Die Vereinbarung von Werkvertragsrecht für die Lieferung von Bauelementen

Auch wenn der Bauvertrag unbestreitbar als Werkvertrag i.S. des § 631 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist, wird mit seinem Abschluss auf Seiten des Bauunternehmers eine Vielzahl von Beschaffungsverträgen initiiert. Diese reichen von Nachunternehmerverträgen über die Herstellung von Fertigteilen bis zum Kauf von Baustoffen. Einen Sonderfall stellt dabei die Lieferung (und Montage) von Bauelementen dar, deren Einordnung in das System der Vertragstypen der §§ 433 ff., 631 ff. und 651 BGB mitunter erhebliche Schwierigkeiten aufwirft.

Dessen ungeachtet werden diese Verträge regelmäßig – bewusst oder unbewusst – dem Werkvertragsrecht und/oder der VOB/B unterworfen. Der nachfolgende Aufsatz geht nach einer kurzen Darstellung der Abgrenzungsschwierigkeiten der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Vereinbarungen wirksam sind.

A. Einführung

Die Einordnung der Verträge und die Grenzen der Vertragsgestaltung sind keineswegs von akademischem Interesse. Denn Bauunternehmen vereinbaren in den Lieferbeziehungen nicht selten durchweg Werkvertragsrecht, um Vertragsbeziehungen innerhalb der Leistungskette einheitlich zu gestalten und unliebsame Rechtsvorschriften wie § 377 HGB zu umgehen. Aber auch Auftragnehmer empfinden die Regelungen des Werkvertragsrechts mitunter als angemessener, zumal es bei juristisch nicht geschulten Bauleitern und/oder Architekten mitunter an einem entsprechenden Problembewusstsein fehlt und die Parteien wie selbstverständlich von einer werkvertraglichen Vertragsbeziehung ausgehen.

Gelangt man aber zu der Auffassung, dass das zu beurteilende Rechtsverhältnis dem Kaufrecht unterliege und die Vereinbarung des Werkvertragsrechts unwirksam sei, so richtet sich die Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach gänzlich anderen Rechtsregeln. Unliebsame Folgen ergeben sich insbesondere dann, wenn die Parteien sich aber „werkvertraglich“ verhalten haben und ein Gericht den Vorgang ex post anhand der §§ 433 ff. BGB beurteilt. Angesichts der sich ergebenden Rechtsunsicherheit wird in der Literatur von der Vereinbarung der VOB/B selbst dann abgeraten, wenn Gründe für die Qualifikation des Vertrages als Werkvertrag sprechen.

B. Abgrenzungsfragen

Diese Erwägungen führen zu der Vorfrage, welches Recht auf die Lieferung von Bauelementen anzuwenden ist. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob das Bauelement erst noch hergestellt werden muss und ob eine Montage Bestandteil des Liefervertrages ist.

I. Lieferung eines bereits gefertigten Bauelements

Von einem Kaufvertrag i.S. der §§ 433 ff. BGB ist bei der Lieferung bereits hergestellter Bauelemente auszugehen sowie ferner, wenn ein noch nicht hergestelltes Serienprodukt (z.B. die Tür eines bestimmten Typs mit Standardmaßen) vom Hersteller bezogen und weiterveräußert wird. Denn in diesem Fall ist die Vertragspflicht nicht auf Herstellung, sondern allein auf Übergabe und Eigentumseinräumung gerichtet. Anderenfalls würde die Einordnung des Vertrages allein davon abhängen, ob das Produkt von einem Dritten bereits hergestellt worden ist, worüber die Parteien sich weder Gedanken gemacht noch Kenntnis haben dürften.

Einen Sonderfall stellt die Lieferung eines solchen Elementes mit untergeordneten Anpassungsarbeiten dar. Die Rechtsbeziehung ist als gemischter Vertrag mit kauf- und werkvertragliche Elementen zu qualifizieren. Auch wenn das anwendbare Recht grundsätzlich aus den Umständen des Einzelfalls folgt, dürften aufgrund des überwiegend kaufrechtlichen Charakters die §§ 433 ff. BGB insgesamt angemessen sein (sog. Absorptionsmethode). Anderenfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 651 Satz 1 BGB; denn wenn schon die Lieferung einer noch herzustellenden Sache insgesamt dem Kaufrecht unterliegt, kann nichts anderes bei der Modifikation einer bereits hergestellten Sache anzunehmen sein.

II. Lieferung eines herzustellenden Bauelementes

Das Recht der Werklieferungsverträge ist durch die Schuldrechtsmodernisierung neu gestaltet worden. Galt nach alter Rechtslage grundsätzlich Kaufrecht (§ 651 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB a.F.) und bei nicht vertretbaren Sachen weitgehend Werkvertragsrecht (§ 651 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB a.F.), richten sich Werklieferungsverträge seit dem 01.01.2002 nach kaufrechtlichen Bestimmungen (§ 651 Satz 1 BGB). Diese werden bei nicht vertretbaren Sachen um §§ 642, 643, 649, 650 BGB mit der Maßgabe ergänzt, dass an die Stelle der Abnahme der nach §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt (§ 651 Satz 3 BGB). Dogmatisch werden also Verträge, die ihrer Natur nach freilich noch immer Werkverträge sein können, dem Kaufrecht unterstellt.

Nun ist diese Regelung als sachwidrig bezeichnet worden, weshalb außerhalb der Bindungswirkung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verschiedentlich Versuche zur Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 651 BGB unternommen wurden. So sollte Werkvertragsrecht anzuwenden sein, wenn der Schwerpunkt des Vertrages in der Herstellung einer Sache eigens für die funktional beschriebenen Bedürfnisse des Bestellers liege und nach Popescu begründet § 651 BGB lediglich eine Vermutung, welche den Gegenbeweis eines erfolgs- und eben nicht erwerbsbezogenen Parteiwillens offenlässt. Der BGH hat diesen Versuchen unter Hinweis auf den Wortlaut zu Recht eine deutliche Absage erteilt. Daran ändere weder die Zweckbestimmung der Sache – Einbau in einem Gebäude – etwas, noch die Kritik, der Gesetzgeber habe die Unterscheidung von Werk- und Kaufvertrag nicht berücksichtigt. Jede andere Auslegung ist contra legem und gerät folglich zwangsläufig in Konflikt mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG). Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass auch eigens für das konkrete Bauvorhaben hergestellte Bauelemente den kaufrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

III. Einbau eines vorgefertigten oder herzustellenden Bauelements

Der schwierigste Fall ist die Lieferung eines vorgefertigten oder noch herzustellenden Bauelements mit einer Montageverpflichtung. Denn ein solcher Vertrag verbindet kauf- bzw. werklieferungsvertragliche und werkvertragliche Elemente, sodass sich das anwendbare Recht nach allgemeiner Auffassung wie schon im alten Recht nach dem Schwerpunkt des Vertrages richtet. Steht nach dem Gesamtbild ein Werkerfolg im Vordergrund und ist die vorgeschaltete Lieferung insoweit nur vorbereitender Natur, richtet sich der Vertrag nach den §§ 631 ff. BGB. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Herstellungselement – auch wenn naturaliter werkvertraglich – dem Kaufrecht zugewiesen wurde; die Abwägung erfolgt also zwischen der Herstellung/Lieferung auf der einen und der Montage auf der anderen Seite. Zum Zwecke dieser Abgrenzung werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Topoi diskutiert.

 

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Christian Peter Hille, Gelsenkirchen-Buer


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz " Die Vereinbarung von Werkvertragsrecht für die Lieferung von Bauelementen " von Rechtsanwalt Dr. Christian Peter Hille erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2014, 1985-1998 (Heft 12)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.


 

Weiterführende Informationen zum Kaufrecht finden Sie in diesem Ratgeber-Artikel: https://www.anwalt.org/kaufrecht/

Der Beitrag behandelt unter anderem diese Fragen:

  • Was genau regelt das Kaufrecht?
  • Was ist eigentlich ein Rechtsmangel?
  • Welche Rechte habe ich als Käufer einer mangelhaften Ware?

 

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