Das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB – Teil 2

Im zweiten Teil ihrer Auseinandersetzung mit der grundlegenden Systematisierung der gesetzlichen Neuregelung des Anordnungsrechts des Bestsellers nach § 650b BGB untersuchen die Autoren Dr. Wolfgang Abel und Dr. Thomas Schönfeld die Reichweite der Anordnungsrechte im Einzelnen.

Der nachfolgende Abschnitt IV. ist die Fortsetzung des in BauR 11/2017 begonnenen Beitrags „Das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB“,62  mit dem die Autoren den Versuch einer grundlegenden Systematisierung der gesetzlichen Neuregelung zum Anordnungsrecht des Bestellers beim Bauvertrag unternehmen. Auf der Grundlage einer Erarbeitung der systematischen Einordnung des neuen Rechts und der verfassungsrechtlichen Anforderungen in den Abschnitten I. bis III. der Abhandlung wird in Abschnitt IV. die Reichweite der Anordnungsrechte im Einzelnen untersucht. 

Ausgangspunkt im 2. Teil ist der zentrale Begriff des „vereinbarten Werkerfolgs“ anhand dessen der Anwendungsbereich des neuen Rechts entwickelt und gegeneinander abgegrenzt wird. Dabei unterscheiden sich die beiden Anordnungsfälle grundsätzlich. Während der Fall nach Nr. 2 im Kern eigentlich nur die Selbstverständlichkeit regelt, dass der Unternehmer unabhängig von der Frage einer evtl. erforderlichen Anpassung der Vergütung alle für den vereinbarten Werkerfolg notwendigen Leistungen auch dann zu erbringen hat, wenn sie in einer vertraglichen Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, regelt Nr. 1 den Fall einer echten einseitigen Änderung des vereinbarten funktionalen Erfolgs und die – gegenüber dem Fall nach Nr. 2 strengeren – gesetzlichen Anforderungen an die damit verbundene Abweichung von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“.

IV. Reichweite der Anordnungsrechte

Damit wenden wir uns dem Inhalt der gesetzlichen Neuregelung im Detail zu. Sie hat folgenden Wortlaut:

§ 650b

Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers

(1) Begehrt der Besteller

1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder

2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer. 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer. 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmen keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anord nung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer. 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Das Gesetz unterscheidet damit – wie oben bereits ausgeführt – zwei Fälle der Änderungsanordnung, nämlich einerseits die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs und andererseits Änderungen, die notwendig sind, um den vereinbarten Werkerfolg überhaupt erst erreichbar zu machen.


Den vollständigen Aufsatz „Das Anordnugnsrecht des Bestellers nach § 650b BGB - Teil 2“ finden Sie im gleichnamigen e-Book von Dr. Wolfgang Abel und Dr. Thomas Schönfeld, das Sie auf der Webseite von Wolters Kluwer gratis herunterladen können.