hinweispflicht des Rechtsanwalts spricht unter anderem die undurchsichtige und für einen Laien schwer verständliche versicherungsrechtliche Vertragsgestaltung5. So erweckt beispielsweise ein Blick in Ziffer 1.2 (3) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)5 für den nicht im Versicherungsrecht versierten Leser den Eindruck, Nutzungsausfall und entgangener Gewinn seien generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das diese sogenannte Erfüllungsklausel aber gerade nur gilt soweit die Erfüllung von Verträgen oder die an die Stelle der Erfüllung tretenden Ersatzleistungen betroffen sind, ist nicht ohne Weiteres erkennbar.7 Im Gegenteil ist die fallbezogene Anwendbarkeit der Erfüllungsklausel äußerst komplex und in Rechtsprechung sowie Literatur teils höchst umstritten. Des Weiteren ist es gerade nicht selbstverständlich und widerspricht der gesetzlichen Regelung in §§ 23 VVG ff., dass ein an sich nicht versichertes Risiko automatisch über die Regelungen der Ziffern 3.1 (2) AHB oder Ziffer 4 AHB mitversichert ist. Ein ausdrücklich als Dachdecker versicherter Betrieb ist daher grundsätzlich auch im Rahmen der wiederholten und regelmäßigen Vermietung von Gerüsten versichert.

Zudem darf das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mittlerweile als gängige Praxis in der Baubranche bezeichnet werden. In Anbetracht des auf dem Bau auch bei kleineren Werkleistungen potentiellen Schadensumfangs – gerade bei Personenschäden – herrscht das Bewusstsein der Notwendigkeit eines entsprechenden Deckungsschutzes vor. Konsequenterweise enthalten auch die gängigsten Vertragsmuster eine Klausel zur Verpflichtung zum Abschluss und Aufrechterhaltung einer Betriebshaftpflichtversicherung8.  Otto9  weist in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhin, dass sich bereits aus der Regelung in § 10 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B  ergibt, das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung als gewerbeüblich anzusehen.

Ohnehin hat der Rechtsanwalt zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des baurechtlichen Mandats unter anderem den geschlossenen Bauvertrag vom Mandanten anzufordern und einzusehen10.  Ist in einem solchen Bauvertrag die Verpflichtung des Werkunternehmers zum Abschluss und Vorhaltung einer Haftpflichtversicherung enthalten, muss der den Werkunternehmer betreuende Rechtsanwalt auch davon ausgehen, dass eine solche Versicherung abgeschlossen wurde.

Letztlich ist die anwaltliche Hinweispflicht eines potentiellen Deckungsschutz der Regelfall wobei immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Einem Großkonzern, mit eigener Rechts- und Versicherungsabteilung, ist das Bewusstsein und die Kenntnis vom Bestehen eines Deckungsschutzes im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung – grundsätzlich anders bei mittelständischen Handwerksbetrieben oder Bauunternehmungen – zu unterstellen.

B. Potentielle Anwaltshaftung

I. Versicherungsrechtliche Obliegenheiten und Pflichten

Ist ein deckungspflichtiger Haftpflichtschaden gegeben, hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten auf die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Obliegenheiten, Pflichten und die Folgen deren Nichtbefolgung hinzuweisen. Hierbei sind vielerlei Fallgestaltungen denkbar.

1. Honorarrechtliche Auswirkungen

Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung beinhaltet auch eine Rechtsschutzfunktion11.  Das Honorar des Rechtsanwalts, der für den Versicherungsnehmer einen vom Deckungsschutz umfassten Schadensersatzanspruch abwehrt, wird daher von der Haftpflichtversicherung getragen. Allerdings ist es Pflicht und Recht der Haftpflichtversicherung die Haftpflichtfrage zu prüfen und zu entscheiden ob überhaupt und/oder welcher Rechtsanwalt mandatiert wird. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung12  und Literatur13 ist die korrespondierende Vorschrift in Ziffer 25.5 AHB wirksam. Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht die freie Rechtsanwaltswahl des § 127 VVG  entgegen, da ausschließlich die Versicherung die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgangs des Rechtsstreits trägt14.

Hierauf hat der Rechtsanwalt seinen versicherten Mandanten hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis und wird er für den Mandanten tätig oder führt für diesen gar einen Prozess, so macht er sich hinsichtlich des insoweit entstandenen Rechtsanwaltshonorars und der Gerichtskosten schadensersatzpflichtig sofern im Nachgang nicht der Nachweis geführt werden kann, dass sich die hierin liegende Obliegenheitsverletzung nicht kausal auf den Leistungsumfang der Versicherung ausgewirkt hat.

2. Anzeige des Versicherungsfalles

Der Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen, Ziffer 25.1 AHB15.  Verweigert ein Bauherr die Zahlung des geltend gemachten Werklohns wegen einer mangelhaften Abdichtung eines Kellers und hierdurch entstandener Feuchtigkeitsschäden an bereits in den Keller verbrachten Möbeln, so besteht hinsichtlich der vom Deckungsschutz umfassten beschädigten Möbel schon zu diesem Zeitpunkt die Obliegenheit zur Anzeige.

Zwar führt eine Obliegenheitsverletzung nicht automatisch zum Ausschluss des Versicherungsschutzes. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer von den Exkulpationsmöglichkeiten in Ziffer 26.2 AHB Gebrauch machen. In vielen Fällen wird der Schaden und/oder die Ursache aber zeitnah behoben werden und dem Versicherungsnehmer hiermit meist die Möglichkeit zum Nachweis genommen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung noch für die Feststellung oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung ursächlich war.

3. Verstoß gegen Regulierungsvollmacht

Die Versicherung ist bevollmächtigt, alle ihr zur Abwicklung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen zweckmäßig erscheinende Erklärungen (auch ein Anerkenntnis) abzugeben. Die Interessen des Versicherungsnehmers, wie bspw. die Erhaltung einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Geschädigten, bleiben hierbei außer Acht. Allerdings binden den Versicherer auch ohne dessen Zustimmung durch den Versicherungsnehmer abgegebene Anerkenntnisse oder geschlossene Vergleiche, soweit der Anspruch ohnehin bestanden hätte16.

Gerade der Vergleich hat in der Praxis aber den Charme, dass eine aufwendige Sachaufklärung obsolet und meist eine Vielzahl von gegenseitigen Ansprüchen abgegolten werden. In versicherungsrechtlicher Hinsicht birgt dieser pragmatische Ansatz – bspw. Verzicht auf einen Teil des Werklohns gegen pauschale Abgeltung eingewendeter Mängelansprüche, Überzahlung, Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch und anderen Ansprüchen – ohne Zustimmung des Versicherers – allerdings das Risiko, dass noch nicht einmal mehr nachgewiesen werden kann, inwieweit überhaupt über den Einzelpunkt des haftpflichtversicherten Schadensersatz eine vergleichsweise Einigung getroffen wurde.

Dem kann und hat der Rechtanwalt entgegen zu wirken, indem er die Einigung über den haftpflichtversicherten Schadensersatzanspruch im Vergleichstext separat ausweisen lässt. Ohnehin hat er auf die erheblichen Risiken eines Anerkenntnisses oder Vergleichs ohne Zustimmung des Versicherers hinzuweisen.

 


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Haftungsfalle Bauversicherungsrecht" erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2015, 1253-1258 (Heft 8). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.